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Freiwillige Krankenversicherung Leitstungen eingestellt?

Verfasst: 23.06.2010, 11:52
von Diesel01
Hallo,

Meine Freundin ist Freiwillig Krankenversichert (400€ Job). Sie hat aber jetzt seit ein paar Monaten den Beitrag nicht mehr gezahlt. Die Leistungen sind wohl somit automatisch eingestellt?
Bisher ist von der KK aber weder eine Mahnung noch sonstige Zahlungsaufforderungen gekommen.

Des weiteren war Sie gestern beim Arzt. Anfangs (die ersten paar Minuten) war alles in Ordung und dann ist sie mehr oder weniger abgewimmelt worden (Ohne Angabe von Gründen).

Kann über die Krankenversicherungskarte der Artz erkennen ob die Leistungen eingestellt wurden? Kommt daher das seltsame Verhalten?

Der Arzt ist eigentlich sonst super.

Vielen Dank für Eure Hilfe

Verfasst: 23.06.2010, 13:16
von Kassendino
zu a) Keine Mahnung? Entschuldigung, glaube ich nicht. Adressänderung, Briefkasten-Problem, ignoriert oder übersehen, als vermeintliche Wewrbung weggeworfen?
zu b) nein, kann er nicht sehen.

Re: Freiwillige Krankenversicherung Leitstungen eingestellt?

Verfasst: 23.06.2010, 13:23
von Bully
Diesel01 hat geschrieben:Hallo,

Meine Freundin ist Freiwillig Krankenversichert (400€ Job). Sie hat aber jetzt seit ein paar Monaten den Beitrag nicht mehr gezahlt. Die Leistungen sind wohl somit automatisch eingestellt?
ja Ruhend gestellt, aufgrund Beitragsrückstand

Bisher ist von der KK aber weder eine Mahnung noch sonstige Zahlungsaufforderungen gekommen.
bestimmt keine bekommen :) (Ruhensbescheid )eigentlich ungewöhnlich

Des weiteren war Sie gestern beim Arzt. Anfangs (die ersten paar Minuten) war alles in Ordung und dann ist sie mehr oder weniger abgewimmelt worden (Ohne Angabe von Gründen).
hier wird die Kk auf den kleinen Dienstweg den Hausarzt tel. informiert haben.
.

Als kleiner Tip.
Mit der Kk wegen dem Beitragsrückstand, eine Ratenzahlung vereinbaren
dann entfallen die Säumniszuschläge ( mit 5%p.m )und die Kasse hebt den Ruhensbescheid eventuell auf.

Verfasst: 23.06.2010, 19:39
von yerry
Vom Ruhen ausgenommen sind
  • -Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und
    -Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
    -sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind
Das Ruhen endet, wenn
  • - alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind
    - Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden
    - eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
§ 16 SGB V