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AOK zahlt kein Krankengeld, weil Arbeitsvertrag befristet

Verfasst: 11.08.2010, 09:28
von Roland01
Hallo und guten Morgen,
ich war von November 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Arbeit, am 20.07.2010 wurde ich Krank und habe nun eine OP vor mir! Ich bin nun ununterbrochen krankgeschrieben ( bis zum 12.09.2010).
Die AOK will kein Krankengeld zahlen und sagt, ab den 01.08.10 bin ich nicht mehr in Arbeit und ein Anspruch auf ALG I hätte ich nicht (die AOK hat sich beim AA per Telefon erkundigt) ich soll ALG II beantragen! Ist das richtig???

Gruß Roland

In der Anlage das Schreiben der AOK, da kann man die AOK PDF einsehen,am Anfang.


http://www.elo-forum.org/allgemeine-fra ... post659371[/img][/url]

Verfasst: 11.08.2010, 13:24
von Bella165
Hallo Rolland

Das tut mir leid für dich,habe auch probleme mit der Krankenkasse weiss auch nicht wie es weiter geht.Was für eine op hast du denn vor dir??

LG Bella165

Verfasst: 11.08.2010, 14:07
von mister t
Lasse Dich nicht verarschen.Krank ist Krank!! Ob Alg Anspruch oder nicht!!

Verfasst: 11.08.2010, 17:23
von Dr. eisenbarth
Und da ist sie wieder, unsere heißgeliebte AOK. Es handelt sich hier eindeutig um Rechtsbruch, der sogar schriftlich übersandt wurde! Wer während eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis erkrankt, egal ob befristet oder nicht, hat für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld.

So langsam sollte man wirklich alle Fälle sammeln, ich sehe da System drin, und der Aufsichtsbehörde vorlegen.

Bitte schildere doch Deinen Fall dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen , hat hier geholfen:

http://www.krankenkassenforum.de/muss-d ... t3922.html

Und dann setz Dich doch bitte vorher mit Conni aus diesem Thread auseinander, damit der gleiche Sachbearbeiter beim Ministerium die Bearbeitung durchführt. So kann bewiesen werden, dass die AOK mit System Recht und Gesetz sowie Rechtsprechung bricht. Der Laden gehört eindeutig geschlossen!!

Also noch einmal: Finger weg von der AOK !!!!!!!!

Das habe ich heute gemacht!!! Auch an ZDF WiSo

Verfasst: 11.08.2010, 17:33
von Roland01
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebes WiSo Team,

vielleicht ist das ja Thema für Sie, da man im Internet sehr oft die selbe Problematik lesen
kann und es eine menge Menschen betrifft ! Mir ist es jetzt auch so ergangen und ich habe
gestern einen Anwalt eingeschaltet!
Ich habe heute auch noch das "Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen " in Düsseldorf über meinen Fall informiert.

An Hand der Menge der gleichen Erfahrungsberichte im Internet, muss man annehmen, dass
das schon eine Masche ist (10 mal Ablehnen, 3 mal Widerspruch, 7 mal gespart !?

Aber lesen Sie bitte selbst.

Mit freundlichen Grüßen
R.Richter


Von: ..................................
Datum: 11.08.2010 12:25:06
An: info@mags.nrw.de
Cc: Witten@upd-online.de
Betreff: R.Richter , bitte an das zuständige Ministerium weiter leiten

Hallo und guten Tag,
ich war von November 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Arbeit, am 20.07.2010 wurde ich Krank und habe nun eine OP vor mir! Ich bin nun
ununterbrochen krankgeschrieben ( bis zum 12.09.2010).

Die AOK will kein Krankengeld zahlen und sagt ich soll ALG II beantragen! Ist das richtig???

