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Einreichungsfristen AUB // Krankengeld Verweigerung
Verfasst: 15.06.2010, 15:54
von jayjoez
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe am 1.5.2010 eine Arbeitsstelle angetreten, ab dem 17.05. 2010 wurde ich bis 31.05.2010 leider krank. Meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe ich zur AOK nach Hessen geschickt unter Einhaltung der 7 Tage frist. Ich bin jedoch bei der AOK Bayern versichert, welche meine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 28. Mai erhalten hat durch die Weiterleitung der AOK in Hessen. Die AOK Hessen hat weder eine Archivierung meiner Krankmeldung noch einen Eingangsstempel vorliegen. Nun möchte mir die AOK Bayern das Krankengeld versagen.
Ist das rechtens, habe ich eine Möglichkeit doch mein Krankengeld einzufordern, schließlich ging die Unfähigkeitsbescheinigung ja fristgerecht an die AOK, nur eben im falschen Bundesland?
Verfasst: 15.06.2010, 16:10
von ippuj
Hallo,
es gibt nicht "die AOK", es gibt eine AOK Hessen und eine AOK Bayern, die prinzipiell nichts miteinander zu tun haben. Die AUB wurde bei der falschen Krankenkasse eingereicht, insofern kann hier meines Erachtens nur auf die "Gnade" der AOK Bayern gehofft werden.
MfG Ippuj
Verfasst: 15.06.2010, 18:14
von Dr. mutHel Kloh
Ich hoffe auf
§ 16 SGB I. Bei der AUB handelt es sich zwar nicht um einen Antrag, m. E. hätte die AOK Hessen aber rektalog
ich meine vergleichbar, aber das korrekte Wort ist für dieses Forum zu schmutzig... dazu handeln müssen (Eingangsstempel drauf, weiterleiten).
Abgesehen davon halte ich den Ruhenstatbestand Nr. 5 des
§ 49 SGB V bei Arbeitnehmern für nicht anwendbar (vgl. Urteile des Sächsischen LSG vom 14. April 2004 - L 1 KR 31/03 - und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2004 - L 5 KR 149/03 - sowie vom 26. August 2004).
Verfasst: 15.06.2010, 19:48
von yerry
Um dies beurteilen zu können bedarf es ja auch mehr Angaben. Warum verweigert die AOK das Krankengeld? Besteht das Arbeitsverhältnis fort?
Verfasst: 15.06.2010, 21:28
von Czauderna
Hallo,
ich sehe das so - wenn die AU-Bescheinigung fristgerecht bei der Kasse eingegangen ist, auch wenn es die falsche Kasse war, dann gilt die Frist als eingehalten und der Krankengeldanspruch besteht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 15.06.2010, 21:40
von ratte1
Hallo,
Czauderna hat geschrieben:ich sehe das so - wenn die AU-Bescheinigung fristgerecht bei der Kasse eingegangen ist, auch wenn es die falsche Kasse war, dann gilt die Frist als eingehalten und der Krankengeldanspruch besteht.
M.E. gibt das der Gesetzestext nicht her:
§ 49 SGB V Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, …
5. solange die Arbeitsunfähigkeit
der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt … (Hervorhebung durch mich).
MfG
ratte1
Verfasst: 15.06.2010, 23:36
von Czauderna
ratte1 hat geschrieben:Hallo,
Czauderna hat geschrieben:ich sehe das so - wenn die AU-Bescheinigung fristgerecht bei der Kasse eingegangen ist, auch wenn es die falsche Kasse war, dann gilt die Frist als eingehalten und der Krankengeldanspruch besteht.
M.E. gibt das der Gesetzestext nicht her:
§ 49 SGB V Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, …
5. solange die Arbeitsunfähigkeit
der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt … (Hervorhebung durch mich).
MfG
ratte1
Hallo ratte1,
ich habe da an den § 16 SGB I (Antrag auf Sozialleistungen) gedacht.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 16.06.2010, 07:50
von ippuj
@Czauderna:
Nehmen wir mal an, ich wäre bei der DAK versichert und gebe meine AUB bei der Barmer/GEK ab. Du würdest mir also trotzdem Krankengeld zahlen, wenn die AUB dann Wochen später bei Dir ankommt? Ich habe ja schließlich meine AUB bei irgendeiner Kasse eingereicht.
