Wie Krankenversichert?
Moderator: Czauderna
Wie Krankenversichert?
Hallo bin neu hier und hoffe auch in der richtigen Rubrik. Ich habe folgende frage.
Ich beziehe ALg2 bin also über das Arbeitsamt Krankenversichert. Ich bin schwanger und bekomme bis zur Geburt meines Kindes Alg2 danach nicht mehr weil mein Freund zu viel verdient und wir aus den Bezug rausfallen. Wie bin ich nach der Geburt meines Kindes krankenversichert? Hoffe mir kann jemand eine antwort geben.
Bei meiner Mutter kann ich mich nicht mehr mitversichern weil ich schon über 23 bin bei meinen freund geht es auch nicht weil wir nicht verheiratet sind.
Ich beziehe ALg2 bin also über das Arbeitsamt Krankenversichert. Ich bin schwanger und bekomme bis zur Geburt meines Kindes Alg2 danach nicht mehr weil mein Freund zu viel verdient und wir aus den Bezug rausfallen. Wie bin ich nach der Geburt meines Kindes krankenversichert? Hoffe mir kann jemand eine antwort geben.
Bei meiner Mutter kann ich mich nicht mehr mitversichern weil ich schon über 23 bin bei meinen freund geht es auch nicht weil wir nicht verheiratet sind.
Hallo,
am besten frühzeitig einen Antrag für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besorgen.
Der gesetzliche vorgeschriebene Mindestbeitrag beträgt 140,53 Euro monatlich (+ ggf. Zusatzbeitrag der Krankenkasse).
In wenigen Ausnahmefällen besteht durch den Beitrag ein so hoher Lebensbedarf, dass wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
Ein geringerer Beitrag ist nur bei Studenten bzw. bestimmten Schülern möglich.
Alles Gute für die Entbindung!
Gruß
RHW
am besten frühzeitig einen Antrag für eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse besorgen.
Der gesetzliche vorgeschriebene Mindestbeitrag beträgt 140,53 Euro monatlich (+ ggf. Zusatzbeitrag der Krankenkasse).
In wenigen Ausnahmefällen besteht durch den Beitrag ein so hoher Lebensbedarf, dass wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.
Ein geringerer Beitrag ist nur bei Studenten bzw. bestimmten Schülern möglich.
Alles Gute für die Entbindung!
Gruß
RHW
Ich würde es anders machen, denn diese Versicherung ist kostenlos.
Wir halten mal fest, derzeit bist Du im Rahmen des ALG II gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert.
Du beantragst natürlich das Elterngeld. Wichtig dabei, das Elterngeld muss zu einem Zeitpunkt beginnen, wo Du noch ALG II erhälst. Nach Beginn des Elterngeldbezuges ziehst Du mit deinem Freund zusammen. Die ARGE meldet dich natürlich aus der Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab, da diese Pflichtversicherung an den tatsächlichen Leistungsbezug des ALG II gekoppelt ist.
In dieser Konstellation bleibt die Pflichtmitgliedschaft für die Dauer des Elterngeldbezuges weiterhin bestehen und sie ist sogar kostenlos.
Die gesetzlichen Grundlagen hierzu:
§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
....
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
Anmerkung:
Da Du während des Elterngeldbezuges (1 Monat bspw.) im Rahmen des ALG II versicherungspflichtig gewesen bist, besteht diese versicherungspflichtige Mitgliedschaft für die Dauer des Elterngeldbezuges weiterhin fort. Die ARGE meldet Dich zwar ab, aber das spielt keine Rolle.
Und dann geht es weiter:
§ 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Ich kann Dir jetzt schon voraussagen, dass die Kasse sagen wird, dass dieses im Einzelfall nicht gilt.
Aha, da ist der Rossi aber mal auf die rechtliche Begründung gespannt.
In einem ähnlichen Zusammenhang gab es mal ein LSG oder BSG Urteil. Da war eine versicherungspflichtige Studentin, die sich während des Erziehungsgeldbezuges exmatrikuliert hatte. Sie scheidete aus der Pflichtversicherung als Studentin aus. Da wollte die Kasse auch ne freiw. Kv. machen und sagte § 192 bzw. § 224 SGB gilt hier nicht! Das LSG hat die Kasse allerdings anders belehrt und die Mitgliedschaft blieb während des Erziehungsgeldbezuges bestehen.
