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Säumniszuschläge
Verfasst: 07.06.2010, 11:49
von windkom
Hallo,
in einem anderen Thread hatte ich diese Frage bereits gestellt, aber keine Antwort erhalten. Wie hoch sind Säumniszuschläge für KVdS-Versicherte?
Annahme: Hauptforderung EUR 70,-, entstanden am 15.08.2008.
Zahlung der Beiträge am 17.08.2009.
Wie hoch sind die Säumniszuschläge gemäß §24 SGB IV?
Verfasst: 07.06.2010, 16:31
von heinrich
Gegenfrage:
Zahlung am 17.08.2009 oder war der 17.08.2008 gemeint.
Verfasst: 07.06.2010, 18:28
von Gast
für den ersten Monat 1%, für jeden weiteren 5%.
Verfasst: 07.06.2010, 18:41
von windkom
Gegenfrage:
Zahlung am 17.08.2009 oder war der 17.08.2008 gemeint.
Es war der 17.08.2009 gemeint.
für den ersten Monat 1%, für jeden weiteren 5%.
Rechtsgrundlage?
§24 SGB IV Abs. 1a dürfte ja nicht gelten, da ein KVdS-Versicherter nicht zu der dort genannten Personengruppe gehört.
Aus welcher anderen gesetzlichen Bestimmung ergeben sich die 5%?
(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.
Verfasst: 07.06.2010, 19:19
von RHW
Hallo,
m.E. gilt hier § 24 Absatz 1 SGB IV:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_4/__24.html
Es gilt grds. 1% SZ. Bei einem Betrag unter 100 Euro, der gesondert anzufordern wäre, gibt es keinen SZ.
Ggf. kann aber eine Rolle spielen, dass KVdS-Studenten den Semesterbeitrag im Voraus zu zahlen haben: § 254 SGB V
Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.
Ein voller Semesterbeitrag liegt über 100 Euro, so dass dann grds. ein SZ anfällt.
Gruß
RHW
Verfasst: 07.06.2010, 19:43
von windkom
Die 1% pro Monat sind nicht strittig.
Strittig sind die 5%.
Krümel2007 hat mal wieder bewiesen, vom Sozialrecht keine Ahnung zu haben. Schade! Schade!
Verfasst: 08.06.2010, 08:14
von heinrich
hallo windkom,
reicht Dir die Antwort von RHW
oder
ist es für Dich noch unklar was mit den 5 % ist (weil Du ja schreibst: "strittig sind die 5 %).
Dann erkläre ich nochmals gerne.
ALSO: brauchst Du noch eine Erklärung ?? oder ist es für Dich schon klar.