KK Schülertarif...warum Renteunabhängig???

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

Jana123
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KK Schülertarif...warum Renteunabhängig???

Beitrag von Jana123 » 09.07.2010, 19:15

Hallochen,

bei einer Freiwilligen Versicherung zum Schülertarif ca. 65 Euro im Monat
spielt ja meine monatliche private BU Rente von 500 Euro/Monate keine Rolle bzw. wird nicht angerechnet. (wo kann man das nachlesen ???)

Warum spielt es in der Familienversicherung aber eine Rolle??

Danke

Jana

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 09.07.2010, 19:20

Wo ist nachfolgend zu entnehmen das die BU Rente NICHT angerechnet wird!!??

Danke euch.



§ 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dabei ist sicherzustellen, daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
(2) Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der Angehörigen, für die eine Versicherung nach § 10 besteht, sind unzulässig. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 des Dritten Buches in Höhe von monatlich 300 Euro dürfen nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches. Die §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, § 247 Abs. 1 und § 248 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten entsprechend.
(3) Für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuß des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen.
(3a) (weggefallen)
(4) Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 des Dritten Buches oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Dabei sind insbesondere das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit einer Tagespflegeperson gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4a) Der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder sind 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde zu legen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine nach § 10 versicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt ist, oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ruht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 16 Abs. 1 der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht, sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 09.07.2010, 19:53

Hallo

du bist in der falschen Rechtsvorschrift gelandet, das ist die Erklärung...

das was du als "Schülerversicherung" bezeichnest, heißt auf krankenversicherungsdeutsch "Krankenversicherung der Studenten (KVdS)".

die passende Rechtsvorschrift ist folgende:
§ 236 SGB V
Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten

(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.
letztendlich läuft die Sache darauf hinaus, dass regelmäßig ein bundeseinheitlicher Beitrag festgesetzt wird, der bei allen Kassen gleich ist und vom tatsächlichen Einkommen unabhängig ist.

Voraussetzung für diese Versicherung ist aber, dass du hauptsächlich (überwiegend) studierst bzw. eine sonstige Weiterbildung besuchst.

in der Familienversicherung gilt die Regel, wenn dein Einkommen ein bestimmte Höhe (2010: 365 €, bei Minijobs 400 €) übersteigt, hast du keinen Anspruch mehr darauf und musst dich selbst versichern.

Gruß Lady Butterfly

eine Familienversicherung

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 09.07.2010, 20:01

Auch egal ob ich bei meinen Eltern wohne oder nicht??

Danke Lady...

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 09.07.2010, 20:13

auch egal - wie gesagt, Voraussetzung für die KVdS ist, dass hauptsächlich studierst....alles andere ist egal

hier noch der Link zu Wikipedia: http://de.wikipedia.org/wiki/Krankenver ... _Studenten

da steht auch einiges drin, wobei ich nichr weiß, ob der Artikel 100% korrekt ist...

Gruß Lady Butterfly

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 09.07.2010, 20:25

OK.

Also ich hatte ja eine / habe ja eine Berufsausbildung wobei der erste Teil 1 Jahr an der Schule nur unterrichtet wird...incl. Praktikum im Krankenhaus. (also ist ja wie ne Berufsfachschule )

Alles ohne Einkommen. (außer die BU Rente)

Hucky
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Beitrag von Hucky » 09.07.2010, 20:30

Hallo,

Fachschüler (Erzierher, ...) --> freiwililge Versicherung

Studenten --> KVdS

Praktikanten --> KVdP

...

so wie ich das lese bist du Fachschüler und unterliegst damit dem § 240 SGB V

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 09.07.2010, 20:34

Was heisst das denn nun wieder???

Dache Berufsfachschüler und Fachschüler bezahlen dann auch den "Studententarif"???

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 09.07.2010, 20:42

Was heisst denn das jetzt auf deutch übersetzt??? Spielt die Rente doch eine Rolle?

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 09.07.2010, 20:43

ja, ja wobei es gerade bei Erzieherinnen bundesland-abhängige Unterschiede gibt...

ich würde sagen, wir überlassen der Kasse die Einstufung KVdS/FM (wird ja gelegentlich auch kundenfreundlich gemacht)

Gruß Lady Butterfly

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 09.07.2010, 20:45

hm, also bei meiner Krankenkasse steht bei Berufsfachschüler/Fachschüler = Beitrag wie Studenten.

Ist hat nur die Frage ob bei $240 sich was ändert zwecks des Rentenbezugs.

RHW
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Beitrag von RHW » 10.07.2010, 06:46

Hallo,
in § 240 Absatz 4 SGB V ist folgender Satz angegeben:
Für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule oder als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind ..., gilt § 236 in Verbindung mit § 245 Abs. 1 entsprechend
Durch den Verweis auf § 236 gilt folgende Regelung:
1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen
Im Ergebnis bedeutet das, dass Fachschüler als freiwillige Mitglieder die gleichen Beiträge wie Studenten zahlen, und zwar unabhängig vom Einkommen. Eine private BU-Rente hat keine Auswirkungen auf die Höhe der Beiträge.

Ganz anders in der Familienversicherung nach § 10 SGB V. diort ist eine Einkommensprüfung vorgeschrieben:
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt;
Bei Renten wird hier der Zahlbetrag genommen und mit dem Grenzwert von 365 Euro verglichen. Bei einer BU-Rente von 500 Euro ist die Familienversicherung ausgeschlossen (zumindest ab Beginn der laufenden Zahlung).

Gruß
RHW

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 11.07.2010, 09:03

Danke ersteinmal RHW. :)

Du hast diesen Satz hier drinne.....

......Durch den Verweis auf § 236 gilt folgende Regelung: Zitat:
1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen....

Wenn ich aber noch zu Hause wohne gilt das trotzdem mit dem Beitrag KVfS + Rente ist unabhängig von der Berechnung ???

Weil doch steh Studenten die nicht bei ihren Eltern wohnen....


HM

Jana123
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Beitrag von Jana123 » 11.07.2010, 09:18

und noch ne kurze FRage...

was heisst das denn übersetzt hier...

.......(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

????????

510 Euro Rente und wie ein zwanzigstel???

RHW
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Beitrag von RHW » 11.07.2010, 14:10

Hallo Jana,

die beiden Fragen sind einfach zu beantworten:

1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen....

Wenn ich aber noch zu Hause wohne gilt das trotzdem mit dem Beitrag KVfS + Rente ist unabhängig von der Berechnung ???

Weil doch steht Studenten die nicht bei ihren Eltern wohnen....

Die Studentenbeiträge werden immer vom Bafög-Satz berechnet (unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen). Studenten, die zu Hause wohnen, haben einen anderen Bafög-Satz als Studenten, die nicht zu Hause wohnen. Der Gesetzgeber wollte aber für beide Studentengruppen einen einheitlichen Beitrag: er hat sich für den höheren Bafög-Satz entschieden (da freuen sich auch die Krankenkassen )

Der Studentensatz gilt für alle Studenten und Fachschüler - unabhängig davon, wo sie wohnen!


was heisst das denn übersetzt hier...

.......(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.

Diese Regelung gilt nur für Studenten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen (meistens Halbwaisenrentner).
Bei einer privaten BU-Rente gilt diese Regelung nicht. Das ergibt sich aus dem Absatz 1 des Paragraphen.

Gruß
RHW

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