Zuzahlungsbefreiung abgelehnt

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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bananajoe
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Zuzahlungsbefreiung abgelehnt

Beitrag von bananajoe » 08.07.2010, 15:42

Sehr geehrte Forumer,

als GKV-Versicherter reichte ich Unterlagen zu den im Thread-Titel genannten Thema ein. Die TK schickte mir eine standardisierten Antwortbogen zurück, auf dem zwei Antworten markiert waren.

"Wir können leider nicht nachvollziehen, für wen diese Leistung erbracht wurde. Bitte lassen Sie den Namen vom Rechnungsaussteller nachtragen und abstempeln."

Alle Quittungen, die ich einreichte, sind auf meinen Namen personalisiert. Einige sind abgestempelt, Einige nicht. Das Nachtragen von Stempeln, wird kompliziert, da einige Aussteller sich weit entfernt von meinem Wohnort befinden. Der postalische Aufwand wäre enorm.

"Es handelt sich um Kopien. Bitte senden Sie uns das Original."

Wer behauptet nicht nachvollziehen zu können, für wenn die Originale ausgestellt wurden, könnte auch schnell diese Rechnungen&Quittungen "verlieren".
Keine gute Lösung.

Habt Ihr eine Idee, wie ich mich mit der GKV einigen sollte?

Gruß joe

jumpingpoint
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Beitrag von jumpingpoint » 08.07.2010, 16:22

Die gesetzlichen Krankenkassen können nur Quittungen anerkennen, aus denen die Höhe der Zuzahlung, der Grund der Zuzahlung (Arzneimittel, Heilmittel usw.) und der Name des Versicherten hervorgeht.
(Es gibt auch "Jäger und Sammler", die Kassenbons aus Apotheken sammeln)

Die TK macht es Ihnen hier schon einfach, indem man auf das Ausstellen neuer Quittungen verzichtet und die bestehenden Belege mit der Ergänzung Ihres Namens und einem Stempel des Leistungserbringers akzeptiert.

Warum die Originalbelege benötigt werden, sollte auch klar sein. Zuzahlungen können nur einmal erstattet werden. Die Originale könnten ja sonst noch bei anderen Stellen zur Erstattung eingereicht werden. Braucht man Unterlgen für das Finanzamt genügt auch die Berechnung der Krankenkasse, aus der die geleisteten und erstatteten Zuzahlungen hervorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Aha
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Beitrag von Aha » 08.07.2010, 17:15

...und ich habe schon einiges erlebt, was das Einreichen von Quittungen/ Belegen angeht. So manch einer ist da schon mal knapp einer Anzeige wegen Betruges entgangen. Ohne das jetzt dir unterstellen zu wollen.
Es ist wahr, es gibt sie- die Jäger und Sammler. :shock:

RHW
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Beitrag von RHW » 08.07.2010, 19:14

Halo,
Alle Quittungen, die ich einreichte, sind auf meinen Namen personalisiert
Vielleicht ist der Name auf den gemeinten Quittungen sehr versteckt? Oder verblasst? Oder nur handschriftlich nachgetragen? (die Kasse weiß dann nicht, wer die Nachtragung vorgenommen hat).

Am besten in Zukunft direkt bei Erhalt der Quittung darauf achten. Kassenbon ohne Namen ist bei der Zuzahliungsbefreiung wertlos.

Gruß
RHW

bananajoe
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Beitrag von bananajoe » 09.07.2010, 15:40

jumpingpoint hat geschrieben:Die gesetzlichen Krankenkassen können nur Quittungen anerkennen, aus denen die Höhe der Zuzahlung, der Grund der Zuzahlung (Arzneimittel, Heilmittel usw.) und der Name des Versicherten hervorgeht.

(Es gibt auch "Jäger und Sammler", die Kassenbons aus Apotheken sammeln)
Da haben Sie meinen Text etwas ungenau gelesen. Ich erwähnte, dass die Belege auf meinen Namen ausgestellt seien. Ihre anderen Hinweise sind dem Sachverhalt nach kurios. Ich möchte eine Zugzahlungsbefreiung erreichen. Wie sollte die Krankenkasse Berechnungen vornehmen, wenn keine Preise auf den Quittungen abgedruckt sind?
Die TK macht es Ihnen hier schon einfach, indem man auf das Ausstellen neuer Quittungen verzichtet und die bestehenden Belege mit der Ergänzung Ihres Namens und einem Stempel des Leistungserbringers akzeptiert.
Fakt ist, dass die TK bestehende Quittungen mit Name und Stempel nicht akzeptiert. Hierzu ist es unerheblich, ob man alte Quittungen um neue Angaben ergänzen oder diese komplett neue ausstellen lässt.

