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Einkommensschätzung
Verfasst: 08.07.2010, 16:19
von Rockon
Hallo,
ich habe eine Frage auf die ich selbst auch nach Stöbern im Internet keine Antwort gefunden habe.
Sachverhalt: Ich bin hauptberuflich Freiberuflich und in der GK freiwillig versichert. Ich habe 2009 gut verdient und auch dementsprechend mein Elterngeld erhalten. Seit diesem Jahr bin ich Mama und zahle den Mindestbeitrag von 140 Euro.
Nun meine Frage:
Da ich diese Jahr ja nichts verdiene wird auf dem nächsten Einkommenssteuerbescheid ja kein Gewinn verbucht. Diesen Bescheid reiche ich dann im nächsten Jahr nach Aufforderung ein. Ab Januar 2011 möchte ich aber wieder arbeiten gehen. Zum einen möchte ich wissen ob ich eine Einkommensschätzung angeben "muss" oder reicht es den Einkommenssteuerbescheid einfach nur einzureichen und bezahle dann weiterhin meine 140 € bis zum Steuerbescheid 2012. Weil Nachzahlen muss ich ja laut Gesetzt als hauptberufliche Freiberuflerin ja nicht tätigen. Es gilt ja das Datum des Steuerbescheides. Wisst ihr was ich meine?
Da ich meine Steuerbescheide von 2008 und 2009 gleichzeitig eingereicht habe und bereits in meiner Elternzeit war, wurde ich nicht neu eingestuft weil ich ja während des Mutterschutzes beitragsfrei versichert war. D.h. ich habe meinen geringen Beitrag nach 2007 bezahlt weil bis zu meiner Elternzeit noch kein neuer Steuerbescheid vorhanden war. Das es so gelaufen ist war pures Glück. Im Nachhinein bin ich froh, dass ich nicht eher meine Steuererklärung gemacht habe...sonst hätte ich 2 Jahre lang weitaus mehr zahlen müssen.
Ich hoffe das mir jemand behilflich sein kann, weiß nicht wie ich vorgehen soll.
Liebe Grüße
Rocky;)
Verfasst: 08.07.2010, 16:36
von Bully
Leitsatz
Bei hauptberuflich selbstständig erwerbstätigen freiwilligen Mitgliedern einer
gesetzlichen Krankenkasse darf eine Anpassung der Beitragshöhe an die verschlechterte Einkommenssituation erst und nur zum Beginn des auf die Vorlage des letzten Einkommensbescheids folgenden Monats vorgenommen werden
Nachweis nur durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids
Entscheidungsdatum 02.09.2009 BSG 12. Senat
alles klar, gilt in schlechten wie in guten Zeiten
Verfasst: 08.07.2010, 16:50
von Rockon
Vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Was soll ich den Anfang des nächsten Jahres für Angaben machen. Den Steuerbescheid von 2010 reiche ich natürlich ein. Muss ich der Krankenkasse mitteilen das ich wieder arbeite und auf dem Steuerbescheid 2011 gewinn mache? So zahle ich ja wirklich 2011 noch 140 Euro obwohl ich viel mehr verdiene. Die Einkommensteuer für 2011 mach ich ja Anfang 2012?
Wenn das gesetzlich so stimmt, ist das halt so und Glück für mich.
Oder sehe ich das flasch?
Lg Rocky;)
Verfasst: 08.07.2010, 16:55
von freiwillig
out
Verfasst: 08.07.2010, 17:01
von Rockon
Ups das ist mir jetzt zuviel. Für mich ist das ganze Thema was meinen Fall betrifft schon schwierig. Aber ich befasse mich mit der Materie was andere besser auch mal tun sollten. Ich bin in der Gesundheitsbranche tätig und unsere Vergütung die über die Spitzenverbände der Krankenkassen geregelt sind sind katastrophal. Ich versuche alles was geht in meinem Geldbeutel zu halten und dazu gehört auch mein Krankenkassenbeitrag gering zu halten.
lg
Verfasst: 08.07.2010, 17:25
von Bully
Rockon hat geschrieben:Ups das ist mir jetzt zuviel. Für mich ist das ganze Thema was meinen Fall betrifft schon schwierig.
lg
Warum ??