So verstehe ich auch den Wortlaut des Gesetzes!!!
N.S.
Strecke den Eltergeldbezug auf 2 Jahre, dann löhnst du 2 Jahre keine KV/PV; es rechnet sich!
Wir halten mal fest, derzeit bist Du im Rahmen des ALG II gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert.
Du beantragst natürlich das Elterngeld. Wichtig dabei, das Elterngeld muss zu einem Zeitpunkt beginnen, wo Du noch ALG II erhälst. Nach Beginn des Elterngeldbezuges ziehst Du mit deinem Freund zusammen. Die ARGE meldet dich natürlich aus der Pflichtversicherung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ab, da diese Pflichtversicherung an den tatsächlichen Leistungsbezug des ALG II gekoppelt ist.
In dieser Konstellation bleibt die Pflichtmitgliedschaft für die Dauer des Elterngeldbezuges weiterhin bestehen und sie ist sogar kostenlos.
Die gesetzlichen Grundlagen hierzu:
§ 192 SGB V Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
....
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
Anmerkung:
Da Du während des Elterngeldbezuges (1 Monat bspw.) im Rahmen des ALG II versicherungspflichtig gewesen bist, besteht diese versicherungspflichtige Mitgliedschaft für die Dauer des Elterngeldbezuges weiterhin fort. Die ARGE meldet Dich zwar ab, aber das spielt keine Rolle.
Und dann geht es weiter:
§ 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld oder Elterngeld
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Ich kann Dir jetzt schon voraussagen, dass die Kasse sagen wird, dass dieses im Einzelfall nicht gilt.
Aha, da ist der Rossi aber mal auf die rechtliche Begründung gespannt.
In einem ähnlichen Zusammenhang gab es mal ein LSG oder BSG Urteil. Da war eine versicherungspflichtige Studentin, die sich während des Erziehungsgeldbezuges exmatrikuliert hatte. Sie scheidete aus der Pflichtversicherung als Studentin aus. Da wollte die Kasse auch ne freiw. Kv. machen und sagte § 192 bzw. § 224 SGB gilt hier nicht! Das LSG hat die Kasse allerdings anders belehrt und die Mitgliedschaft blieb während des Erziehungsgeldbezuges bestehen.
So verstehe ich auch den Wortlaut des Gesetzes!!!
N.S.
Strecke den Eltergeldbezug auf 2 Jahre, dann löhnst du 2 Jahre keine KV/PV; es rechnet sich!
Zuletzt geändert von Rossi am 06.06.2010, 15:48, insgesamt 2-mal geändert.
Wie, CiceroOWL, kein Widerspruch von Dir?
Es ist das BSG Urteil vom 23.06.1994, 12 RK 7/94
Auszug:
Eine krankenversicherungspflichtige Studentin, deren Mitgliedschaft nach der Examtrikulatin wegen des Bezugs von Erziehungsgeld erhalten bleibt, ist zur Entrichtung des Studentenbeitrags nicht verpflichtet
...
Die Klägerin war nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) in der zweiten Jahreshälfte 1989 als eingeschriebene Studentin nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V versicherungspflichtig. Daran änderte der Bezug von Erzg seit dem 26. Oktober 1989 nichts, weil die Klägerin auch nach der Geburt ihres Kindes zunächst noch eingeschriebene Studentin blieb und hieran die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten in der KVdS anknüpft (vgl § 5 Abs 1 Nr 9, S 186 Abs 7 SGB V). Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Studentin endete jedoch nach § 190 Abs 9 SGB V mit der Exmatrikulation, mithin zum 31. Dezember 1989. Die Klägerin blieb indes darüber hinaus Mitglied. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V in der ursprünglichen, bis Ende 1991 geltenden Fassung des Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) blieb die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder eine dieser Leistungen oder Erzg bezogen wurde. Dieses traf bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1990 zu, weil sie Erziehungsgeld bezog. Davon, daß ihre Mitgliedschaft erhalten blieb, ist im Verwaltungsverfahren zuletzt auch die Beklagte zutreffend ausgegangen. Die spätere Änderung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBl I 2142) sowie die erneute und zum 1. Januar 1992 rückwirkende Änderung durch Art 1 Nr 120, Art 35 Abs 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) erfassen den hier genannten Zeitraum noch nicht, ergeben im übrigen aber nichts anderes.
