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Freies Kassenwahlrecht bei "Zugeteilten" (BVG)?

Verfasst: 25.06.2010, 13:43
von freineke
Hallo,
ich bin derzeit als Berufstätiger bei der TKK versichert. Aufgrund einer Zivildienstbeschädigung erhalte ich einige Leistungen nach dem Bundesversorgungsgestz (BVG). Nun werde ich aus gesundheitlichen Gründen ab dem 01.07.2010 arbeitslos. Während meiner arbeitslosigkeit zahlt die ARGE die Beiträge zur GKV und ich bleibe bei der TKK versichert. Läuft das Arbeitslosengeld aus, werde ich keinerlei Leistungen von der ARGE erhalten, da die Beschädigtenrenten sowie mein Berufschadensausgleich (erhalte ich alles vom Versorgungsamt) einfach zu hoch sind. Jetzt hat mir das Versorgungsamt mitgeteilt, dass ich dann der AOK zugteilt werde, hier übernimt das Versorgungsamt alle Kosten, die AOK verwaltet mich nur. Ich möchte aber gerne bei der TKK versichert bleiben, daher meine Frage: Kann man als sog. "Zugeteilter" seine krankenkasse nicht mehr frei wählen? Es wäre nett wenn mir jemand ein paar Tipps geben könnte.
Danke
freineke[/b]

Verfasst: 25.06.2010, 15:50
von CiceroOWL
19 [Erstattung an Krankenkassen]

1Den Krankenkassen werden Aufwendungen für Leistungen erstattet, die sie nach § 18c erbracht haben. 2Aufwendungen für ihre Mitglieder werden ihnen nur erstattet, soweit diese Aufwendungen durch Behandlung anerkannter Schädigungsfolgen entstanden sind.

Mitglied bist du bei TKK, nicht die AOK, ergo müßtest du eine Mitgliedsbescheinigung der TK vorlegen. Bitte nochmal Rücksprache mit dem Versorgungsamt halten.

Verfasst: 25.06.2010, 18:53
von Hucky
Na ja, Wahlrecht hast du ja nicht wirklich, wenn ich mich nicht irre.

§ 264 SGB V müsste dann für dich gelten.

Du wirst nur von der KK "betreut", welche sich das Geld wiederholt. Bei der Zuordnung macht es sich das Amt mal wieder leicht. Meldung müsste zur TK

VG
Hucky

Verfasst: 26.06.2010, 09:55
von RHW
Hallo,
im Internet bin ich leider nicht fündig geworden, wonach die Zuteilung der Krankenkasse geregelt ist (ist anscheinend so alt, dass es im Internet nicht veröffentlicht wurde).

Ich sehe im Moment zwei Möglichkeiten:
- beim Versorgungsamt nachfragen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die AOK gewählt wurde. Falls es ein Bescheid ist, ggf. Widerspruch gegen die Zuteilung zur AOK einlegen.
- beim Bürgertelefon des BMA anrufen (als oberste Aufsichtsbehörde der Versorgungsämter).

Gruß
RHW

Verfasst: 26.06.2010, 10:24
von CiceroOWL
Hallo RHW, wirst da auch nix finden, siehe dazu § 18 C BVG, das ist noch eine ziemlich olle Kamelle seit, ich glaube 1960oder so.

§ 20 BVG sagt ja aus das die Beiträge für die KV pauschal an den AOK Bundesverband abgeführt werden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Wenn man denn sich § 18 C Ab.s 2 BVG ansieht erkennt man das die Krankeenkasse, jetzt die TK zuständig ist für die Leistugnserbringung.

allerdings nur für das Versorungsleiden, für nix anderes, in diesem Fall, müßte denn weiter die eien freiwillige mitgliedschaft geprüft werden, ggf kann denn ein zuschuss beim Sozialamt beantragt werden.

Verfasst: 26.06.2010, 14:51
von RHW
Hallo,
m.E. ist hier noch der Prozentsatz der Schädigung wesentlich:
- unter 50%: dann ist eine freiwillige Krankenversicherung bei der bisherigen Krankenkasse sinnvoll (wenn keine kostenlose Familienversicherung über einen Elternteil oder Ehegatten möglich ist).
Ohne eine KV würde das Versorgungsamt nur für Schädigungsfolgen zahlen. Bei allen anderen Erkrankungen bestände keine Absicherung.

- über 50%: Eine KV ist nicht erforderlich, da das Versiorgungsamt dann für Schädigungsfolgen und alle anderen Erkrankungen leistet. Wenn keine KV besteht, beauftragt das Versorgungsamt eine Krankenkasse nach
§ 18c Absatz 2 BVG:
(2) Sind die Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 zur Erbringung der Leistungen verpflichtet, so obliegt diese Verpflichtung bei Berechtigten, die Mitglied einer Krankenkasse sind, und bei Berechtigten und Leistungsempfängern, die Familienangehörige eines Kassenmitglieds sind, dieser Krankenkasse, bei der Heilbehandlung der übrigen Beschädigten und der Krankenbehandlung der Berechtigten und der übrigen Leistungsempfänger der Allgemeinen Ortskrankenkasse des Wohnorts.
Jetzt ist nur noch die Frage offen, wer in diesem Zusammenhang zu den Familienangehörigen gerechnet wird.
Ist ein Elternteil oder Ehegatte in der gewünschten Kasse versichert?

Gruß
RHW

Verfasst: 26.06.2010, 17:24
von CiceroOWL
Also wenn ich jetzt richtig gelesenhabe, wird kein ALG II gezahlt wegen fehlender Bedürftigkeit, das müßte denn schön über 50 % sein.

Wie du schon geschreiben hast übernimt denn das Versorgungsamt die Kosten der frewilligen KV.

BVG Leistugnen werden nicht dem Gesamteinkommen angerechnet, damit wäre grundsätzlich auch eine Familienversicherung möglichsofern das 23 Lebensjahr noch nicht vollendet ist.

Verfasst: 27.06.2010, 12:29
von freineke
Also ich habe eine 100 % Schädigung und bin 35 Jahre alt, ledig und keine Kinder. Das heist halso dass das Versorgungsamt alle Beiträge und kosten übernimmt. Stellt sich mir aber noch die Frage ob ich weiterhin bei TK bleiben kann oder ob das Amt mich der AOK zuteilen kann.

Gruß
freineke

Verfasst: 27.06.2010, 12:44
von RHW
Hallo,
- beim Versorgungsamt nachfragen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die AOK gewählt wurde. Ggf. einen Elternteil als Argument angeben, wenn er/sie bereits bei der gewünschten Kasse versichert ist. Bei Familienangehörigen soll ja die betreffende Kasse der "Familie" beauftragt werden.

Falls die Auskunft nicht überzeugend ist, beim Bürgertelefon des BMA anrufen (als oberste Aufsichtsbehörde der Versorgungsämter).
Infos für behinderte Menschen:
01805 / 67 67 15 *
http://www.bmas.de/portal/17908/buergertelefon.html
Gruß
RHW