Ist ganz eindeutig geregelt, es gilt der letzte Steuerbescheid
( und keine Gewinn/Verlustrechnungen etc.)
bis zur Einreichung des nächsten, auch wenn dieser erst im 3 Quartal
eines Jahres vom Finanzamt zugestellt wird, natürlich diesen ab Zustellung
zeitnah bei der KK einreichen
Verfasst: 08.07.2010, 18:53
von heinrich
Frage:
Warum bist Du in dieser Zeit jetzt während der Elternzeit nicht familienversichert.
Nicht verheiratet oder ist Ehemann privat versichert
oder welche anderen Gründe gibt es.
Übrigens: die Antworten, die bisher gegeben wurden, müssen so nicht richtig sei bzw. kommen falsch an.
Wenn Du geantwortet hast, gebe ich weitere Antwort.
Verfasst: 08.07.2010, 19:05
von heinrich
noch ne Frage
wird denn die Selbstständigkeit während der Elternzeit fortgeführt.
Ab wann begann die Elternzeit (nicht genauer Tag, falls Angst vor zu genauen persönlichen Angaben, aber Monat des Beginns wäre schon gut)
Ab wann wurde denn auf 140 EUR reduziert.
Bis wann dauert denn die Elternzeit.
Wurde die Selbstständigkeit abgmeldet. Falls ja zu welchem Zeitpunkt.
Falls nein, wird den während der Elternzeit überhaupt nicht freiberuflich gearbeitet.
Verfasst: 08.07.2010, 20:02
von RHW
Hallo,
@heinrich:
die Frage nach der Elternzeit scheint für mich unlogisch, da nur Arbeitnehmer Elternzeit (=unbezahlter Urlaub zur Erziehung eines Kindes) nehmen können. Selbständige haben keine Elternzeit.
Nach dem Elterngeld wird der aktuellste Steuerbescheid zugrunde gelegt (wenn dann auch eine Selbständigkeit vorlag). Wenn nicht, wird wahrscheinlich eine Einstufung unter Vorbehalt erfolgen (wie bei Existenzgründern). Wenn dann wieder der erste Selbständigen-Steuerbescheid vorliegt, wird die Einstufung rückwirkend korrigiert.
Selbst wenn die Kasse den 0-Euro-Steuerbescheid akzeptiert, gilt die Mindesteinnahme für hauptberuflich Selbstständige von 1916 Euro (Beitrag 311 Euro monatlich). Falls keine andere verdienende Person im Haushalt lebt, kann evtl. die Sonderregelung für einnahmeschwache Selbständige greifen: Mindesteinnahme von 1277 Euro -> Beitrag 208 Euro.
Gruß
RHW
Verfasst: 08.07.2010, 22:54
von Rockon
Danke für die zahlreichen Antworten.
Vorab: Auch Selbständige haben Anspruch auf Mutterschaftszeit und ich kann auch unbezahlt meine Elternzeit nehmen;) Auch haben wir Anrecht auf Mutterschaftsgeld und sind während der 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt beitragsfrei! SGB V!
Ich bin Anfang Januar Mama geworden und habe meine Selbständigkeit vorerst abgemeldet. Während meiner Elternzeit arbeite ich selbstverständlich nicht da ich ja Elterngeld erhalte. Nach diesem einen Jahr möchte ich aber sofort wieder einsteigen. Somit sind auf dem nächsten Steuerbescheid keine Einnahmen.
Während des Mutterschutzes (6 Wo vor und 8 Wo nach) war ich beitragsfrei und zahle seitdem jeden Monat 140Euro.
Möchte meine Frage nochmal verständlich machen:
Muss ich Anfang nächsten Jahres bei Wiederantritt meiner Arbeit eine Einstufung machen lassen oder zählt auch der Steuerbescheid von 2010?
Sobald eine vorab Einstufung vorliegt muss ich doch zurückzahlen, kann ich das mit dem Steuerbescheid umgehen? Ich weiß echt nicht was ich verdienen werde...gehe aber davon aus das es mehr sein wird als als die 140 Euro die ich im Moment zahle.
