Seite 1 von 1

Ende Reha, wann zum Arzt

Verfasst: 29.07.2010, 21:25
von Manu3010
Hallo liebe Foris,

seit ein paar Tagen bin ich "heimliche" Leserin eurer Beiträge und konnte feststellen, dass es hier offensichtliche richtige Fachleute gibt. :D

Aus eigenem Interesse stelle ich hier nun mal meine Frage in den Raum.

Mein Mann wird morgen aus der ambulanten Reha (ist seit 11.01.10 wegen aktivierter Spondylarthrose arbeitsunfähig geschrieben und bezieht seit, galube ich, 19.02. KG) entlassen.

Sollte auf dem Entlassungsbericht "AU" stehen, muss er ja wieder bei seinem Orthopäden vorstellig werden um weiterhin KG beziehen zu können. Nun die Frage, wann müsste er zu seinem Arzt? Noch morgen oder würde es genügen, wenn er sich am Montag da meldet?

Über eine kurze Info wäre ich sehr dankbar und wünsche noch eine angenehmen Abend.

Nette Grüße

Manu

Verfasst: 29.07.2010, 23:26
von yerry
Wenn auf dem Entlassungsbericht steht, dass der Patient weiterhin arbeitsunfähig ist, muss er nicht sofort zum Arzt gehen, sollte sich aber trotzdem baldmöglichst einen Auszahlschein ausfüllen lassen.

Arztbesuch nach Reha

Verfasst: 30.07.2010, 07:37
von Manu3010
Guten Morgen,

lieben Dank für die Info.

Vorsorglich, da wir davon ausgehen müssen, dass er "AU" entlassen wird, hat mein Mann sich bereits für Montag einen Termin geben lassen, damit er lückenlos seine arbeitsunfähigkeit der KK gegenüber nachhält.

Bei der letzten Zahlung der KK haben wir wieder einen Auszahlungsschein erhalten. Macht es Sinn, dass er diesen am Montag mitnimmt, Geld erhält er ja ohnehin nicht, da die KK bis zum letzten Tag gezahlt hat und dann Übergangsgeld gezahlt wurde?

Allerdings stellt sich mir dann die Frage, wie die KK Kentniss davon erhält, dass er zeitnah bei seinem Orthopäden war?

Wär' lieb, wenn mir da jemand helfen könnte, wir wollen ja keine Fehler machen und natürlich auch unserer Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachkommen.

Vielen Dank & sonnige Grüße

Manu

Verfasst: 30.07.2010, 11:23
von Czauderna
Hallo,
ich unterstelle mal dass der Ehegatte nicht arbeitslos ist.
In diesem Falle genügt tatsächlich dass aus dem Entlassungsbericht hervorgeht dass er als arbeitsunfähig entlassen wurde, da muss die Krankenkasse ab dem Folgetag wieder mit Krankengeld eintreten.
Aber wir haben hier schon sehr oft lesen müssen dass es Krankenkasse geben soll die mit allen möglichen Tricks arbeiten um das Krankengeld zu sparen.
Um ganz auf der sicheren Seite zu sein emfpehle ich am Montag einen Krankengeldauszahlschein zum Arzt mitzunehmen und diesen bestätigen zu lassen - gut, da gibt es nur für drei Tage Krankengeld (Samstag, Sonntag und Montag), aber der Kasse liegt zeitnahe eine Folge-Au-Meldung des behandelnden Arztes vor.
Gruss
Czauderna

Meldung nach Reha

Verfasst: 30.07.2010, 16:51
von Manu3010
Hallo Czauderna,

deswegen frage ich, weil ich ja hier bereits vor meiner Anmeldung mitgelesen habe und die absonderlichsten Dinge las. :?

Es ist nun gekommen, wie befürchtet, mein Mann (im ungekündigten Arbeitsverhältnis) wurde als "AU" b.a.w. entlassen.

Im ärztlichen Kurzbericht steht, dass als Therapieempfehlung ambulante KG empfohlen wird, Weiterbehandlung durch den Orthopäden und bei sonsiges steht: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben prüfen.

