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Versicherer lehnt Weiterversicherung ab - darf er das?

Verfasst: 01.06.2010, 17:32
von Talking Heads
Hall allerseits!

Mein nun schon über ein Jahr andauerndes Versicherungshickhack setzt sich fort und ich möchte mich nun erkundigen, ob mein derzeitiger Versicherer nur versucht, mich abzuwimmeln, oder tatsächlich eine Rechtsgrundlage dafür hat.

Meine Situation:

Als Studentin war ich über meinen Vater in der PKV versichert, konnte dort aber nach dem Studium ohnehin nicht bleiben, weil diese Versicherung keine Neumitglieder mehr aufnimmt. Alle andere privaten Versicherer lehnten mich aufgrund von Vorerkrankungen ab. Glücklicherweise fand ich eine halbe Stelle, und so war der Übergang zwischen Exmatrikulation nach dem Studium und Einstieg in das Berufsleben (und die GKV) nahtlos.

Leider habe ich meinen Arbeitsvertrag nur bis Juli und es besteht auch keine Aussicht auf weitere Beschäftigung (Elternzeitvertretung). Nebenbei bin ich als Freiberuflerin tätig (allerdings habe ich in diesem Job in diesem Jahr noch keinen Auftrag gehabt und rechne auch nicht damit, daran in diesem Jahr noch etwas zu verdienen).

Nun möchte ich mich ab August '10 weiter in meiner derzeitigen GKV, versichern. Man sagte mir, da ich die Vorversicherungszeit nicht erfülle (bin seit November dort versichert), könne ich mich dort nicht weiter versichern.
Daraufhin erwähnte ich, dass sie nach §5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuches :

"13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder"

ja sehr wohl verpflichtet seien, mich weiter zu versichern, woraufhin die Dame meinte, nein, ich interpretiere diesen Paragraphen falsch, die "zuletzt" zuständige Versicherung sei in meinem die Private, und auch wenn mich die alte PKV nicht mehr aufnimmt solle ich mich doch an einen anderen privaten Versicherer wenden (was ja leider sowieso unmöglich ist, da mich keiner aufnimmt).

Das stimmt doch nicht, oder? Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem mein Anspruch auf Versicherung erlischt (1. August), war ich doch sehr wohl "zuletzt" in der TKK versichert, nämlich bis 31.7.?

Zumal mein Freund auch im Studium privat versichert war und seinen Job vor Ablauf der Vorversicherungszeit wg. Finanzkrise verlor, sich aber ganz problemlos weiter freiwillig in der BKK versichern konnte.

Ich würde mich über Auskünfte freuen und hoffe, dass ich mit meiner Annahme richtig liege. Vielen Dank!

Verfasst: 01.06.2010, 18:12
von Muckelnuck
Krass, bei mir wars genauso bis ähnlich und ich bin immernoch am kämpfen, guck mal hier, vielleicht hilft dir das irgendwie weiter:

http://www.krankenkassenforum.de/alg-ii ... t3754.html

Verfasst: 01.06.2010, 18:35
von Sunnyboy
Hallo,

also du liegst in deiner Annahme definitiv richtig!

Wenn du bis 31.07.10 noch als Arbeitnehmerin bei TK versichert bist und ab 01.08.10 aufgrund des Beschäftigungsendes keine weitere Versicherung mehr hast, kannst du definitiv einen Antrag auf die Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellen. In diesem Fall ist die TK nämlich definitiv die letzte KK und nicht die PKV.

Also sprich auf jeden Fall nochmal mit der TK und lass dir die Versicherung dort auf keinen Fall nur mündlich ablehnen. Besteh darauf einen Antrag für die o.g. Versicherung zu stellen und dann heißt es abwarten was die TK antwortet 8)

Gruß

Verfasst: 01.06.2010, 18:41
von Talking Heads
Hm, ich frage mich auch, wieso haben die dich nicht versichert? Die hätten dich doch wie bereits in deinem Thread geschrieben nach Sozialgesetzbuch V §5 Abs. 1 13a versichern müssen? So wie ich jetzt ja auch gegenüber der TK argumentiert habe (hab dann allerdings auf erneuten Widerspruch hin aufgelegt und wollte mich erstmal weiter erkundigen, um ihnen dann schriftlich meinen Einspruch zukommen zu lassen).

Verfasst: 01.06.2010, 18:43
von Talking Heads
Danke für die Antwort Sunnyboy! Weißt du, ob die Selbständigkeit mir da noch zum Problem gereichen könnte? Denn in der Tat bin ich zwar beim Finanzamt als selbständig gemeldet, aber das ist ja eine Tätigkeit, mit der ich so gut wie gar nichts verdiene und die ich bisher ja auch nicht hauptberuflich ausgeübt habe.