Ich habe gehört das die Einstufung nur bei Nebenberuflich/Halbselbständigen vorgenommen wird da sie auf jeden Fall aufgrund dessen zurückzahlen müssen. Bei hauptberuflich Selbständigen erfolgt die Bemessung nach dem aktuellsten Steuerbescheid.
Ich bin alleine freiwillig versichert da wir nicht verheiratet sind. Außerdem scheint es doch egal zu sein. Wenn ich Einnahmen über 380 Euro habe muss ich doch zahlen. Gut wäre es nur jetzt in dem Jahr Elternzeit gewesen da wäre ich beitragsfrei versichert.
Stimmt das nun alles so?
Ich bin gespannt ob ich alles verstanden habe und wäre für jeden Tipp dankbar.
lg
Verfasst: 08.07.2010, 23:19
von Rockon
Dieses Urteil habe ich gerade im Internet gefunden und ist sehr interessant:
(21.08.2006) Krankenkassen dürfen den Beitrag für freiwillig versicherte Selbstständige nicht rückwirkend ändern, auch wenn das Einkommen höher war als erwartet. Das bekräftigte nun das Bundessozialgericht (BSG) und legte gleichzeitig eine Ausnahme für Berufsanfänger fest.
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Nachdem er in seinem ersten Berufsjahr doch deutlich mehr verdient hatte als erwartet, gab sich die Krankenkasse mit dem ursprünglich geforderten Mindestbeitrag nicht mehr zufrieden. Nach Vorlage des Steuerbescheides verlangte sie eine Nachzahlung von rund 2.000 Euro. Zu Recht, wie das BSG nun entschied (Urteil vom 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R). Denn die Krankenkasse hatte den ursprünglichen Beitragsbescheid ausdrücklich unter Vorbehalt erlassen.
Das geht aber nur ausnahmsweise bei Existenzgründern, legten die Richter gleichzeitig fest. Grundsätzlich gelte, "dass die Beiträge der freiwillig Versicherten in der Regel endgültig festgesetzt werden, da der Nachweis geänderter Einnahmen nur zukunftsbezogen berücksichtigt werden darf." Nur wenn noch kein Steuerbescheid über das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen vorliegt, darf der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig festgesetzt und später rückwirkend berichtigt werden.
Das würde ja meine Frage beantworten. Also reiche ich meinen Steuerbescheid 2010 ein und lasse es nicht zu einer Einstufung kommen. Vom Gewinn 2009 können sie ja dann auch nicht ausgehen, da ich mit Kind so und so viel weniger arbeiten werde und kann.
Danke und lg
Verfasst: 09.07.2010, 21:31
von heinrich
die KK hat wegen der Beendigung der Selbstständigkeit eine Runterstufung auf 140 (Mindestbeitrag für NIchtselbstständige) vorgenommen.
Dieser Statuswechsel wurde sofort berücksichtig.
Wenn jetzt der Steuerbescheid 2010, der wohl in 2011 ergeht angesetz würde, dann würde der Effekt ja doppelt erzielt.
Ne ne ne. Das kann nicht sein.
Bei neuer Selbstständigkeit:
Schätzung wie bei einem Existenzgründer mit der rückwirkenden Korrektur des ersten Einkommensteuerbescheid der neuen Selbstständigkeit (also dann STB 2011)
Die neue Selbstständigkeit musst Du SOFORT melden. Ebenso wie Du gemeldest hast, dass jetzt keine mehr besteht, um den Beitrag zu senken.
Also auch umgedreht fair sein.
Was man auch immer machen sollte. Mit seiner eigenen KK mal reden.
Kannst ja mal einstellen, was die so dazu sagen.
Verfasst: 09.07.2010, 23:03
von Rockon
Das hat nichts mit fair oder unfair zu tun, ich möchte natürlich mein Recht geltend machen. Ich habe während meiner Schwangerschaft und auch was meine MUtterschaftszeit angeht häufig die Krankenkasse belehren müssen so das ich mich ständig aufs SGB V berufen musste. Das kann doch nicht sein. Ich frage mich wieviele Freiberufler mit Anspruch auf Krankengeld kein Mutterschaftsgeld in Höhe des monatl. Einkommens erhalten haben? Und wieviele davon Beiträge im Mutterschutz bezahlt haben. Anruf über Anruf. Habe dann mit dem Sozialgericht gedroht und auf einmal hat's funktioniert. Dank dir Heinrich für die Antwort.
