Was muss ich Nachzahlen ???
Moderator: Czauderna
Was muss ich Nachzahlen ???
Hallochen,
ich war von MAI 2008 - Mai 2009 familienversichert.
In der Zeit hatte ich eine neue Berufsausbildung im schulischen Bereich.
(Schule musste bezahlt werden)
Im August erhielt die Nachricht von meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung das diese meine Berufsunfähigkeit anerkennen und rückwirkend ab Januar 2008 monatlich 500 Euro Rente zahlen.
Nachzahlung im August 4000 Euro und dann monatlich 500 Euro.
Wenn ja was muss ich zahlen ?? Ab Mai oder ab August/September??
Bis jetzt ist der der Krankenkasse nicht aufgefallen, nur mir das die Familienversicherung nicht ging...außer die könnte die Schulkosten als Werbungskosten von den monatlichen Betrag abziehen !!!???
Danke düe Tips.
ich war von MAI 2008 - Mai 2009 familienversichert.
In der Zeit hatte ich eine neue Berufsausbildung im schulischen Bereich.
(Schule musste bezahlt werden)
Im August erhielt die Nachricht von meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung das diese meine Berufsunfähigkeit anerkennen und rückwirkend ab Januar 2008 monatlich 500 Euro Rente zahlen.
Nachzahlung im August 4000 Euro und dann monatlich 500 Euro.
Wenn ja was muss ich zahlen ?? Ab Mai oder ab August/September??
Bis jetzt ist der der Krankenkasse nicht aufgefallen, nur mir das die Familienversicherung nicht ging...außer die könnte die Schulkosten als Werbungskosten von den monatlichen Betrag abziehen !!!???
Danke düe Tips.
ok dann hier meine Antwort
vorab
es gibt Fragen, die sollte man nun wirklich nicht stellen.
Du schriebst, dass du im August die Zubilligung über die priv Rente erhielst.
Ich unterstelle. August des Jahres 2009.
Also n a c h d e m die Familienversicherung schon beendet war und Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung begonnen hatte.
Damit begann die laufende Rentenzahlung NICHT innerhalb der Familienversicherungszeit.
Ich vertrete die Auffassung, dass deshalb die Familienversicherung NICHT rückwirkend zerstört wird und daher keine Beiträge nachzuzahlen sind.
Rechtliche Begründung. Nach § 10 SGB V können r e g e l m ä ß i g e
Einnahmen die Familienversicherung beenden.
Bis zum Ende der Familienversicherung wurde die Leistung aber noch nicht regelmäßig gezahlt.
Wie gesagt. Dies ist meine Auffassung. Deine KK könnte eine andere haben.
vorab
es gibt Fragen, die sollte man nun wirklich nicht stellen.
Du schriebst, dass du im August die Zubilligung über die priv Rente erhielst.
Ich unterstelle. August des Jahres 2009.
Also n a c h d e m die Familienversicherung schon beendet war und Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung begonnen hatte.
Damit begann die laufende Rentenzahlung NICHT innerhalb der Familienversicherungszeit.
Ich vertrete die Auffassung, dass deshalb die Familienversicherung NICHT rückwirkend zerstört wird und daher keine Beiträge nachzuzahlen sind.
Rechtliche Begründung. Nach § 10 SGB V können r e g e l m ä ß i g e
Einnahmen die Familienversicherung beenden.
Bis zum Ende der Familienversicherung wurde die Leistung aber noch nicht regelmäßig gezahlt.
Wie gesagt. Dies ist meine Auffassung. Deine KK könnte eine andere haben.
Hallo,
es gibt jährlich Fragebögen zur Einkommensüberprüfung. Dort ist auch ein Hinweis (sinngemäß) "Bei Änderungen ist die Kasse unverzüglich zu informieren".
Korrekterweise ist die Kasse schnellstmöglich zu informieren. Vom August 2008 bis Mai 2009 wird die Familienversicherung beendet und es sind Beiträge nachzuzahlen. Der monatliche Beitrag beträgt etwa 130 bis 140 Euro.
Gruß
RHW
es gibt jährlich Fragebögen zur Einkommensüberprüfung. Dort ist auch ein Hinweis (sinngemäß) "Bei Änderungen ist die Kasse unverzüglich zu informieren".
Korrekterweise ist die Kasse schnellstmöglich zu informieren. Vom August 2008 bis Mai 2009 wird die Familienversicherung beendet und es sind Beiträge nachzuzahlen. Der monatliche Beitrag beträgt etwa 130 bis 140 Euro.
Gruß
RHW
Auch die Werbungskosten können nicht abgezogen werden.
Ab Beginn der betrieblichen Berufsausbildung sind alle anderen Einnahmen neben der Berufsausbildung ohne Bedeutung.
Ausnahme: Die Beiträge zur BU-Rente wurden mit finanzieller oder organisatorischer (=Überweisung) Hilfe eines früheren Arbeitgebers gezahlt. Dann kann ggf. Beitragspflicht als Versorgungsbezug bestehen.
Ab Beginn der betrieblichen Berufsausbildung sind alle anderen Einnahmen neben der Berufsausbildung ohne Bedeutung.
Ausnahme: Die Beiträge zur BU-Rente wurden mit finanzieller oder organisatorischer (=Überweisung) Hilfe eines früheren Arbeitgebers gezahlt. Dann kann ggf. Beitragspflicht als Versorgungsbezug bestehen.
ähnlich gelagerte fragen gab es hier ja schon. aus der familienversicherung selbst entsteht niemals beitragspflicht. beiträge werden nur aus einer mitgliedschaft erhoben.
bedeutet zunächst:
aus der rente können keine beiträge erhoben werden.
wenn also die kasse "merkt", dass ein anspruch auf fami wegen dieser rente nicht bestand, würde sie dir das mitteilen und ebenfalls auch einen hinweis auf eine folgeabsicherung geben.
ob du nun aktiv wirst oder nicht entscheide einfach selbst. prinzipiell erfährt die kasse nichts von dieser privaten rente.
bedeutet zunächst:
aus der rente können keine beiträge erhoben werden.
wenn also die kasse "merkt", dass ein anspruch auf fami wegen dieser rente nicht bestand, würde sie dir das mitteilen und ebenfalls auch einen hinweis auf eine folgeabsicherung geben.
ob du nun aktiv wirst oder nicht entscheide einfach selbst. prinzipiell erfährt die kasse nichts von dieser privaten rente.