In beiden Fällen ist es nur einfach, wenn der "Leistungserbringer", bei mir auf der anderen Straßenseite wohnt. Da gehe ich dann zu Fuß hin. Darüber hinaus ist es mit Kosten und Aufwand verbunden.
Warum die Originalbelege benötigt werden, sollte auch klar sein. Zuzahlungen können nur einmal erstattet werden.
Die Originale könnten ja sonst noch bei anderen Stellen zur Erstattung eingereicht werden.
...
Mit freundlichen Grüßen
Da die Zuzahlung, wie Sie richtig anmerkten, nur einmal erstattet werden kann, führt jede weitere Einreichung zu einem negativen Ergebnis. Hierzu ist es unerheblich, ob man Originale oder Kopien verwendet. Stellt man die Berechnung, aber unter die Prämisse, nur Berechnung mit Originalen vornehmen zu können, hat der Versicherte im Verlustfall das Nachsehen. Denn egal durch welche Umstände Originale verschwinden, man hat dann gar keine Chance auf Befreiung, auch nicht mit zuvor angefertigten Kopien.

Gruß Joe

bananajoe
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Beitrag von bananajoe » 09.07.2010, 15:46

Aha hat geschrieben:...und ich habe schon einiges erlebt, was das Einreichen von Quittungen/ Belegen angeht. So manch einer ist da schon mal knapp einer Anzeige wegen Betruges entgangen. Ohne das jetzt dir unterstellen zu wollen.
Es ist wahr, es gibt sie- die Jäger und Sammler. :shock:
Bei mir war das mal nicht ganz so schockierend, aber schräg. Das war vor einigen Jahren. Ich noch bei der AOK. Irgendwo in einer Filiale. Da bildete sich schon eine kleine Schlange, weil ein Kunde seine Quittungen aus den letzten 10 Jahre einreichen wollte.

Die AOK-Mitarbeiterin blieb aber tapfer. :wink:

bananajoe
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Beitrag von bananajoe » 09.07.2010, 16:21

RHW hat geschrieben:Halo,
Alle Quittungen, die ich einreichte, sind auf meinen Namen personalisiert
Vielleicht ist der Name auf den gemeinten Quittungen sehr versteckt? Oder verblasst? Oder nur handschriftlich nachgetragen? (die Kasse weiß dann nicht, wer die Nachtragung vorgenommen hat).

Am besten in Zukunft direkt bei Erhalt der Quittung darauf achten. Kassenbon ohne Namen ist bei der Zuzahliungsbefreiung wertlos.

Gruß
RHW
Ist ein Schwachpunkt, hast Recht.

Ich habe aber darauf geachtet, meinen handschriftlich nachgetragenen Namen und die Stempel, möglichst kontrastreich zu kopieren.

Bei dem größten Anteil der Quittungen ist der Name mit ausgedruckt, also a priori gut lesbar.

Weiß also gar nicht, welchen Bezug die da herstellen.

Bin ich der Meinung, dass die einfach keine Interesse haben.

Einfach ablehnen, fertig. So wirkt das auf mich. Deshalb hatte ich diesen Faden ins Board gestellt, weil ich mich da ziemlich hilflos fühle.

Gruß joe

RHW
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Beitrag von RHW » 10.07.2010, 06:37

Hallo,
ein Aspekt ist noch denkbar:
Wenn nur der Nachname (oder Anfangsbuchstabe des Vornamens und kompletter Nachname) angegeben sind, ist eine Verwechselung mit anderen Personen nicht ausgeschlossen.

Sonst nochmal bei der Krankenkasse nachfragen. Ein Gespräch vor Ort empfiehlt sich, damit man die Quittungen auch sehen kann.

Häufiger gibt es auch Probleme, wenn die Quittungen vom Leistungserbringer unplausibel ausgestellt werden (z.B. 11,50 Euro für ein Mittel: gesetzliche Zuzahlung kann maximal 10 Euro betragen. Die Kasse kann dann nur rätseln, ob und wie hoch eine enthaltene Zuzahlung ist. Solche Quittungen werden dann nicht akzeptiert. Der Leistungserbringer sollte immer sehr genau zwischen Zuzahlung und Eigenanteil unterscheiden.) Nach der Begründung der Kasse scheint diese Konstellation aber nicht vorzuliegen.

Gruß
RHW

yerry
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Beitrag von yerry » 13.07.2010, 08:45

bananajoe hat geschrieben:Stellt man die Berechnung, aber unter die Prämisse, nur Berechnung mit Originalen vornehmen zu können, hat der Versicherte im Verlustfall das Nachsehen. Denn egal durch welche Umstände Originale verschwinden, man hat dann gar keine Chance auf Befreiung, auch nicht mit zuvor angefertigten Kopien.
Jede Apotheke bietet heutzutage an, ein Jouran auszustellen. Dort ist dann der Name, das Geburtsdatum, der Zuzahlungsanteil und die Bestätigung der Apotheke, die Zuzahlungen auch erhalten zu haben, ersichtlich. Zudem kann man ja, wenn man sowieso weis, dass man über die eigene Belastungsgrenze kommt, schon eine Vorauszahlung leisten. Damit erspart man sich das lästige sammeln. Der Bescheid der Krankenkasse gilt bei anderen Behörden schon als Nachweis, in welcher Höhe Zuzahlungen geleistet wurden. Darum braucht man als Versicherter keine Originale mehr.

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