Verfasst: 10.07.2010, 07:24
von RHW
Hallo Rockon,
Vorab: Auch Selbständige haben Anspruch auf Mutterschaftszeit und ich kann auch unbezahlt meine Elternzeit nehmen;) Auch haben wir Anrecht auf Mutterschaftsgeld und sind während der 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt beitragsfrei! SGB V!
Natürlich haben Selbständige Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Beitragsfreiheit in dieser Zeit. Der Begriff "Elternzeit" gilt laut Gesetz nur für Arbeitnehmer/innen:
http://bundesrecht.juris.de/beeg/__15.html
Dass Selbständige (und z.B. auch Arbeitslose) eine Auszeit für die Erziehung des Kindes nehmen, ist auch für mich richtig und sinnvoll. Nur der Begriff "Elternzeit" ist dann laut Gesetz nicht passend. Entschuldigung, falls sich meine 1. Antwort diskriminierend oder herablassend angehört haben sollte.
Auch in anderen Bereichen kommt es häufig zu Missverständnissen, wenn Begriffe nicht ganz korrekt benutzt werden. Lehrer haben z.B. keine 13 Wochen Urlaub, sondern Ferien (= unterrichtsfreie Zeit).
Das Urteil hilft m.E. nichts. Da das Gewerbe abgemeldet wurde, greift nach dem Elterngeld die Sonderregelung für Existenzgründer. Es erfolgt eine Einstufung nach der Mindesteinnahme "unter Vorbehalt". Bei Vorliegen des neuen Steuerbescheids wird die Einstufung ggf. korrigiert.
Wenn die Selbständigkeit nur deutlich reduziert ausgeübt wird, lohnt sich eine Nachfrage bei der Kasse wegen einer Einstufung als nebenberuflich Selbständige. Hier gibt es häufig Unterschiede zwischen Verheirateten und Ledigen.
Gruß
RHW
Verfasst: 10.07.2010, 07:28
von Bully
heinrich hat geschrieben:
Wenn jetzt der Steuerbescheid 2010, der wohl in 2011 ergeht angesetz würde, dann würde der Effekt ja doppelt erzielt.
Ne ne ne. Das kann nicht sein.
Also auch umgedreht fair sein.
Was kann daran nicht sein, was ist unfair.
Wenn ich die BSG Vorgabe 1:1 umsetze,
kann dieser Effekt dabei rauskommen, anders würde es aussehen bei einer Neugründung, aber jetzt doch mal ganz ehrlich. Sie ist seit Jahren freiberuflich tätig, und schreibt hier klipp und klar das Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit nach der Mutterschutzzeit fortsetzen wird. A L S O
Hier wurde die freiberuflichkeit nur Ruhend gestellt,( Mutterschutzzeit ) also keine neue Existenzgründung
und wenn der neue Steuerbescheid ( Veranlagungszeitraum 2011 ) angenommen erst im Nov / Dez des Jahres 2012 zugestellt wird dann zählt auch 2012 noch dazu
Hier ist es in der Tat so
gewesen, das eine Unsicherheit bestand
einige waren der Meinung es zählt Gewinneinschätzung oder Gewinn / Verlustrechnung etc. andere vertraten die Auffassung es zählt die aktuelle Steuerklärung.
Dieses war nicht nur seitens der GKV so, auch entschieden die SG und LSG unterschiedlich.
Aber hier wurde mit dem Urteil am 02.09.2009 vom BSG 12.Senat
(AKZ: B 12 KR 21/08 R ) Klarheit geschaffen.
Fundstellen ( Quelle: Juris )
BSGE 104, 153-160 ( Leitsatz und Gründe )
SozR 4-000
RegNr 29246 ( BSG- Intern )
USK 2009-64 ( red. Leitsatz und Gründe )
Die Beiträge Beilage 2010, 82-90 ( red. Leitsatz und Gründe )
weitere Fundstellen
Die Beiträge Beilage 2009, 289-290 ( Kurzwiedergabe )
SGB 2009, 656 ( Kurzwiedergabe )