Hallo,
von Januar bis einschl. April letzten Jahres habe ich im Ausland als Angestellte gearbeitet, die KV „ruhend“ gestellt und eine Auslands-KV gehabt. Nach meiner Rückkehr im Mai war ich kurz arbeitslos und habe mich dann im Juni letzten Jahres mit dem Gründungszuschuss selbstständig gemacht und freiwillig in der gesetzlichen KV versichert. Im Oktober habe ich die KV gewechselt (weiterhin freiwillig in der Gesetzlichen). Hier wurde mein Mitgliedsbeitrag natürlich unter Vorbehalt berechnet. Nun mache ich meine Steuererklärung, wo ich natürlich das Einkommen aus der Tätigkeit von Januar bis April angebe. Daraus ergibt sich ja ein höheres zu versteuerndes Einkommen bzw. ein höherer Gewinn, als nur aus der Selbstständigkeit. Meine Fragen:
1. wie berechnet denn die aktuelle KV meine Nachzahlung (von der gehe ich aus)? Sie kann doch eigentlich nur die versicherten Monate Oktober, November & Dezember zu Grunde legen, oder? Aber in dem Einkommenssteuerbescheid wird meines Wissens ein einzelner Gewinn-Betrag für das ganze Jahr ermittelt, oder?
2. Die KV bezieht ja den Gründungszuschuss (abzgl. Der 300,- Euro) in die Berechnung mit ein, woraus sich für mich ein relativ hoher Beitrag ergeben hat. Nun erhalte ich „nur“ noch die 300,- Euro und bin anhand der Beitragsbemessungsgrenze eingestuft worden, obwohl ich deutlich weniger Einkommen habe (im Schnitt 500,- Euro). Wenn ich nun für das letzte Jahr nachzahlen muss, wird vermutlich mein Beitrag nach Vorlage des Steuerbescheides erhöht. Wie gehe ich dann vor, da ich ja nun deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze liege?
Danke für Eure Hilfe!
Gründungszuschuss - wie werden Beiträge nachberechnet?
Moderator: Czauderna
ich gehe mal von Selbstständigkeit ab 01.06.2009 aus (du schriebst Juni 20090, ohne genaue Tagesangabe).
Da haben wir als vom 01.06.09 bis 31.12.2009 genau 7 Monate.
Einkünfte aus Gewerbe bzw. selbstständiger Tätigkeit werden durch 7 geteilt.
Dies gilt dann für beide Krankenkassen. Der ersten KK musst du den Steuerbescheid auch einreichen. Der Beitrag war dort sicherlich auch "vorläufig" (unter Vorbehalt) einweilig festgesetzt worden.
Ein Krankenkassenwechsel kann nicht dazu führen, dass andere Beiträge berechnet würden, als wenn kein Wechsel stattgefunden hat.
Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte (also durch 7 geteilt) laufen dann auch über den 31.12.2009 hinaus solange fort bis ein nächster STB eingereicht wird (der für 2010). Dann erfolgt aber keine rückwirkende Berichtigung mehr, sondern nur noch ein zukunftsbezogene.
Der Gründungszuschuss wird aber nur bis 28.02.2010 angesetzt (dann sind die 9 Monate ja abgelaufen).
Wenn dieser Gründungszuschuss dann weggefallen ist, dürftest du dann auch nicht mehr in der Beitragsbemessungsgrenze liegen, so dass der Beitrag ab 01.03.2010 auch geringer werden müsste.
Konkreter kann ich jetzt nicht werden, da mir die genauen Zahlen fehlen.
Da haben wir als vom 01.06.09 bis 31.12.2009 genau 7 Monate.
Einkünfte aus Gewerbe bzw. selbstständiger Tätigkeit werden durch 7 geteilt.
Dies gilt dann für beide Krankenkassen. Der ersten KK musst du den Steuerbescheid auch einreichen. Der Beitrag war dort sicherlich auch "vorläufig" (unter Vorbehalt) einweilig festgesetzt worden.
Ein Krankenkassenwechsel kann nicht dazu führen, dass andere Beiträge berechnet würden, als wenn kein Wechsel stattgefunden hat.
Die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte (also durch 7 geteilt) laufen dann auch über den 31.12.2009 hinaus solange fort bis ein nächster STB eingereicht wird (der für 2010). Dann erfolgt aber keine rückwirkende Berichtigung mehr, sondern nur noch ein zukunftsbezogene.
Der Gründungszuschuss wird aber nur bis 28.02.2010 angesetzt (dann sind die 9 Monate ja abgelaufen).
Wenn dieser Gründungszuschuss dann weggefallen ist, dürftest du dann auch nicht mehr in der Beitragsbemessungsgrenze liegen, so dass der Beitrag ab 01.03.2010 auch geringer werden müsste.
Konkreter kann ich jetzt nicht werden, da mir die genauen Zahlen fehlen.