Also, für mich ist das hier 1:1 übertragbar. Genauso wie der Student durch die Ausschreibung aus der Versicherungpflicht ausscheidet, ist es beim ALG II-Bezug. Wenn dann allerdings gleichzeitig Elterngeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedschaft weiterhin kostenlos bestehen.
Ist ziemlich einfach, oder?!
Es ist das BSG Urteil vom 23.06.1994, 12 RK 7/94
Auszug:
Eine krankenversicherungspflichtige Studentin, deren Mitgliedschaft nach der Examtrikulatin wegen des Bezugs von Erziehungsgeld erhalten bleibt, ist zur Entrichtung des Studentenbeitrags nicht verpflichtet
...
Die Klägerin war nach den Feststellungen des Landessozialgericht (LSG) in der zweiten Jahreshälfte 1989 als eingeschriebene Studentin nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V versicherungspflichtig. Daran änderte der Bezug von Erzg seit dem 26. Oktober 1989 nichts, weil die Klägerin auch nach der Geburt ihres Kindes zunächst noch eingeschriebene Studentin blieb und hieran die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten in der KVdS anknüpft (vgl § 5 Abs 1 Nr 9, S 186 Abs 7 SGB V). Ihre Mitgliedschaft als versicherungspflichtige Studentin endete jedoch nach § 190 Abs 9 SGB V mit der Exmatrikulation, mithin zum 31. Dezember 1989. Die Klägerin blieb indes darüber hinaus Mitglied. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V in der ursprünglichen, bis Ende 1991 geltenden Fassung des Art 1 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) blieb die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bestand oder eine dieser Leistungen oder Erzg bezogen wurde. Dieses traf bei der Klägerin für die Zeit seit dem 1. Januar 1990 zu, weil sie Erziehungsgeld bezog. Davon, daß ihre Mitgliedschaft erhalten blieb, ist im Verwaltungsverfahren zuletzt auch die Beklagte zutreffend ausgegangen. Die spätere Änderung des § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V durch Art 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991 (BGBl I 2142) sowie die erneute und zum 1. Januar 1992 rückwirkende Änderung durch Art 1 Nr 120, Art 35 Abs 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2266) erfassen den hier genannten Zeitraum noch nicht, ergeben im übrigen aber nichts anderes.
Also, für mich ist das hier 1:1 übertragbar. Genauso wie der Student durch die Ausschreibung aus der Versicherungpflicht ausscheidet, ist es beim ALG II-Bezug. Wenn dann allerdings gleichzeitig Elterngeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedschaft weiterhin kostenlos bestehen.
Ist ziemlich einfach, oder?!
Hallo,
ob die Möglichkeit von rossi tatsächlich eine ist, ist zu prüfen.
Der Vater des Kindes ist der Mutter des Kindes während der Schutzfristen zum Unterhalt verpflichtet. Damit könnte das ALG-2 bereits mit Beginn der Schutzfrist wegfallen. Damit wäre denn auch nichts mit Eehalt der Mitgliedschaft wegen des Elterngeldes, da zum Zeitpunkt des Beginns des Elterngeldes ja keine Mitgliedschaft mehr besteht.
MfG
ratte1
ob die Möglichkeit von rossi tatsächlich eine ist, ist zu prüfen.
Der Vater des Kindes ist der Mutter des Kindes während der Schutzfristen zum Unterhalt verpflichtet. Damit könnte das ALG-2 bereits mit Beginn der Schutzfrist wegfallen. Damit wäre denn auch nichts mit Eehalt der Mitgliedschaft wegen des Elterngeldes, da zum Zeitpunkt des Beginns des Elterngeldes ja keine Mitgliedschaft mehr besteht.