Da meine Lebensgefährtin auch Arbeitet und eine kleine Rente bezieht, habe ich keinen Anspruch auf ALG II ! Warum habe ich dann Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt (Voll)?
Hier ist der Link, wo auch das Schreiben der AOK zu sehen ist:

http://www.elo-forum.org/allgemeine-fra ... istet.html


Das kann der Gesetzgeber doch nicht wollen?
Ich hoffe Sie können mir helfen, da hier die AOK ihr Leistung, die sie zahlen müsste, nur weiter gibt, an den Staat bzw. ans Land!?
Wie man im Internet lesen kann, ist diese vorgehensweise wohl eine übliche Masche!

http://www.krankenkassenforum.de/muss-d ... t3922.html


Es Handelt sich um die AOK WL Recklinghausen Tel. 02361-584... und das Zeichen bzw. Fall ist: ....................................

Mit freundlichen Grüßen
R.Richter

P.S. Das nachfolgende Schreiben habe ich an die AOK Recklinghausen und den Bundesverband der AOK per E-Mail gesendet!

Von: ........
Datum: 11.08.2010 11:14:54
An: Recklinghausen@wl.aok.de
Cc: AOK-Bundesverband@bv.aok.de
Betreff: Bitte an die Geschäftsleitung weiter leiten!

Ihr Zeichen 517...............

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich zur Wahrung meiner Interessen (Widerspruch
und alles weitere) gestern Herrn Rechtsanwalt Stegemann (Fachanwalt für Sozialrecht) beauftragt
habe. Er wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Weiter hin werde ich meine Kündigung der Krankenversicherung (AOK) aufrecht erhalten, alleine
schon wegen der Vorgehensweise gegen über meiner Person ( insbesondere das Auftreten von
Ihren Mitarbeiter Herr ........., dessen Auftreten von oben herab das aller letzte war!).
Ich hatte gestern auch ein Gespräch mit dem "Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf / Essen , hier werde ich den Schriftverkehr weiter leiten!
Des weiteren werde ich über die Vorgehensweise der AOK ,Beschwerde bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde (Landesversicherungsamt oder Bundesversicherungsamt) einlegen.
Ich bin krank, werde am 17. operiert und muss mir noch Sorgen machen, das kann es nicht sein!!!
Gleichzeitig stellen Sie sich hin und erzählen was von" toller Kasse und keinen Zusatzbeitrag (AOK)"
Und dann versuchen noch Ihre Mitarbeiter mich am Telefon (09.08.10) zu bewegen, dass ich bei
der AOK bleibe!

Mit nicht mehr freundlichen Grüßen
R. Richter

Das kann heute vom UPD (sehr nett) und von wiso zdf

Verfasst: 11.08.2010, 17:38
von Roland01
Guten Tag, Herr Richter,
gem. § 19 Abs. 2 SGB V besteht für den ersten Monat der
Arbeitslosigkeit ein nachgehender Anspruch auf Leistungen. Ab dem
01.09.2010 müssten Sie sich dann allerdings freiwillig
krankenversichern, da Sie ansonsten ohne Krankenversicherungsschutz
sind.
Wenn Sie bei der AOK wegen der Begründung noch einmal nachfragen,
sollten Sie unbedingt mitteilen, dass für Sie kein Anspruch auf SGB
II-Leistungen besteht, da Ihre Lebensgefährtin ein zu hohes Einkommen
hat. Es macht mir nämlich den Eindruck, als würde wegen eines SGB
II-Bezuges das Krankengeld verweigert. In jedem Fall sollten Sie das
einmal klarstellen.
--
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Möhrke

Patientenberaterin
Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD
Beratungsstelle Witten


WiSo Antwort:

Sehr geehrter Herr Richter,

vielen Dank für Ihre Zuschrift.

Wir haben Ihre Anregung zu unseren Unterlagen genommen. Wir werden uns bemühen, sie - so gut es geht - in unserer Planung zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Rettelbach

WISO-Redaktion

Vielleicht, sollten alle Betroffenen sich bei bei der redaktion melden!???

Verfasst: 11.08.2010, 17:53
von Bella165
Das freut mich das ronald soviel antworten bekommt,wieso kann mir niemand helfen.

