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freiwillige KV für 3 Monate

Verfasst: 17.05.2010, 09:04
von skipper
Hallo zusammen,
nachdem mein Arbeitgeber mir ( 50 Jahre ) nach 25 Jahren zum 31.7. gekündigt hat, stellt sich für mich folgende Frage:
Im November spätestens im Dezember will ich auf eine mehrmonatige Reise ins Ausland gehen.
Da ich wg. Progressionsvorbehalt mich nicht arbeitssuchend melde bleibt mir nur mich freiwillig KV zu versichern. ( Höchstbetrag da über Beitragsbemessungsgrenze )für 3 Monate wg. Abfindung
Im Januar spätestens Februar melde ich mich dann arbeitssuchend und wäre dann wieder GKV.
Meine GKV will da nicht mitspielen. Für den Auslandsaufenthalt soll ich weiter KV Beitrag zahlen. Anwartschaft gäbe es nicht mehr ?
Nur bei Abmeldung in D ( Abmeldebestätigung ist beizufügen ) sowie arbeiten im Ausland könnte ich mich abmelden.
Was habe ich für Möglichkeiten ?
Gruß
Peter

Verfasst: 17.05.2010, 10:52
von heinrich
dazu ein paar Fragen



ins Ausland.

1.
welches Ausland

2.
mehr als 3 Monate oder weniger

3.
wie ist der Familienstand

4.
sind Kinder mitversichert in einer Familienversicherung

falls ja gehen die mit ins Ausland

5.
ist Ehepartner mitversichert in einer Familienversicherung
oder

Ist Eheparnter selbst versichert. Geht Ehepartner mit auf Auslandsreise

Wie ist Ehepartner versichert. gesetzlich oder privat


Danach weitere Antwort

Verfasst: 17.05.2010, 11:35
von skipper
1. Asien
2.mehr als 3 Monate
3. geschieden
4. keine Kinder mitversichert
5. LG ist privatversichert ( Beamtin )

Verfasst: 17.05.2010, 14:52
von CiceroOWL
Also keine andauernde Verlegung des wohnsitzes nach Asien, keine Verlagerung des Lebensmitelpunketes, taja da kommt § 3 SGB IV ins Spiel
Anwartschaftsversicherung und Auslands Reise KV.
Denn die freiwillige KV greift nur in Deuschland, also wird denn darüber zu entscheiden sein ob die Mitgliedschaft denn so weiter geführt werden kann. Ich würde sagen nein.

Verfasst: 17.05.2010, 15:14
von CiceroOWL
Die gleiche Problematik betrifft den Personenkreis der freiwilligen Mitglieder, solange sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vom Geltungsbereich des SGB V weiterhin erfasst bleiben. Freiwillige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft nach Maßgabe des § 191 Nr. 3 SGB V durch Kündigung beenden. In diesen Fällen endet die Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung gemäß § 175 Abs. 4 SGB V. Die Anwendbarkeit des § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V hat zur Konsequenz, dass eine bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nur zugunsten einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall beendet werden kann. Dabei ist der Begriff der anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V inhaltlich mit dem Begriff "anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V identisch.

Sofern eine private Auslandskrankenversicherung zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V führt oder zur Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft für die Dauer des Auslandsaufenthalts berechtigt, stellt sich zu dem Zeitpunkt der Rückkehr der betroffenen Person aus dem Ausland die Frage, ob diese private Auslandskrankenversicherung eine Zugehörigkeit des Betroffenen zum System der privaten Krankenversicherung nach sich zieht und damit eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V ausschließt, weil die Voraussetzung "zuletzt gesetzlich versichert" als nicht erfüllt anzusehen ist.

Aufgut Deutsch die Kasse wird dich dennwohl wieder nehmen müssen wenn du nach Deutschland zurückkommst

Begriff
Als Territorialitätsprinzip wird folgender Grundsatz bezeichnet: Die nationalen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung) sind nur dann anzuwenden, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale im Territorium des betreffenden Staats gegeben sind. Soweit es um Versicherungsleistungen geht, sind diese grundsätzlich nur für Personen zu erbringen, die im Territorium des betreffenden Staats wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Das Territorial itätsprinzip bestimmt den räumlichen Geltungsbereich der Rechtsvorschriften.

Gesetze, Vorschriften und Entscheidungen
Das Territorialitätsprinzip im Versicherungsrecht der deutschen Sozialversicherung ist in 3 SGB IV geregelt. Ausnahmen ergeben sich zum einen
aus den 4 bis 6 SGB IV sowie aus speziellen Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige

Und wie schon geschrieben wurde ruhen denn die Leistungen nach § 16 SGB V, somit ergibt sich das die freiwillige Versicherung ruht der das Territorium der Beundesrepublik Deutschland verlassen wurrde.

Die Mitgliedschaft nach § 6 SGB V würde also denn zum Ruhen kommen, das sich der Gutse nicht mehr in Deutschland befindet und auch in einem nicht EU und EWR Raum.

Schönen Gruß an die KK, die Antwarschaftverischerung gibt es noch, kostet rund 50 € im Monat, zufälliger Weise eine BKK?

Gruß
cicero

Verfasst: 17.05.2010, 22:07
von skipper
So, nachdem ich mich am Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums schlau gemacht hatte, und einer entsprechenden Mail an meine KV bietet mir diese plötzlich genau das an was ich die ganze Zeit wollte. Es kommt laut meiner KV § 5 Absatz 1 Nummer 13 Sozialgesetzbuch V zur Anwendung.
Also ab 1.8. bin ich freiwillig versichert für 3 Monate. Wenn ich die BRD wg. Urlaub verlasse soll ich Visa, Flugticket und Auslandskv an meine KV schicken. Dann wird meine freiwillige KV beendet. Wenn ich dann 2011 zurück bin melde ich mich Arbeitssuchend und meine KV freut sich dann mich wieder nehmen zu dürfen.
Also keine Anwartschaft oder ähnliches.
Tja, manchmal hilft es wenn man die Gesetze kennt und diese entsprechend auslegen kann.
:lol:

Verfasst: 18.05.2010, 07:20
von heinrich
hallo skipper,

also wie zu erkennen ist, willst du dir die Anwartschaftsbeiträge von ca. 40 EUR sparen, da du ja nach Rückkehr über die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück kannst.

Ne Frage: Hat man dir bei diesem Bürgertelefon denn auch gesagt, dass die bestehende freiwillige Versicherung mit einer Kündigungsfrist (2 Monate zum Monatsende) zu kündigen ist ?

Sonst würde diese nämlich weiterhin (beitragspflichtig zu einem Anwartschaftsbeitrag) bestehen.

Würde mich interessieren, ob man dir dieses Detail denn auch gesagt hat?



VergilOWL
Bei diesen Auslandsfragen schreibst du immer: "Ruhen der Mitgliedschaft nach § 6 SGB V"
§ 6 SGB V beschreibt doch die KV-Freiheit.
Wonach ruht denn eine Mitgliedschaft ????????
Ich kenne nur das Ruhen von Leistungsansprüchen nach § 16 SGB V

Verfasst: 18.05.2010, 09:34
von skipper
Ja, sowohl die KV als auch das Gesundheitsministerium haben mich auf die 2 Monate Kündigungsfrist aufmerksam gemacht. Anwartschaft gibt es laut meiner KV nicht mehr.
Ist mir aber auch egal, da es jetzt so läuft wie ich ursprünglich wollte.
KV wird rechtzeitig gekündigt.

Verfasst: 18.05.2010, 21:24
von CiceroOWL
Na denn immer ein Handbreit Wasser unter dem Kiel und eine schöne Zeit.