Was bedeutet dies und auch wichtig, bekommen wir noch einen ausführlichen Entlassungsbericht oder muss ich diesen in der Klinik abfordern?

Auch für die Beantwortung dieser Fragen bedanke ich und wünsche ein schönes Wochende

Nette Grüße

Manu

Verfasst: 02.08.2010, 20:37
von yerry
Naja, das heißt eben, dass dein Ehemann sich Krankengymnastik verschreiben lassen soll.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind beispielsweise:

Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
Diese Leistungen sollen Ihren bisherigen Arbeitsplatz sichern oder Ihnen direkt zu einem neuen verhelfen. Sie umfassen vermittlungsunterstützende Leistungen sowie Kraftfahrzeughilfe.

Berufsvorbereitung einschließlich der wegen Ihrer Behinderung eventuell notwendigen Grundausbildung
Sie kommt gegebenenfalls vor Beginn einer Bildungsmaßnahme zur Vermittlung der erforderlichen Grundkenntnisse in Betracht und dient der Sicherung des erfolgreichen Abschlusses Ihrer eigentlichen Bildungsmaßnahme.

Individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung
Hierdurch soll Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf die Aufnahme einer angemessenen, geeigneten und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung
Hierbei handelt es sich um berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, deren Ziel es ist, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die Ihnen eine behindertengerechte berufliche Tätigkeit ermöglichen.

Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Beabsichtigen Sie, eine behindertengerechte selbständige Existenz zu gründen, kann zur wirtschaftlichen und sozialen Absicherung in der Anfangsphase der Selbständigkeit (9 Monate) ein Gründungszuschuss gezahlt werden. Unter Bestimmten Voraussetzungen ist für weitere 6 Monate eine Unterstützung zur sozialen Absicherung möglich.

Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Beschäftigungsbereitschaft
Durch diese Leistungen an Arbeitgeber soll erreicht werden, dass ein behinderungsbedingt gefährdetes Ausbildungsverhältnis oder Weiterbildungsverhältnis dauerhaft gesichert werden kann. Das gilt auch, wenn Sie innerhalb Ihres Betriebes auf einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz umgesetzt werden oder bei bestehender Arbeitslosigkeit von einem Arbeitgeber möglichst dauerhaft eingestellt werden.

Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Diese Leistungen kommen in Betracht, wenn Ihnen der allgemeine Arbeitsmarkt aufgrund der Schwere Ihrer Behinderung verschlossen ist und Sie eine angemessene Tätigkeit nur im geschützten Rahmen einer WfbM ausüben können.

Eine ausführlichen Entlassungsbericht bekommt der behandelnde Arzt. Eventuell muss dein Ehemann bei der Krankenkasse auch unterschreiben, dass diese für den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) die Unterlagen von der Klinik anfordern darf.

Verfasst: 03.08.2010, 18:33
von Manu3010
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, yerry.

Er war nun am Montag bei seinem behandelnden Arzt, welcher ihn erneut geröngt und dann auch festgestellt hat, dass mein Mann seinen Job auf dem Bau nicht mehr ausüben kann, zumindestens laut derzeitigem Stand der Dinge.

KG hat er ihm aber nicht verschrieben. :?

Demnach wird wohl die Teilhabe am Arbeitsleben ein Thema werden wobei sich mir da die Frage stellt, ob er diese bewilligt bekommen wird, da er keine Ausbildung hat und daher immer ungelernt im Arbeitsleben stand, aber gut, da müssen wir uns überraschen lassen.


Was den Entlassungsbericht betrifft, so liegt natürlich auf der Hand, dass wir unser Einverständnis für die Weitergabe geben, zumal es da ja keine Möglichkeit gibt, da wir uns ja sonst der Mitwirkungspflicht entziehen wüßrden, was wir natürlich nicht vorhaben. Aber mich interssiert, ob und wie wir selbst an den Entlassungsbericht kommen, kann mir das jemand sagen? Reicht es, wenn ich in der Klinik anrufe und diesen telefonisch anfordere?

Vielen Dank & einen netten Abend wünscht

Manu