Viel glück Ronald

ps.Bin auch bei der aok

Deine Bella165

Verfasst: 11.08.2010, 18:22
von Dr. eisenbarth
Guten Tag, Herr Richter,
gem. § 19 Abs. 2 SGB V besteht für den ersten Monat der
Arbeitslosigkeit ein nachgehender Anspruch auf Leistungen. Ab dem
01.09.2010 müssten Sie sich dann allerdings freiwillig
krankenversichern, da Sie ansonsten ohne Krankenversicherungsschutz
sind.
Wenn Sie bei der AOK wegen der Begründung noch einmal nachfragen,
sollten Sie unbedingt mitteilen, dass für Sie kein Anspruch auf SGB
II-Leistungen besteht, da Ihre Lebensgefährtin ein zu hohes Einkommen
hat. Es macht mir nämlich den Eindruck, als würde wegen eines SGB
II-Bezuges das Krankengeld verweigert. In jedem Fall sollten Sie das
einmal klarstellen.
--
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Möhrke

Patientenberaterin
Unabhängige Patientenberatung Deutschland - UPD
Beratungsstelle Witten
Äh, ich glaube, die haben gar keine Ahnung. Hier greift in keinster Weise der § 19 Abs. 2 SGB V sondern § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 48 SGB V)

Also noch einmal:

Solange u.a. Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Anspruch auf Krankengeld gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht (BSG-Urteil v. 26.6.2007 – B 1 KR 37/06 R). Die Dauer des Krankengeldanspruchs richtet sich daher nach § 48 Abs. 1 SGB V, wenn der Anspruch auf Krankengeld spätestens am letzten Tage des Beschäftigungsverhältnisses entsteht

Also, lass Dich nciht verunsichern, die UPD ist keine Rechtsberatung und liegt hier vollkommen falsch.

Die AOK muss zahlen, auch über das Ende der Beschäftigung hinaus, und zwar wird das Krankengeld aus dem durchschnittlichen Verdienst aus Deiner vorherigen Tätigkeit berechnet!

rechtswidriges Geschäftsgebahren

Verfasst: 11.08.2010, 19:18
von MH
... das rechtswidrige Geschäftsgebahren der AOK - gerade im Krankengeldbereich - ist leider schon länger bekannt. Solange die AOK jedoch einer Landesaufsicht und nicht der Bundesaufsicht untersteht, wird sie diese Prxis immer weiter verfeinern ... zu Lasten des Patienten ... von 10 wehren sich im Regelfall lediglich einer oder zwei ...

Also ... nicht aufgeben: Durchgehende AU während eines Beschäftigungsverhältnisses auch über das Beschäftigungsende hinaus rechtfertigt eine Krankengeldzahlung nach § 192 SGB ... nur Mut ... und evtl. eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht erwirken (ist kostenlos und kann zur Niederschrift erfolgen).

Viel Erfolg!

Dies ist eine Anweisung von der BfA Intern auch für die ARGE

Verfasst: 12.08.2010, 10:22
von Roland01
HEGA 03/09 - 11 - Vorrangiger Anspruch auf Krankengeld - BSG-Entscheidung vom 06.11.2008 (GA Nr. 08/2009)
Geschäftszeichen: SP II 21 – II-1005

Gültig ab: 20.03.2009
Gültig bis: 19.03.2011
Weisungscharakter: ja


Zusammenfassung
Das BSG hat mit Urteil vom 06.11.2008 (AZ: B 1 KR 37/07 R) entschieden, dass in Fällen, in denen der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei bestehender Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2004 hinaus während Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III wegen Außerkrafttretens der Regelungen zur Arbeitslosenhilfe endete, ab dem 01.01.2005 ein vorrangiger Anspruch auf Krankengeld besteht.

1. Ausgangssituation
2. Eigene Entscheidung und Absicht
3. Einzelaufträge
1. Ausgangssituation
Seit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.03.2005 ist ein Anspruch auf Krankengeld für Bezieher von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Zwischen den Krankenkassen und der BA war strittig, ob in den Fällen ein Anspruch auf Krankengeld besteht, in denen der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei bestehender Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2004 hinaus während der 6-wöchigen Leistungsfortzahlung nach § 126 SGB III wegen Außerkrafttretens der Regelungen zur Arbeitslosenhilfe endete. Diese Fälle entsprechen den sog. „Übergangsfällen“ der Empfehlungsvereinbarung zwischen der BA und den Spitzenverbänden der Krankenkassen vom 23.10.2006 zur Klärung der strittigen Abgrenzung von Arbeitslosengeld II und Krankengeld.

