Beitragsnachforderung infolge Nichtselbständigkeit
Verfasst: 25.05.2010, 10:05
Grüß Gott zusammen.
Ich habe eine Frage zur Nachforderung von Beiträgen bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Mein Problem: Vor fünf Jahren beendete ich aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen in beiderseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag meine Angestelltentätigkeit. Anschließend erledigte ich über eineinhalb Jahre gegen Rechnungsstellung bei meinem ehemaligen Arbeitgeber im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten. Als Ergebnis eines von mir angestrengten Statusfeststellungsverfahrens bei der Dt. Rentenversicherung Bund hat eine stattgefundene Betriebsprüfung ergeben, dass es sich in dem fraglichen Zeitraum bei mir um eine Nichtselbständigkeit und damit um eine zur Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Da das Einkommen über der Bemessungsgrenze lag, allerdings ohne KV und Pflegeversicherung. Daraufhin erfolgte seitens des Arbeitgebers die Stornierung der alten Meldebescheinigung und eine Neuausstellung der Beischeinigungen nach § 25 DEÜV. Auch auf den neuen Bescheinigungen ist vermerkt, dass es sich bei der Krankenversicherung um "9" = Firmenzahler (freiwillige Krankenversicherung) handelte.
Mein ehemaliger Arbeitgeber bezahlt(e), bis zum Aufhebungsvertrag, für alle über der Bemessungsgrenze liegenden Einkommen seiner Mitarbeiter die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Der Eigenanteil wird/wurde vom Gehalt monatlich abgezogen und abgeführt.
Nunmehr erhalte ich von der Krankenkasse für die eineinhalb Jahre eine Nachforderung der Beiträge im fünfstelligen Bereich, gerechnet auf Grundlage der derzeit geltenden Beitragssätze und der jetzt geltenden Bemessungsgrenze.
Meine Fragen sind nun folgende:
1. Ist in diesem Fall nicht der Arbeitgeber grundsätzlich über den Gesamtbetrag der Beiträge zahlungspflichtig und könnte er, wenn überhaupt, ggfs. von mir die Hälfte des Beitrages zurückfordern?
Eine Rückfrage bei der Krankenkasse ergab, dass diese auf dem Standpunkt steht: Ich lag über der Bemessungsgrenze, also bin ich Selbstzahler, egal, was auf der Meldung steht. Ich könnte mich ja mit meinem ehemaligen Arbeitgeber selbst ins Benehmen setzen - was ich äußerst ungern machen würde.
2. Kann die Krankenkasse Beitragsnachforderungen auf Grundlage der heute geltenden Prozentsätze berechnen oder müssen nicht die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen in Ansatz gebracht werden?
3. Wäre es erfolgversprechend, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen? Wenn ja, welche Argumente würden anzuführen sein?
Ich hoffe, dass meine Problembeschreibung nicht zu kompliziert ist. Vielleicht kann mir trotzdem jemand aufgrund ähnlicher Erfahrungen, bzw. jemand, der in den SGB's bewandert ist, weiterhelfen, ohne gleich mit dem Steuer- / Anwaltsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten.
Vielen Dank schon mal im Voraus.l
Ich habe eine Frage zur Nachforderung von Beiträgen bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Mein Problem: Vor fünf Jahren beendete ich aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen in beiderseitigem Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag meine Angestelltentätigkeit. Anschließend erledigte ich über eineinhalb Jahre gegen Rechnungsstellung bei meinem ehemaligen Arbeitgeber im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten. Als Ergebnis eines von mir angestrengten Statusfeststellungsverfahrens bei der Dt. Rentenversicherung Bund hat eine stattgefundene Betriebsprüfung ergeben, dass es sich in dem fraglichen Zeitraum bei mir um eine Nichtselbständigkeit und damit um eine zur Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Da das Einkommen über der Bemessungsgrenze lag, allerdings ohne KV und Pflegeversicherung. Daraufhin erfolgte seitens des Arbeitgebers die Stornierung der alten Meldebescheinigung und eine Neuausstellung der Beischeinigungen nach § 25 DEÜV. Auch auf den neuen Bescheinigungen ist vermerkt, dass es sich bei der Krankenversicherung um "9" = Firmenzahler (freiwillige Krankenversicherung) handelte.
Mein ehemaliger Arbeitgeber bezahlt(e), bis zum Aufhebungsvertrag, für alle über der Bemessungsgrenze liegenden Einkommen seiner Mitarbeiter die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge. Der Eigenanteil wird/wurde vom Gehalt monatlich abgezogen und abgeführt.
Nunmehr erhalte ich von der Krankenkasse für die eineinhalb Jahre eine Nachforderung der Beiträge im fünfstelligen Bereich, gerechnet auf Grundlage der derzeit geltenden Beitragssätze und der jetzt geltenden Bemessungsgrenze.
Meine Fragen sind nun folgende:
1. Ist in diesem Fall nicht der Arbeitgeber grundsätzlich über den Gesamtbetrag der Beiträge zahlungspflichtig und könnte er, wenn überhaupt, ggfs. von mir die Hälfte des Beitrages zurückfordern?
Eine Rückfrage bei der Krankenkasse ergab, dass diese auf dem Standpunkt steht: Ich lag über der Bemessungsgrenze, also bin ich Selbstzahler, egal, was auf der Meldung steht. Ich könnte mich ja mit meinem ehemaligen Arbeitgeber selbst ins Benehmen setzen - was ich äußerst ungern machen würde.
2. Kann die Krankenkasse Beitragsnachforderungen auf Grundlage der heute geltenden Prozentsätze berechnen oder müssen nicht die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Bedingungen in Ansatz gebracht werden?
3. Wäre es erfolgversprechend, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen? Wenn ja, welche Argumente würden anzuführen sein?
Ich hoffe, dass meine Problembeschreibung nicht zu kompliziert ist. Vielleicht kann mir trotzdem jemand aufgrund ähnlicher Erfahrungen, bzw. jemand, der in den SGB's bewandert ist, weiterhelfen, ohne gleich mit dem Steuer- / Anwaltsberatungsgesetz in Konflikt zu geraten.
Vielen Dank schon mal im Voraus.l