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Leistungsanspruch nach §19 SGB V für 4 Wochen

Verfasst: 18.06.2010, 12:44
von Radfahrer64
Hallo,

ich habe zum 31. März 2010 mein pflichtversichertes Arbeitsverhältnis gekündigt. Habe mich den ganzen April arbeitlos gemeltet, ohne Bezüge, da ich gesperrt war wegen meiner eigenen Kündigung. Ab 01. Mai 2010 bin ich selbständig (mit Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit) und in meiner alten Krankenkasse (TK) rückwirked (!) zum 01 April freiwillig versichert.

Für den Monat April habe ich eine Rechnung über 140 Euro bekommen, mit der Begründung, dass bei mir der nachgehende Leistungsanspruch über §19 SGB V nicht wirksam ist, da ich nach diesen 4 Wochen nicht pflichtversichert bin.

Ich (muss) habe mich also freiwillig versichert gemeldet. Dies hat zur Folge: "Eine freiwillige Versicherung kann nur im direkten und unmittelbaren Anschluss an eine Pflichtversicherung" aufgenommen werden (Paragraph hab ich leider vergessen). Dies hebelt bei mir den Paragraph 19 aus und es besteht kein 4 wöchiger Leisungsanspruch. ich soll die 140 Euro für April bezahlen


Stimmt das so? Und gibt es in meinem Falle nur die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft, die ja dann angeblich (indirekt) den §19 aushebelt?

Freue mich über Antwort.

Mit den besten Grüssen
Ludwig

Verfasst: 18.06.2010, 19:53
von Lady Butterfly
die Auskunft, die du von deiner Kasse erhalten hast, ist korrekt.

Rechtsgrundlage ist der § 188 Abs. 2 SGB V
(2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
der nachgehende Leistungsanspruch greift nur dann, wenn eine Zeit zwischen zwei Pflichtmitgliedschaften überbrückt werden soll.

Verfasst: 19.06.2010, 09:32
von Radfahrer64
Danke

Verfasst: 21.06.2010, 20:47
von yerry
Als kleiner Nachtrag, der nachgehende Leistungsanspruch beträgt 1 Monat. Nicht 4 Wochen. Auch wenn man in Bayern anderer Meinung ist ;)