Das BSG hat nunmehr mit Urteil vom 06.11.2008 (Az: B 1 KR 37/07 R) entschieden, dass entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Krankenkassen ab dem 01.01.2005 ein vorrangiger Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die Versicherten bei durchgehend ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert waren. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und ruht während der Leistungsfortzahlung der Arbeitslosenhilfe nach § 126 SGB III. Mit dem Wegfall der Arbeitslosenhilfe zum 01.01.2005 kann dieser Anspruch wieder geltend gemacht werden.

Gemäß der Empfehlungsvereinbarung haben die ARGEn/AAgAw in den Übergangsfällen Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Die Leistungsfälle waren entsprechend zu kennzeichnen (vgl. HEGA 01/2005 vom 20.01.2005).

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2. Eigene Entscheidung und Absicht
Die unter 1. genannte BSG- Entscheidung ist durch die ARGEn/AAgAw umzusetzen.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben mitgeteilt, dass die bisher vertretene Auffassung aufgegeben und der vorrangige Anspruch auf Krankengeld anerkannt wird.

Damit können die Erstattungsansprüche gem. § 104 SGB X nunmehr beziffert werden. Nachdem in der o. a. Empfehlungsvereinbarung festgelegt wurde, dass die Einrede der Verjährung nicht erhoben wird, können die Erstattungsansprüche auch in den Fällen geltend gemacht werden, in denen bisher kein Erstattungsanspruch angezeigt worden ist.

Die Fachlichen Hinweise zu § 12a SGB II werden diesbezüglich angepasst.

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3. Einzelaufträge
Diese Geschäftsanweisung ist von den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen gegenüber den ARGEn ihres Zuständigkeitsbereichs unverzüglich, d.h. in der Regel binnen 24 Stunden nach Erhalt, in geeigneter Weise verbindlich in Kraft zu setzen.
Die Erstattungsansprüche gem. § 104 SGB X sind durch die ARGEn/AAgAw zu beziffern bzw. geltend zu machen.

Gezeichnet Unterschrift

Verfasst: 12.08.2010, 10:24
von Roland01
UND DAS IST DIE INTERNE ANWEISUNG:

§ 12a
Vorrangige Leistungen.Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.


Also: Krankengeld geht vor!!!

Verfasst: 12.08.2010, 11:00
von Dr. eisenbarth
Diese Urteile treffen auf Dich nicht zu, da Du nicht arbeitslos gemeldet bist. Du bist während eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig geworden. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit endet und Du weiterhin arbeitsunfähig bist, hast Du den Anspruch auf Krankengeld aus Deinem Beschäftigungsverhältnis heraus.

Die Urteile, die Du zitierst besagen:

Wenn ein Bezieher von Arbeitslosengeld I (das bist Du ja nicht) während des Bezugs erkrankt und innerhalb der 6 Wochen Leistungsfortgewährung der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erschöpft ist und er im Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätte, dann geht der Anspruch auf Krankengeld vor dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Hat mit Deinem Problem aber nichts zu tun. Die AOK verwirrt Dich ein bißchen.

Bei Dir greift der § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB i.V.m. § 48 SGB V. Lass Dich bitte nicht verwirren, ich glaube, das wollen die ja.

Schön Beiträge zahlen und ruhig sein. Wenn es dann zum Leistungsfall kommt, versuchen, durch irgendwelche Machenschaften drumrum zu kommen.

Mein Verständnis vom Sozialversicherungsfachangestellten: Lotse im Paragrafendschungel. Dem Einzelnen das gewähren und erläutern, was ihm zusteht, die Gemeinschaft vor unzulässigen Forderungen und Ausbeutung durch einzelne schützen.

