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Freiwillige Weiterversicherung
Verfasst: 08.07.2010, 09:57
von frankfurt
Folgendes habe ich im Internet gefunden, Zitat:
"Eine Krankenkasse darf ohne konkrete gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung bei einem freiwillig versicherten Mitglied eine Erbschaft nicht der Beitragspflicht unterwerfen. Das hat das SG Koblenz mit Urteil vom 5.10.2006 (S 11 KR 537/05) entschieden."
Dazu meine Frage:
wird dies bei einer gesetzlichen Krankenkasse allgemein so gehandhabt oder haben sich da inzwischen Änderungen ergeben? Ich frage, weil ich arbeitslos bin (ohne Beantragung von ALG I/II) und erst in drei oder vier Monaten wieder eine Anstellung beginnen möchte. Daher möchte/muss ich mich für diesen Zeitraum freiwillig weiterversichern (in einer gesetzlichen, nicht privaten, KV). Was muss ich als monatliches Einkommen angeben (ich habe keinerlei Einkünfte)?
Eine zweite Frage, ich stelle sie einfach kurz hier noch mit rein und mache keinen neuen Thread dazu auf:
wie sieht es eigentlich mit der gesetzlichen KV-pflicht aus, wenn man längere Zeit (1 Jahr) ins nicht-europäische Ausland geht (Südamerika) und dort lebt. Kann mir jemand sagen, wo ich dazu nähere Auskunft finde?
Besten Dank.
Verfasst: 08.07.2010, 19:34
von RHW
Hallo,
"Eine Krankenkasse darf ohne konkrete gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung bei einem freiwillig versicherten Mitglied eine Erbschaft nicht der Beitragspflicht unterwerfen. Das hat das SG Koblenz mit Urteil vom 5.10.2006 (S 11 KR 537/05) entschieden."
Das Urteil hat sich überholt. Seit dem 01.01.2009 werden die beitragspflichtigen Einnahmen verbindlich vom Spitzenverband Bund geregelt. Satzungsregelungen der einzelnen Krankenkasse sind nicht mehr möglich:
Ich frage, weil ich arbeitslos bin (ohne Beantragung von ALG I/II) und erst in drei oder vier Monaten wieder eine Anstellung beginnen möchte. Daher möchte/muss ich mich für diesen Zeitraum freiwillig weiterversichern (in einer gesetzlichen, nicht privaten, KV). Was muss ich als monatliches Einkommen angeben (ich habe keinerlei Einkünfte)?
Wer keinerlei Einkünfte hat, verhungert! Einkünfte können auch Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft und Verpflegung) sein. Die Kasse legt laut Gesetz eine Mindesteinnahme von 851 Euro monatlich fest. Es ergibt sich ein Mindestbeitrag von ca. 140 Euro monatlich. U.U. macht es sinn, staatt der freiwilligen Versicherung eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V zu wählen: die Beiträge sind identisch; es gibt aber bei längeren Auslandsaufenthalten
keine Kündigungsfrist.
wie sieht es eigentlich mit der gesetzlichen KV-pflicht aus, wenn man längere Zeit (1 Jahr) ins nicht-europäische Ausland geht (Südamerika) und dort lebt. Kann mir jemand sagen, wo ich dazu nähere Auskunft finde?
In Südamerika (Ausnahme: Frz.-Guayana) besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der deutschen GKV (auch
keine nachträgliche Erstattung). Eine private Auslandskrankenversicherung für den entsprechenden Zeitraum ist ganz wesentlich.
http://www.vdek.com/versicherte/Mitglie ... herung.pdf
Überlegenswert ist evtl. eine Anwartschaft in der deutschen GKV. Manchmal ist sie sehr sinnvoll, manchmal ist sie fast überflüssig.
Hier hat die Homepage der gesetzlichen Kasse teilweise gute Infos.
Gruß
RHW
Verfasst: 08.07.2010, 20:58
von frankfurt
Wer keinerlei Einkünfte hat, verhungert!
Gut, der braucht dann auch keine KV mehr
Spass beiseite und danke für die Antwort.
Nur was dann jetzt an Vermögen mit angerechnet werden darf, ist mir damit noch nicht klar. Aus dem Text beim Spitzenverband Bund werde ich nicht schlau: da steht in § 240 "Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder" nur was davon, dass das Vermögen zu berücksichtigen ist. Mehr verstehe ich davon leider nicht "die Bohne" (sorry).
Ich hoffe mal, dass ich nicht mehr als den Mindestbetrag zahlen muss.
Das mit dem Auslandsaufenthalt ist im Moment nicht aktuell, aber wenn ich das richtig verstanden habe, dann muesste ich also eine Kündigungsfrist einhalten (bei freiwilliger Vers.) und würde während des Auslandsaufenthaltes also keiner gesetzlichen Versicherungspflicht in der GKV unterliegen? Der Sinn einer privaten Auslands-KV steht dabei natürlich ausser Frage.
Verfasst: 09.07.2010, 20:41
von heinrich
da brauchst Du auch nicht schlau draus zu werden.
Es ist sicherlich schwer Dir in Kürze zu erklären, was alles beitragspflichtig ist oder nicht. Da habe wir 3 bis 5 Jahre drauf gelernt.
Sag doch einfach mal was Du für Einnahmen hast.
Was für Vermögen, wovon Du redest.
Familienstand
falls verheiratet, wie Eheparnter versichert ist
Falls Eheparnter nicht gesetzlich versichert, was diese(r) für Einnahmen hat
Alter
Sind Kinder vorhanden
Tätigkeit
Dann kann man Dir auch einen Beitrag ausrechnen.
Verfasst: 10.07.2010, 10:06
von frankfurt
Danke, aber es ist jetzt nicht nötig hier einen inoffiziellen Bescheid über die Beitragshöhe auszurechnen - ich wollte mich nur mal informieren, wie die Sachlage ist. Den Rest werde ich jetzt schon mit dem entsprechenden Sachbearbeiter klären.
Verfasst: 10.07.2010, 11:52
von freiwillig
out
Verfasst: 10.07.2010, 12:34
von RHW
Hallo,
seit dem 01.01.2009 gilt der "Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V" des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenkassen. Danach sind Erbschaften nicht beitragspflichtig. Die Zinsen aus der Erbschaft sind jedoch beitragspflichtig (unabhängig vom Steuerrecht).
Gruß
RHW