MfG
ratte1
Whow, jetzt kommt Theorie und Praxis mit Wunschdenken ins Spiel!Der Vater des Kindes ist der Mutter des Kindes während der Schutzfristen zum Unterhalt verpflichtet. Damit könnte das ALG-2 bereits mit Beginn der Schutzfrist wegfallen
Das Kind ist noch nicht geboren, die Vaterschaft auch noch nicht festgestellt. Da wird das ALG II tatsächlich erst einmal löhnen müssen, bis die Vaterschaft festgestellt wird. Anschliessend wird das ALG II evtl. versuchen die Kohle wieder reinzuholen. Da vergehen Monate, bis jenes geklärt ist.
Fakt ist jedoch, dass zunächst ALG II tatsächlich gezahlt wurde. Denn schließlich löst der tatsächliche Bezug von ALG II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) die Versicherungspflicht aus. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem ersten Tag des tatsächlichen Leistungsbezuges (§ 186 Abs. 2 a SGB V) und endet mit dem letzten Tag des tatsächlichen Leistungsbezuges (§ 190 Abs. 12 SGB V). Da spielt es überhaupt keine Rolle, ob die gewährten Aufwendungen des ALG II im Rahmen eines Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II wieder reingeholt werden.
Allein der tatsächliche Leistungsbezug, der hier unweigerlich vorgelegen hat, beinhaltet die Pflichtversicherung und natürlich dann auch das Fortbestehen dieser Mitgliedschaft.
Selbst bei einem unrechtmäßigen Leistungsbezug würde die Pflichtversicherung im ALG II bestehen bleiben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Aber wir hätten hier noch nicht einmal einen unrechtmäßigen sondern rechtmäßigen Leistungsbezug.
Sorry ratte1, das sind Schulungsfälle bei meinen Seminaren!
Na ja,
Aber die Praxis zeigt, siehe Posting ratte1, dass hier offensichtlich etwas anderes gewünscht wird und deswegen vermutlich zunächst ne Ablehnung erfolgt!
Sehe ich klipp und klar auch so, da gibt es nichts zu mullen und zu knullen.Warum Widerspruch, das Urteil ist doch klar, ergo ein guter Weg.
Aber die Praxis zeigt, siehe Posting ratte1, dass hier offensichtlich etwas anderes gewünscht wird und deswegen vermutlich zunächst ne Ablehnung erfolgt!
Nun denn, sorry, wenn ich mich hier im Ton vergriffen habe.
Ich bin mittlerweile seit 7 Monaten im Bereich der Fachaufsicht einer ARGE tätig und dort Ansprechpartner für die Sozialversicherung.
Was ich dort in den letzten 7 Monaten erlebt habe, war einfach abenteuerlich. Vieles wurde leider im ersten Anlauf von den Kassen abgelehnt. Ich habe mehrmals telefoniert und es ging immer noch nicht. Teilweise mussten die Kunden einen Fachanwalt einschalten und dann ging es. In weit über 90 % der Fälle ging es doch nach langen hin und her!
Ich glaube schon, dass ich definitiv weiss, worüber ich rede bzw. poste. Ich habe zwar keine Spezialausbildung zum Sofa, aber ein wenig Fachkenntnisse besitze ich schon.
Durch meine überregionalen Seminare bekomme ich zahlreiche Fälle aus der Praxis mit, und weiß wo es hakt. Dann hat man es mit der ersten Kasse mühselig ausgefochten und dann kommt die nächste Kasse mit der gleichen Klamotte um die Ecke und es geht alles wieder von vorne los!
Kannst Du mich verstehen, dass so etwas manchmal total nervt?
Okay aber zurück zum Ausgangsfall.
Du hast gepostet:
Die ARGE stellt die Hilfebedürftikeit im Sinne von § 9 SGB II fest und meldet den Kassen ggf. eine Pflichtversicherung. Daran sind die Kassen gebunden, sie können allenfalls sagen, dass eine Pflichtversicherung bpsw. aus Gründen von § 5 Abs. 5a oder § 6 Abs. 3a SGB V nicht möglich ist. Aber die Hilfebedürftigkeit stellt ganz allein die ARGE fest.
