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frewillig GKV + PKV > Partnerähnliche Gemeinschaft + 2Kin

Verfasst: 09.06.2010, 13:22
von idqot
Hallo, habe lange gesucht - leider noch immer keine Antworten - und hoffe mit Eurer Hilfe mit folgender Fragestellung weiterzukommen.

Ausgangslage:
Mann seit 2002 PKV
Frau seit 2004 freiwillig GKV

2006 Geburt 1. Sohn über Mutter in GKV
(Hintergrund Mutter weiter freiwillig GKV in Elternzeit, keine Ehe, verschiedene Wohnorte Mann und Frau. Vaterschaft anerkannt, jedoch kein Erziehungsrecht, Vater weiter GKV)

2008 Geburt 2. Sohn über Mutter in GKV
(Hintergrund *** dem 1. Sohn)

2010 die große Frage:
Was passiert wenn die Familie zusammenzieht
a) alles wie bisher
b) Kinder werden zusätzlich freiwillig GKV
c) Kinder müssen in PKV wechseln
d) sonstiges
Fragestellung a) bis d) mit den Nebenbedingungen:
i) eheänliche Gemeinschaft
ii) Ehe (Heirat)

Über Antworten bzw. weitere Hilfe wären wir äußerst dankbar da bei unseren Kinder eine chronische Krankheit diagnostiziert wurde und wir nun eine länger dauernde Therapie planen.

super vielen Dank

Verfasst: 09.06.2010, 18:34
von RHW
Hallo,
wenn es keine gemeinsamen Kinder von "Mann" und "Frau" sind, können die Kinder weiter kostenlos über die Mutter familienversichert bleiben.

Wenn es geminsame Kinder von "Mann" und "Frau" sind, ergeben sich Änderungen frühestens ab Tag der Heirat. Wichtig sind hierbei die steuerpflichtigen Einkünfte von Vater und Mutter.
Einzelheiten ergeben sich aus § 10 Absatz 3 SGB V:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__10.html

Wenn alle o.g. "Ausnahmebedingungen" gleichzeitig erfüllt sind, ist die kostenlose Familienversicherung für die Kinder ausgeschlossen. Es besteht dann die Wahl zwischen GKV und PKV. Wenn man sich für die PKV entscheidet, gilt diese Wahl bis zum Beginn einer Berufsausbildung (nicht Beamtenanwärter) oder bis zum Beginn eines Studiums.

Vielleicht hilfreich bei der GKV-/PKV-Unterscheidung (Es ist keine Fachliteratur):
http://www.focus.de/finanzen/versicheru ... 52165.html

http://www.bundderversicherten.de/app/d ... chuere.pdf

Vor einer Entscheidung (also rechtzeitig vor einer Hochzeit) empfiehlt sich ein ausführliches Gespräch mit einem gut informierten GKV-Mitarbeiter und einem gut informierten PKV-Mitarbeiter (oder Versicherungsmakler).

Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!

Gruß
RHW

Verfasst: 09.06.2010, 18:35
von Rossi
Solange, wie Ihr nicht heiratet, bleibt alles beim alten, egal ob ihr zusammenwohnt, oder nicht!

Verfasst: 10.06.2010, 08:57
von idqot
Danke RHW und Rossi,

folgende Frage bleibt mir (hatte leider auch einen kleinen Fehler in der Fragestellung)
Die Antworten habe ich wie folgt verstanden
Zur weiteren Info: es handelt sich um gemeinsame Kinder für die
a) die Mutter das alleinige Sorgerecht hat --> Alleinerziehende
b) der Vater für beider Söhne die Vaterschaft anerkannt hat.
Geplant ist jetzt ein gemeinsamer Wohnsitz.

Ausgangslage:
Mann seit 2002 PKV
Frau seit 2004 freiwillig GKV

2006 Geburt 1. Sohn über Mutter in GKV
(Hintergrund Mutter weiter freiwillig GKV in Elternzeit, keine Ehe, verschiedene Wohnorte Mann und Frau. Vaterschaft anerkannt, jedoch kein Erziehungsrecht, Vater weiter PKV)

2008 Geburt 2. Sohn über Mutter in GKV
(Hintergrund *** dem 1. Sohn)

2010 die große Frage:
Was passiert wenn die Familie zusammenzieht
a) alles wie bisher
i) eheänliche Gemeinschaft
Vater ist PKV, Mutter ist freiwillig GKV in Elternzeit (kein Einkommen) --> Kinder bleiben über die Mutter mitversichert, wobei ich das Zitat genau umgekehrt verstehe ???
Hallo,
wenn es keine gemeinsamen Kinder von "Mann" und "Frau" sind, können die Kinder weiter kostenlos über die Mutter familienversichert bleiben.

Wenn es geminsame Kinder von "Mann" und "Frau" sind, ergeben sich Änderungen frühestens ab Tag der Heirat. Wichtig sind hierbei die steuerpflichtigen Einkünfte von Vater und Mutter.
Einzelheiten ergeben sich aus § 10 Absatz 3 SGB V:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
ii) Ehe (Heirat)
Bei Heirat wäre es möglich die Kinder freiwillig gesetzlich zu versichern. Hierzu die Folgefrage
a) Mit welcher Höhe muss man hier rechnen
b) Welche Einkommen (Vater, Mutter, Kinder Vermögen, Miete ... wir angerechnet)?
[/u]

Verfasst: 10.06.2010, 20:44
von RHW
Hallo,
bis zum Tag vor der Heirat bleiben die Kinder kostenlos in der GKV-Familienversicherung der Mutter.
Ab der Heirat endet die kostenlose Versicherung, wenn der Vater über der Versicherungspflichtgrenze verdient. (sonst weiter kostenlos versichert)
In der GKV sind die Beiträge für die Kinder nur von den Einnahmen der Kinder abhängig (das Vermögen der Kinder und Einkommen/Vermögen der Eltern sind ohne Bedeutung). In dder Praxis sind das in wenigen Ausnahmefällen Miet- oder Zinseinnahmen (z.B. Erbschaft oder Übertragung von den Eltern).
Wenn die monatlichen Einnahmen 851 Euro nicht übersteigen, betragen die Mindesbeiträge zur KV+PV zusammen 138 Euro pro Monat und pro Kind.
Bei Beginn eines Studiums sinkt der Beitrag auf 63 Euro (ist ja aber noch etwas Zeit bis dahin) :D .
Gruß
RHW

Verfasst: 11.06.2010, 13:34
von idqot
Erst einmal danke für die Info. Folgendes Unverständnis herrscht noch.
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Steht aber in dem oben genannten Zitat nicht, dass wenn der
Lebenpartner (ist der Fall)
nicht Mitglied einer Krankenkasse ist (ist Mtiglied einer privaten Krankenkasse)
die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (ist der Fall)
höher als das Gesamteinkommen des Mitglies ist (ist der Fall)

--> die Kinder nicht versichert sind

Wie kommt Ihr zu einer anderen Deutung?

Verfasst: 11.06.2010, 19:15
von RHW
Hallo,
das Gesetz meint hier mit "Lebenspartner" den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Der "inoffizielle" Lebensgefährte zählt nicht!!!!

Es sind nur "offizielle" Beziehungen, die vor dem Standesbeamten geschlossen wurden, maßgebend.

Gruß
RHW