Verfasst: 01.06.2010, 18:47
von pompidou
Mal als kleinen Denkanstoss....

§ 9
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt.


Nov- August----- keine 12 Monate
Vorher PKV über den Vater... also 5 Jahres Regel kommt auch nicht Frage.

Verfasst: 01.06.2010, 19:04
von Talking Heads
pompidou hat geschrieben:Mal als kleinen Denkanstoss....

§ 9
Freiwillige Versicherung

(1) Der Versicherung können beitreten

1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt.


Nov- August----- keine 12 Monate
Vorher PKV über den Vater... also 5 Jahres Regel kommt auch nicht Frage.
Ja, es ist nicht so, als wüsste ich von diesem Paragraphen nichts. Und laut diesem habe ich ab August keinerlei Anspruch auf Versicherung, richtig.

Dennoch gibt es diesen Paragraphen:
versicherungspflichtig ist nach §5 Abs. 1 Nr. 13 des Sozialgesetzbuches :

"13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren"
Ich falle in diesen Personenkreis und müsste demnach versicherungspflichtig sein. Du hast zwar recht, dass ich mich dann nicht freiwillig versichern kann, das habe ich dann oben falsch ausgedrückt und bereits editiert, aber versichern müsste ich mich trotzdem können.

Verfasst: 01.06.2010, 21:52
von ratte1
Hallo,

der springende Punkt ist hier, ob ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Es ist daher zu prüfen, ob ein Rückkehrrecht in die PKV bestehen könnte (§ 5 Abs. 9 SGB V). Dieses ist nach den den hier gemachten Angaben m.E. nicht eindeutig zu beurteilen.

MfG
ratte1

Verfasst: 01.06.2010, 22:19
von pompidou
Meines Erachtens ist eine Rückkehr in den PKV möglich. Dafür gibt es doch die sog. Basistarife( auch bei schlechter Gesundheitsprüfung) der PKV.

Ratte 1 hatt aber sicherlich recht. Einige Infos mehr wären sicherlich angebracht um mehr Auskünfte geben zu können.

Verfasst: 02.06.2010, 01:04
von Talking Heads
Unter § 5 Abs. 9 SGB V habe ich das folgendes gefunden und muss ehrlich zugeben, dass ich nicht verstehe, was es mit meinem Fall zu tun haben soll.
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
Für nähere Erläuterungen wäre ich dankbar.

Ich war während des Studiums in der KVB über meinen Vater versichert, konnte und kann mich dort aber nicht weiterversichern, weil diese nun nach der Bahn-Privatisierung keine Neumitglieder mehr aufnimmt, auch eine Anwartschaft besteht aus diesem Grund natürlich nicht.
Die anderen Versicherer haben mich wie gesagt aufgrund von Vorerkrankungen abgelehnt.

Wenn es denn stimmt, dass ich durch den Basistarif einen Anspruch auf PKV-Aufnahme habe und deswegen die Versicherungspflicht in der GKV erlischt, wieso schrieb dann die BKK meinem Freund, er würde jetzt ohnehin "zwangsweise" dort weiterversichert, wenn er doch während des Studiums in der PKV war und die Vorversicherungszeit nicht erfüllt hat. Irgendeine Rechtsgrundlage muss da doch dahinterstecken.

Ich bin einfach verzweifelt. Ich habe letztes Jahr über lange Monate mit schlimmem Versicherungshickhack gekämpft und nie konnte mir jemand helfen weil ich ein rarer Einzelfall war und jetzt soll ich den Basistarif bezahlen, der die Hälfte meines bisherigen monatlichen Budgets für sämtl. Lebenshaltung verschlucken soll? (eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung direkt im Anschluss an die jetzige ist aus einem bestimmten Grund nur extrem schlecht möglich).

Verfasst: 02.06.2010, 15:11
von GerneKrankenVersichert
Talking Heads hat geschrieben:Unter § 5 Abs. 9 SGB V habe ich das folgendes gefunden und muss ehrlich zugeben, dass ich nicht verstehe, was es mit meinem Fall zu tun haben soll.
(9) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 10 eintritt.
Wer entweder versicherungspflichtig wird oder einen Anspruch auf Familienversicherung hat (das ist der § 10), kann ohne Kündigungsfrist aus seinem PKV-Vertrag raus. Interessanter ist allerdings dieser Passus:
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
Das bedeutet im Klartext, dass die PKV verpflichtet ist, dich ohne neue Risikoprüfung zu versichern, wenn du vor dem Beginn deiner Beschäftigung dort fünf Jahre unmittelbar versichert warst. Das Problem der KBV ist deren Zwitterstellung. Keine richtige GKV, aber auch keine richtige PKV. Wird jedoch der PKV zugerechnet. Allerdings hast du bei DIESER PKV keinen Anspruch auf eine Fortführung des Vertrages. Und dadurch stellt sich mir die Frage, ob dann nicht doch ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 besteht. Ich würde an deiner Stelle mal beim Bundesversicherungsamt nachfragen.