Wie evtl. wieder vorrangige Ansprüche, die kraft Gesetz auf die ARGE übergehen, zu realisieren sind, ist auch einzig und allein Sache der ARGE. Da kann die Kasse im Ansatz nicht mitreden.
Dein Ansatz mag zwar innovativ und creativ sein, aber so läuft es in der Praxis nicht. Ich habe in den letzten 25 Jahren noch keinen Fall gehabt, den man schon bei Beginn der Schutzfristen einstellen konnte, weil der vermeintliche Vater - der noch nicht einmal festgestellt ist - zahlen konnte bzw. musste. Es läuft in der Praxis so ab, dass zunächst eine Geburtsanzeige vom Krankenhaus erstellt wird, da steht dann nur die Mutter, weil sie ja nicht verheiratet ist. Aus diesem Grunde geht eine Durschschrift an das Jugendamt, die dann im Rahmen der Amtspflege für dieses Kind die Vaterschaft feststellen. Das alles läuft erst in der Regel nach der Geburt und nicht vorher.
Daran hat sich auch seit der Einführung von Hartz IV nichts geändert.
Vielleicht hast Du ja dort andere Erkenntnisse. Ich lerne gern dazu!
Sorry, verzeihe mir nochmals!
Ich bin mittlerweile seit 7 Monaten im Bereich der Fachaufsicht einer ARGE tätig und dort Ansprechpartner für die Sozialversicherung.
Was ich dort in den letzten 7 Monaten erlebt habe, war einfach abenteuerlich. Vieles wurde leider im ersten Anlauf von den Kassen abgelehnt. Ich habe mehrmals telefoniert und es ging immer noch nicht. Teilweise mussten die Kunden einen Fachanwalt einschalten und dann ging es. In weit über 90 % der Fälle ging es doch nach langen hin und her!
Ich glaube schon, dass ich definitiv weiss, worüber ich rede bzw. poste. Ich habe zwar keine Spezialausbildung zum Sofa, aber ein wenig Fachkenntnisse besitze ich schon.
Durch meine überregionalen Seminare bekomme ich zahlreiche Fälle aus der Praxis mit, und weiß wo es hakt. Dann hat man es mit der ersten Kasse mühselig ausgefochten und dann kommt die nächste Kasse mit der gleichen Klamotte um die Ecke und es geht alles wieder von vorne los!
Kannst Du mich verstehen, dass so etwas manchmal total nervt?
Okay aber zurück zum Ausgangsfall.
Du hast gepostet:
Wer prüft denn hier was?ob die Möglichkeit von rossi tatsächlich eine ist, ist zu prüfen.
Die ARGE stellt die Hilfebedürftikeit im Sinne von § 9 SGB II fest und meldet den Kassen ggf. eine Pflichtversicherung. Daran sind die Kassen gebunden, sie können allenfalls sagen, dass eine Pflichtversicherung bpsw. aus Gründen von § 5 Abs. 5a oder § 6 Abs. 3a SGB V nicht möglich ist. Aber die Hilfebedürftigkeit stellt ganz allein die ARGE fest.
Wie evtl. wieder vorrangige Ansprüche, die kraft Gesetz auf die ARGE übergehen, zu realisieren sind, ist auch einzig und allein Sache der ARGE. Da kann die Kasse im Ansatz nicht mitreden.
Dein Ansatz mag zwar innovativ und creativ sein, aber so läuft es in der Praxis nicht. Ich habe in den letzten 25 Jahren noch keinen Fall gehabt, den man schon bei Beginn der Schutzfristen einstellen konnte, weil der vermeintliche Vater - der noch nicht einmal festgestellt ist - zahlen konnte bzw. musste. Es läuft in der Praxis so ab, dass zunächst eine Geburtsanzeige vom Krankenhaus erstellt wird, da steht dann nur die Mutter, weil sie ja nicht verheiratet ist. Aus diesem Grunde geht eine Durschschrift an das Jugendamt, die dann im Rahmen der Amtspflege für dieses Kind die Vaterschaft feststellen. Das alles läuft erst in der Regel nach der Geburt und nicht vorher.