Verfasst: 12.08.2010, 12:25
von Roland01
Hallo, jetzt verstehe ich die Welt nicht mehr!

Heute kam Post von der AOK Recklinghausen, ich soll Morgen zum MDK!

Habe meinen Sachbearbeiter angerufen, der spricht mit mir nicht mehr, ich wurde direkt zum Abteilungsleiter durchgestellt!
Habe gefragt was das soll, die AOK hat doch abgelehnt! Er sagte mir, dass es noch ein schwebendes Verfahren ist (sagte auch das er heute die Post von meinem Anwalt bekommen hat und er dieses Schreiben noch auswerten muss, komisch, sein Schreiben das ich heute bekommen habe, ist von gestern datiert, als ich die E-Mail zur Geschäftsleitung gesendet habe.) und jetzt soll ein Leistungsbild/Profil festgestellt werde, weil ich ja am 01.08 noch krank war.
Ich solle dafür Verständnis haben!
Was wollen die???

Gruß Roland

Verfasst: 12.08.2010, 12:45
von Dr. eisenbarth
Ich glaube, sie rudern so langsam zurück. Aber trotdem bitte dranbleiben, dass das Ministerium sieht, wie hier mit unbescholtenen Versicherten umgegangen wird. Wenn Du Dich nicht gewehrt hättest, würdest Du ohne Krankengeld dastehen. Das klappt wahrschienlich bei 80 %. Deshalb wäre es gut, wenn da mal aufgeräumt würde.

Nun zum neuen Schreiben der AOK:

Das ist "normale" Krankengeldfallsteuerung, gegen die ich persönlich nichts habe. Ohne jetzt Deinen Fall zu kennen und zu beurteilen erkläre ich es mal allgemein:

Jemand hat einen befristeten Arbeitsvertrag, kurz vor Auslaufen des Vertrags wird der Arbeitnehmer krank. Krankengeld ist eindeutig höher als Arbeitslosengeld, da kann ja jemand auf die Idee kommen, ich nehm mir erstmal das Krankengeld und zögere so die Arbeitslosmeldung hinaus (obwohl er nicht arbeitsunfähig ist). Dieses soll nun durch den Gutachter geprüft werden, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Grundsätzlich hast Du nichts zu befürchten, sollte Arbeitsunfähigkeit bestehen.

Aber: Die AOK, und dafür ist sie auch wieder bekannt, wird versuchen ein positives Leistungsbild für Dich zu erstellen und sagen: Da Du ja grds. arbeitslos bist und Du mehr als 3 Stunden am Tag arbeiten kannst, hast Du keinen Anspruch mehr auf Krankengeld und Du musst Dich arbeitslos melden.

Falsch!!! Die dürfen Dich nur danach beurteilen, ob Du in dem Arbeitsverhältnis, in dem Du arbeitsunfähig geworden bist, weiter arbeitsunfähig wärest. Unabhängig davon, ob dieses beendet ist oder nicht.

Vereinfacht: Die müssen bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit so tun, als ob das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Wenn Du den Job, den Du vorher gemacht hast aufgrund Deiner Arbeitsunfähigkeit z.Zt. auch nicht mehr machen könntest, hast Du weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Sollten die Dir komisch kommen, schön alles an die Aufsichtsbehörde weiterleiten.

Sollte der MDK jedoch Arbeitsfähigkeit feststellen, hast Du natürlich keine Chance. Lass Dir das Gutachten in Kopie zusenden, da hast Du Anspruch drauf. Wenn dort irgendwas von positiven oder negativen Leistungsbild erscheint, müssen bei Dir alle Alarmglocken schrillen, da sie dann versuchen, Dich wieder über den Tisch zu ziehen

Verfasst: 12.08.2010, 12:52
von Roland01
Ja alles klar, Danke!!!!

Mal sehen was die Morgen sagen!

Habe eine "akute Faszilitis plantaris mit Fersensporn" was nächste Woche Dienstag operiert wird! Meine Jetzige AU ist erst mal bis zum 03.09.10 ausgestellt!

Gruß Roland