GKV

Verfasst: 02.06.2010, 15:21
von Talking Heads
Vielen Dank für deine Antwort. Ja, das war ja immer mein Problem mit der KVB, dass eine Weiterversicherung nach dem Studium bzw. eine Rückkehr dorthin keinesfalls möglich war, weil ich dann als Neumitglied gegolten hätte, die sie aber ja m.W. nicht mehr aufnehmen.

Verfasst: 02.06.2010, 15:41
von Talking Heads
Vielleicht hilft es ja jmd anderem in der Zukunft, hier der Rat, den ich gerade von einer Dame des Bürgertelefons des Gesundheitsministeriums erhalten habe:

Da ich im Studium 5 Jahre in der KVB versichert war und diese als PKV eigentlich gezwungen wäre, mich wieder aufzunehmen, dies aber nicht machen wird, weil sie ein Versorgungssystem darstellt, in das ich nicht "reingehöre", soll ich mir eine schriftliche Ablehnung von denen geben lassen.
Damit dann zur TK, die aufgrunddessen, dass ich in der PKV keinen Anspruch habe, dann eigentlich tatsächlich verpflichtet wäre, mich weiterzuversichern. Wenn sie sich weigert, soll ich die Aufsichtsbehörde des Bundesversicherungsamtes einschalten und die Sache prüfen lassen.

Verfasst: 02.06.2010, 16:59
von GerneKrankenVersichert
Super. Danke für die Rückmeldung!

GKV

Verfasst: 06.06.2010, 12:45
von Rossi
Also, jenes ist leider der springende Punkt.

Wenn die KVB ist eine priv. Kv. ist, dann kommt die sog. Wiederaufnahmeverpflichtung im Sinne von § 5 Abs. 9 SGB V. Die Problematik - ob die KVB oder die Postbeamtenkrankenkasse - eine priv. Kv. ist, liegt beim BSG zur Entscheidung vor.

Für mich ist weder die KVB noch die Postbeamtenkrankenkasse eben keine priv. Kv., sodass Du unter § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V in der GKV versicherungspflichtig bist.

Eine priv. Kv. kann nur diejenige sein, die auch die sog. substituive Krankenversicherung (Basistarif) gem. § 12 Abs. 1 a Versicherungsaufsichtsgesetz anbieten muss. Und da geht es schon los, die KVB muss den Basistarif nicht anbieten. Relativ einfach, ein Blick ins Gesetzt erleichtert die Rechtsfindung.

Wir nehmen uns dann mal das VAG etwas näher unter die Lupe und zwar den § 1

(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen) sowie Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1.

Aha, hier werden alle privaten Versicherer angesprochen, die diesem Gesetz unterliegen. Und dann kommt es:

(3) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen nicht

...

4a. die öffentlich-rechtlichen Krankenversorgungseinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens und die Postbeamtenkrankenkasse;

Und das ist die sog. KVB.

Aha, die KVB ist also keine priv. Versicherung.

Dann suchen wir noch einmal im SGB V; vielleicht finden wir dort auch etwas über diesen Zwitterverein:

Ganz am Schluß des SGB V finden wir etwas zur elektronischen Versichertenkarte:

§ 291a SGB V Elektronische Gesundheitskarte

....

(1a) Werden von Unternehmen der privaten Krankenversicherung elektronische Gesundheitskarten für die Verarbeitung und Nutzung von Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 Satz 1 an ihre Versicherten ausgegeben, gelten Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie die Absätze 3 bis 5, 6 und 8 entsprechend.

....

Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.



Der Satz 1 des § 291 Abs. 1a SGB V spricht auch die priv. Krankenversicherungen an. Sie müssen hier etwas bestimmtes gewährleisten.

Ganz zum Schluss wird dann auch festgehalten, dass die Regelungen, die sonst für alle priv. Kv.´en gelten auch für die KVB und die PostBeak gelten. Wäre die KVB sowieso eine priv. Kv., dann ist der letzte Satz völlig überflüßig. So wird es auch durch die bisherige Rechtsprechung vertreten.

Also ist für mich auch schon mal klar, nicht nur das VAG sagt klipp und klar, dass die KVB oder PostBeak keine priv. Krankenversicherung darstellt, sondern das SGB V stellt es auch noch klar.

Was will man also mehr?

Damit handelt es sich - meines Erachtens - wieder einmal um Wunschdenken der gesetzlichen Kassen. Man will dieses jedoch das BSG bestätigt haben bzw. hofft auf eine andere Auslegung, die aber in den entsprechenden Gesetzen im Ansatz nicht zu finden ist.