Seite 1 von 1

Woraus berechnet sich der KK-Beitrag??

Verfasst: 04.07.2010, 15:50
von Jana123
Hallo,

ich bekomme eine private Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 550 Euro im Monat.
Ich bezahle z.Z. 140 Euro als freiwillige Krankenversicherung pauschal.
(Grenze bis 851,67 Euro Einkommen)

Wenn ich jetzt einen Minijob bis maximal 400 Euro zusätzlich noch habe, wonach richtet sich der neue Beitrag??

Bleibt es bei den 140 Euro??
Oder muss ich jetzt prozentual auf die Gesamten Einnahmen von ca. 950 Euro zahlen??

Vielen Dank.

Verfasst: 04.07.2010, 16:10
von ratte1
Hallo,
Jana123 hat geschrieben: ich bekomme eine private Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 550 Euro im Monat. Ich bezahle z.Z. 140 Euro als freiwillige Krankenversicherung pauschal.
(Grenze bis 851,67 Euro Einkommen)

Wenn ich jetzt einen Minijob bis maximal 400 Euro zusätzlich noch habe, wonach richtet sich der neue Beitrag??
Nach einem Einkommen von 851,67 Euro.
Jana123 hat geschrieben: Bleibt es bei den 140 Euro??
Ja.
Jana123 hat geschrieben: Oder muss ich jetzt prozentual auf die Gesamten Einnahmen von ca. 950 Euro zahlen??
Nein

MfG
Ratte1

Verfasst: 04.07.2010, 16:23
von heinrich
sorry Kollege ratt1,


Deine Antwort ist nur zur Hälfte richtig.


Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400 EUR Job)

ist dieser Wert nur in der Krankenversicherung NICHT beitragspflichtig.

In der Pflegeversicherung ist er aber schon beitragspflichtig.

also
Berechnung der KV-Beiträge
beitragspflichtig = 550, aber Mindestbemessung aus 851,67 beachten.

851,67 x 14,3 % = 121,79 EUR


jetzt schauen wir nach der Pflegeversicherung
550 + 400 = 950 (Mindestbemessung ist überschritten)

also Berechnung aus 950
950 x 2,2 % (wenn keine Kinder vorhanden, über 23 Jahre alt und nach 31.12.1939 geboren)
= 20,90 EUR


121,79 + 20,90 = 142,69 EUR.


Wie man sieht, ist dies nur einen Fliegenschiss mehr an Beiträgen.

PS: jede Änderung ist zu melden, auch wenn man meint, da es "jaaa überhaupt" nicht beitragspflichtig ist. Und auch dann ist eine Änderung zu melden, wenn irgendein Forum sagt, dass es nicht beitragspflichtig ist.

Nur die KK allein entscheidet.

Verfasst: 04.07.2010, 16:36
von ratte1
heinrich hat geschrieben:Kollege ratt1,

Deine Antwort ist nur zur Hälfte richtig.

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (400 EUR Job)

ist dieser Wert nur in der Krankenversicherung NICHT beitragspflichtig.

In der Pflegeversicherung ist er aber schon beitragspflichtig.
Asche auf mein Haupt! Ich hatte nur an die Krankenversicherung gedacht...

MfG
ratte1

Minijob und freiwillige Krankenverscherung , Urteil BSG

Verfasst: 05.07.2010, 10:57
von freiwillig
http://www.openpr.de/news/127145/Minijo ... erten.html

Wer als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, muss Beiträge entsprechend seiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich von allen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen.
Bis 2004 haben die Krankenkassen deshalb auch Beiträge von einem Minijob verlangt. Doch das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung, für die der Arbeitgeber bereits die Pauschalabgabe gezahlt hat, nicht in die Beitragspflicht einbezogen werden dürfen.
Denn eine doppelte Beitragspflicht für dieselben Einnahmen sei nicht zulässig (BSG-Urteil vom 16.12.2003, B 12 KR 20/01 R).

Zur Beachtung:

Es gibt auch "scheinbare" Minijob-Verhältnisse, bei denen eine Pauschalabgabe nicht abgeführt wird ( s. 2-Monatsgrenze / 50 Tagegrenze ).

BU, KV und RV

Verfasst: 28.10.2010, 10:29
von verwirrter
Hallo.
Ich möchte das Thema gerne nochmal aufgreifen.
Meine Frau ist in einer ähnlichen Situation.
Sie bekommt eine private Berufsunfähigkeitsrente bis zu ihrem 60. Lebensjahr in Höhe von p.a. € 525,50.
Nun möchte sie gerne noch einen Minijob über 400€ in meiner Firma anfangen.
Nach den Berechnungen ( lt. Internetseite http://www.rententips.de/rententips/mijob/17.php) sähe das folgendermaßen aus: BU 525,50 + 400€ (Minijob) = 925,50€.
Abzüglich KV: 121,79 und Pflegevers.: 20,36 = 783,35€ netto.

Meine Fragen:

a) Der Arbeitgeber würde in dem Falle keine KK zahlen, da die ja schon der Arbeitnehmer (121,79€) trägt. Richtig?
b) Ich habe den Nettolohn (in diesem Falle 400€) auf der o.g. Internetseite (Optionen: nicht KV-pflichtig, keine Kirchensteuer) ausrechnen lassen. U.a. kann man sich da auch die Kosten des Arbeitgebers ansehen.

Nun lese ich da noch folgenden Satz:

Achtung: Wenn Sie eine Altersrente vor dem 65. Geburtstag oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente von 345.00 EUR. Altersrenten und Erwerbsunfähigkeitsrenten werden auf 2/3 gekürzt, eine volle Erwerbsminderungsrente auf 3/4.

Tja, wie sieht das jetzt aus? Würde meine Frau dann ihre BU nochmal zusätzlich auf 2/3 gekürzt bekommen? Dann hätte sie netto nur noch 350,33€ von ihrer Rente, und somit nur noch 608,18€ netto. Das wären nochmal satte 175€/Monat weniger.

Kann das sein?

(Ich weiß, hier geht’s um die KV, aber vielleicht könnt ihr mir in diesem Falle mit dem "Achtung"-Satz weiterhelfen, da mich der doch sehr verwirrt hat ;-)

lg, der verwirrte

Verfasst: 28.10.2010, 10:50
von CiceroOWL
Das wird jetzt schwierig, da die Vorrausetzungen des Bezuges der EU Rente durch ein privates Versicherugnsunternehmen duchaus unterschiedlichlich sind denn duch die gesetzliches RV.

Ich würde mich in diesen Fall lieber nocheinmal beraten lassen. SovD, vdak usw.

nicht das duch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung die private EU Rente wegfällt.

Verfasst: 28.10.2010, 11:31
von verwirrter
Hi, erstmal Danke für die Antwort.
Wir haben uns schon bei der versicherung (Allianz) erkundigt und schriftlich, das meine Frau eine geringfügige Beschäftigung bis 400€ annehmen kann, ohne dass es dadurch Einschnitte bei der Privaten BU geben wird.

Was mich hier etwas verwirrt hat, ist der Satz "...überschreiten Sie die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente von 345.00 EUR."

ich hab keine Ahnung, was damit gemeint ist.....

Verfasst: 28.10.2010, 11:52
von CiceroOWL
achos da bezeht im Prinzip nur auf die gesetzlcihe RV , bei aufnahme eine Tätigkeit, 400 € Jobs sind davon ausgenommen, grundsätzlich.