Würde die DAK etwa versuchen, einen Beitragsbescheid für die Firma Schmidt, den sie an die Firma Meier geschickt hat, bei der Firma Schmidt zu vollstrecken? Der Beitragsbescheid wurde ja schließlich an irgendeinen Beitragsschuldner verschickt.
Das gibt mir zu denken...
MfG Ippuj
Verfasst: 16.06.2010, 08:34
von Czauderna
Hallo,
ich habe da noch etwas in einem Rundschreiben gefunden :
"6.4. Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit
(1) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.
(2) Dies gilt nicht, wenn – die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt oder
– das Versäumnis nicht vom Versicherten zu verantworten ist. "
Auch das würde mich persönlich dazu veranlassen eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Der Versicherte ist seiner Verpflichtung nachgekommen, dass er den Unterschied zwischen AOK - A und AOK-B nicht kannte darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 16.06.2010, 11:43
von ippuj
@Czauderna:
Ich bin ja nicht oft der gleichen Meinung wie eine Krankenkasse, aber in diesem Fall doch. Ich kann mir als Versicherter nicht aussuchen, bei welcher Krankenkasse ich meine AUB einreiche, es muß natürlich die
zuständige sein.
Den Unterschied zwischen AOK-A und AOK-B muß ich als Versicherter kennen. Und darüber hinaus: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
Ich werde mal einer Kollegin 50 Euro geben und dann in der Mittagspause zu Karstadt gehen und dort versuchen, eine Hose dafür zu bekommen; ich habe sie ja schon irgendwo bezahlt.
MfG Ippuj
Verfasst: 16.06.2010, 19:22
von Dr. mutHel Kloh
Asche über mein Haupt. Die von mir vermutete Rektalogie zu § 16 SGB I wird in einem Kommentar klar verneint.
Wannagat, zu § 49 SGB V hat geschrieben:Die Meldung kann sowohl in mündlicher (insbesondere telefonischer) als auch in schriftlicher Form erfolgen; die Verwendung der zwischen den Krankenkassen und den Vertragsärzten vereinbarten Formulare ist nicht erforderlich. Da es sich nicht um einen Leistungsantrag handelt, ist § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I, der den rechtzeitigen Zugang eines Antrags fingiert, wenn dieser bei einem unzuständigen Leistungsträger eingeht, nicht anwendbar.
Gehen wir mal von einem Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses aus: Ab dem 29.05.2010 wäre der Arbeitgeber in der Pflicht zur Entgeltfortzahlung. Müsste die Aok nicht zumindest für den 28.05.2010 Krankengeld zahlen?
Verfasst: 16.06.2010, 19:32
von RHW
Hallo,
ich sehe das auch wie Czauderna.
Mit dem § 16 SGB I wollte der Gesetzgeber für Versicherte den Sozialversicherungs-"Dschungel" etwas vereinfachen. Ich kann bei der Krankenkasse fristgerecht einen Rentenantrag stellen oder beim Bafög-Amt einen Wohngeldantrag stellen (Das Papier soll wandern, nicht der Kunde).
Die AU-Bescheinigung ist für mich eine Art inoffizieller Krankengeldantrag.
Verwechselungen zwischen AOK A und AOK B sind sehr häufig. Mitten im Ruhrgebiet existiert zwischen Bochum und Essen eine sehr wichtige "Versicherungsgrenze", wobei ich sicher bin, dass 90% der betroffenen Versicherten diese Grenze nicht kennen (wichtig für KV, KZV, AOK und IKK).-> Rheinland und Westfalen
Im Übrigen wird durch eine einheitliche Mitgliederzeitschrift der AOK (mit Regionalseiten) die Einheitlichkeit noch betont.
Das Versehen des Versicherten ist nachvollziehbar und m.E. entschuldbar.
Ich glaube, ein Richter beim Sozialgericht würde dem Versicherten Recht geben.
Im Moment sind es aber alles Meinungen. Vielleicht wird es irgendwann mal ein BSG-Urteil dazugeben.
Ich persönlich würde in diesem Fall Widerspruch einlegen und eine Entscheidung des Widerspruchsausschusses der Krankenkasse verlangen.