Daran hat sich auch seit der Einführung von Hartz IV nichts geändert.
Vielleicht hast Du ja dort andere Erkenntnisse. Ich lerne gern dazu!
Sorry, verzeihe mir nochmals!
Hallo rossi,
Entschuldigung angenommen. Glaub mir, ich habe keinen Ehrgeiz, eine Beitragspflicht zu konstrurieren, zumal ich nicht in diesem Bereich arbeite, sondern das Geld ausgebe, dass die KollegInnen einsammeln. Gerade deswegen habe ich bisher im gern hier gestöbert, ich lerne wirklich gern dazu.
Zum Fall:
Das ist doch klar, dass die ARGE den Leistungsanspruch prüft und nicht die KK. Nichts anders habe ich gemeint. Nach meinen beruflichen Erfahrungen mit der örtlichen ALG-2-Stelle ist aber die zumindest vorläufige Einstellung der ALG-2-Zahlung wegen etwaiger Zahlungspflicht des Vaters durchaus drin, je nach SB.
Wenn Du Deine Erfahrungen mit den KK auf meine Erfahrungen mit den ALG-2-Stellen überträgst, haben wir wahrscheinlich Gleichstand. Wenn man Statistiken Glauben schenken kann, verlieren im übrigen ALG-2-Stellen mindestens genauso häufig Prozesse wie die KK....
MfG
ratte1
Entschuldigung angenommen. Glaub mir, ich habe keinen Ehrgeiz, eine Beitragspflicht zu konstrurieren, zumal ich nicht in diesem Bereich arbeite, sondern das Geld ausgebe, dass die KollegInnen einsammeln. Gerade deswegen habe ich bisher im gern hier gestöbert, ich lerne wirklich gern dazu.
Zum Fall:
Das ist doch klar, dass die ARGE den Leistungsanspruch prüft und nicht die KK. Nichts anders habe ich gemeint. Nach meinen beruflichen Erfahrungen mit der örtlichen ALG-2-Stelle ist aber die zumindest vorläufige Einstellung der ALG-2-Zahlung wegen etwaiger Zahlungspflicht des Vaters durchaus drin, je nach SB.
Wenn Du Deine Erfahrungen mit den KK auf meine Erfahrungen mit den ALG-2-Stellen überträgst, haben wir wahrscheinlich Gleichstand. Wenn man Statistiken Glauben schenken kann, verlieren im übrigen ALG-2-Stellen mindestens genauso häufig Prozesse wie die KK....
MfG
ratte1
Vielen Dank, ratte1!
Nun denn,
Aber das ist dann wieder Theorie und Praxis.
Das ALG II ist eine bedarfsorientierte Leistung. D.h., es wird alles das angerechnet was tatsächlich zur Verfügung steht. Man kann nicht einfach etwas anrechnen, was man vielleicht bekommen könnte. Dann hätten wir in Deutschland zahlreiche Bedarfsgemeinschaften die verhungern.
Na klaro, es gibt den Grundsatz der Selbsthilfe. Will heißen der ALG II Empfänger muss alle vorrangigen Ansprüche - hierzu zählt dann auch der Unterhalt des vermeintlichen Vaters - versuchen zu realisieren. Aber eine Anrechnung von möglichen oder evtl. Ansprüchen ist nur dann explizit möglich, wenn dieser Anspruch alsbald realisierbar ist. D.h., wenn kurzfristig die Chance besteht, dass die werdende Mutter auch tatsächlich und realistisch den Unterhalt bekommt. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn innerhalb 1 Monats die Ansprüche realisierbar sind.
Und genau dort sehe ich de facto erhebliche Probleme. Die Vaterschaft ist noch nicht einmal festgestellt. Damit habe ich noch nicht einmal ein rechtlichen Anspruch, den ich durchsetzen kann. Ferner spielt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten eine große Rolle.
