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Reha bei Krankenkasse und Rentenversicherung beantragen?

Verfasst: 14.06.2010, 21:32
von bobo123
Hallo zusammen,
ich möchte mit meiner Tochter eine Reha machen. Den Antrag habe ich zur Rentenversicherung geschickt. Nun hatte ich persönlichen Kontakt zu einer Einrichtung, die aber nur über die Krankenkasse abrechnet. Ich habe jetzt alle Unterlagen aus dieser Einrichtung zur Krankenkasse geschickt. Muss ich den Antrag bei der Rentenversicherung stoppen oder kann ich ihn weiterlaufen lassen und abwarten, wer sich eher meldet und hoffentlich eine Zusage gibt.
Oder ist das unzulässig?
LG
bobo123

Verfasst: 15.06.2010, 18:03
von CiceroOWL
Sofern die Vorraussetzungen erfüllt sind ist meistens nur der RV Träger zuständig, es kommt jetzt darauf an was für eine Kur / REHA das ist.

Verfasst: 15.06.2010, 19:57
von yerry
Bei Arbeitnehmern ist die Rentenversicherung vorrangig für

1. Leistungen zur Eingliederung von Versicherten in das Erwerbsleben, insbesondere nachgehende Leistungen zur Sicherung des Erfolges der Leistungen zur Teilhabe,
2. medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben,
3. Nach- und Festigungskuren wegen Geschwulsterkrankungen für Versicherte, Bezieher einer Rente sowie ihre Angehörigen,
4. stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten, Beziehern einer Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Bezieher einer Waisenrente, wenn hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann,
5. Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern.

Wenn die Krankenkasse feststellt, dass eine der o.g. Faktoren zutrifft, läuft die Reha über die RV.

Re: Reha bei Krankenkasse und Rentenversicherung beantragen?

Verfasst: 16.06.2010, 11:04
von Paule
bobo123 hat geschrieben: und abwarten, wer sich eher meldet und hoffentlich eine Zusage gibt.
aus Sympathie wird kein Kostenträger zahlen, wenn er nicht wirklich dafür zuständig ist!

Verfasst: 16.06.2010, 12:48
von bobo123
Hallo,
erstmal danke für eure Antworten. Aber so richtig geholfen haben sie mir nicht.
Vielleicht habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt :wink:

Meine Frage ist, ob es erlaubt ist, eine Reha über die Rentenversicherung zu beantragen und gleichzeitig eine Kur, Reha, Kurs? über die Krankenversicherung.

Mir ist klar, dass beide die Anträge weiterleiten, wenn sie nicht zuständig sind und dass auch beide ablehnen können und nicht aus Sympathie zahlen.

Ich möchte nur wissen, ob es rechliche Bedenken gibt.
Im Antrag von der RV steht z. B. die Frage, ob in den letzten vier Jahren eine medizische Reha (auch von anderen Rehabilitationsträger wie Krankenkasse, Versorgungsamt,..) genehmigt wurde. Deshalb bin ich auf die Idee gekommen, dass es nicht erlaubt sein könnte, wenn ich Leistungen von zwei Kostenträger für ein Kind beantrage.

LG bobo123

Verfasst: 16.06.2010, 19:11
von CiceroOWL
Es gibt nur einen zuständigen Träger, beantragen kann man zwar aber es erfolgt denn meist der Bescheid des zuständigen Trägers.

Verfasst: 16.06.2010, 20:11
von ratte1
CiceroOWL hat geschrieben:Es gibt nur einen zuständigen Träger, beantragen kann man zwar aber es erfolgt denn meist der Bescheid des zuständigen Trägers.
Soweit mir bekannt, gibt es bei Kinderheilbehandlungen einen gleichberechtigten Anspruch sowohl gegenüber der Krankenkasse als auch gegenüber dem Rentenversicherung. Daher wäre die Zuständigkeit beider Träger gegeben. Ob in einem solchen Fall der zuerst angegangene Träger vorrangig zuständig ist?

MfG
ratte1

Verfasst: 17.06.2010, 21:07
von CiceroOWL
Es kann nur einen zuständigen Träger geben, ist ja so geregelt, stellt sich nur die Frage auf welchs Krankheitsvild die Kur / ReHa beantragt wurde,

Verfasst: 17.06.2010, 21:10
von ratte1
Hallo,
CiceroOWL hat geschrieben:Es kann nur einen zuständigen Träger geben, ist ja so geregelt
Wo?
CiceroOWL hat geschrieben:stellt sich nur die Frage auf welchs Krankheitsvild die Kur / ReHa beantragt wurde,
bei einer Kinderheilbehandlung?

MfG
ratte1

Verfasst: 18.06.2010, 19:44
von RHW
Hallo,
bei Kinderkuren und Kuren wegen einer Krebserkrankung sind die Leistungsansprüche gegenüber der KV und RV gleichrangig.
Einen genaueren Paragraphen habe ich noch nicht gefunden.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__31.html

Nach meinem Kenntnisstand ist der zuerst angegangene Träger zuständig. Durch den ersten Antrag habe ich praktisch selber eine Entscheidung über die Zuständigkeit getroffen.

Gruß
RHW

Verfasst: 19.06.2010, 00:31
von CiceroOWL
§ 14 Zuständigkeitsklärung SGB IX

(1)[1] 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. 4Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.

(2)[2] 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. 2Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. 3Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. 4Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. 5Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

Bis 30.04.2004:

(2) 1Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. 2Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. 3Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. 2Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(4)[3] 1Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. 2Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. 3Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.

Vom 01.01.2004 bis 30.04.2004:

(4) 1Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. 2Die Bundesagentur für Arbeit leitet für die Klärung nach Satz 1 Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Feststellung nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches an die Träger der Rentenversicherung nur weiter, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einer Rente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtet sein könnte. 3Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden.

(5)[4] 1Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. 2Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. 3Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. 4Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. 5Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragseteilung. 6Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. 7Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

Bis 30.04.2004:

(5) 1Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. 2Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. 3Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste. 4Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. 5Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen. 6Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. 7Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter bleiben unberührt.

(6) 1Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechend angewendet. 2Die Leistungsberechtigten werden hierüber unterrichtet.

§ 15 Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

(1) 1Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden, teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit. 2Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen. 3Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. 4Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.

(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,

1.in wie vielen Fällen die Fristen nach § 14 nicht eingehalten wurden,

2.in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang der Anträge bis zur Entscheidung über die Anträge verringert hat,

3.in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz 3 und 4

Verfasst: 19.06.2010, 10:27
von ratte1
Hallo

der lange Auszug aus dem Rundschreiben sagt m.E. nichts anders aus, als dass was RHW und ich geschrieben haben: der zuerst angegangene Leistungsträger ist zuständig.

Die Schwierigkeit besteht doch hier nur darin, dass beide Leistungsträger nichts von dem jeweils anderen Antrag wissen.

MfG
ratte1

Verfasst: 19.06.2010, 10:48
von CiceroOWL
Kein Rundschreiben, nein der geltende Gestzestext, es findet ein Informationsaustausch unter den jeweils zuständigen Trägern statt, so das im immer festgestellt werden kann wo die Zuständigkeit liegt.
Die Problematik liegt ja meist wie immer im Detail, also die eigentliche Zuständigkeit festzustellen.

Beim RV Träger dauert es meist länger, kommt aber auf die ART der Maßnahme an ob AHB oder Reha.

Sollte es zu zwei posoitiven Bescheiden kommen, gibt es denn meist das Problem der Rückabwicklung