Wie schon gepostet, bei uns haben wir in den letzten 25 Jahren noch keinen Fall gehabt, den wir sowohl im Bereich der guten alten Sozialhilfe als auch seit dem es Hartz IV gibt, deswegen bei Beginn der Mutterschutzfrist einstellen konnten.
Und die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungeinstellung (§ 40 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III) liegen überhaupt nicht vor. Hier entfällt nichts rückwirkend, wenn der vermeintliche Vater tatsächlich nicht zahlt.
Dafür hat der Gesetzgeber den Anspruchsübergang gem. § 33 SGB II geschaffen. Der ALG II Träger verfolgt dann den möglichen Unterhaltsanspruch und bis dieser dann realisiert ist, hat der ALG II-Träger zu löhnen. Damit eingeschlossen sind dann selbstverständlich die Annexleistungen zur SV.
Das kuriose an der Geschichte ist dann noch, dass der ALG II-Träger sich nur die Leistungen zum Lebensunterhalt vom Unterhaltspflichtigen wiederholen kann. Die gezahlten Annexleistungen bekommt der Träger nicht zurück, weil es hierzu keine Rechtsgrundlage gibt!
Nun denn,
Jenes ist natürlich ein innovativer und creativer Ansatz, meines Erachtens jedoch ohne jegliches rechtliches Fundament.meinen beruflichen Erfahrungen mit der örtlichen ALG-2-Stelle ist aber die zumindest vorläufige Einstellung der ALG-2-Zahlung wegen etwaiger Zahlungspflicht des Vaters durchaus drin, je nach SB.
Aber das ist dann wieder Theorie und Praxis.
Das ALG II ist eine bedarfsorientierte Leistung. D.h., es wird alles das angerechnet was tatsächlich zur Verfügung steht. Man kann nicht einfach etwas anrechnen, was man vielleicht bekommen könnte. Dann hätten wir in Deutschland zahlreiche Bedarfsgemeinschaften die verhungern.
Na klaro, es gibt den Grundsatz der Selbsthilfe. Will heißen der ALG II Empfänger muss alle vorrangigen Ansprüche - hierzu zählt dann auch der Unterhalt des vermeintlichen Vaters - versuchen zu realisieren. Aber eine Anrechnung von möglichen oder evtl. Ansprüchen ist nur dann explizit möglich, wenn dieser Anspruch alsbald realisierbar ist. D.h., wenn kurzfristig die Chance besteht, dass die werdende Mutter auch tatsächlich und realistisch den Unterhalt bekommt. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn innerhalb 1 Monats die Ansprüche realisierbar sind.
Und genau dort sehe ich de facto erhebliche Probleme. Die Vaterschaft ist noch nicht einmal festgestellt. Damit habe ich noch nicht einmal ein rechtlichen Anspruch, den ich durchsetzen kann. Ferner spielt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten eine große Rolle.
Wie schon gepostet, bei uns haben wir in den letzten 25 Jahren noch keinen Fall gehabt, den wir sowohl im Bereich der guten alten Sozialhilfe als auch seit dem es Hartz IV gibt, deswegen bei Beginn der Mutterschutzfrist einstellen konnten.
Und die Voraussetzungen für eine vorläufige Zahlungeinstellung (§ 40 SGB II in Verbindung mit § 331 SGB III) liegen überhaupt nicht vor. Hier entfällt nichts rückwirkend, wenn der vermeintliche Vater tatsächlich nicht zahlt.
Dafür hat der Gesetzgeber den Anspruchsübergang gem. § 33 SGB II geschaffen. Der ALG II Träger verfolgt dann den möglichen Unterhaltsanspruch und bis dieser dann realisiert ist, hat der ALG II-Träger zu löhnen. Damit eingeschlossen sind dann selbstverständlich die Annexleistungen zur SV.
Das kuriose an der Geschichte ist dann noch, dass der ALG II-Träger sich nur die Leistungen zum Lebensunterhalt vom Unterhaltspflichtigen wiederholen kann. Die gezahlten Annexleistungen bekommt der Träger nicht zurück, weil es hierzu keine Rechtsgrundlage gibt!