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Kündigung + gesetzliche Krankenkasse
Verfasst: 10.05.2010, 10:25
von apfel
Hallo,
ich bin nun schon seit über 18 Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Im Herbst hatte ich eine Unterbrechung von 6 Tagen (zwischen dem Ende meiner Elternzeit und dem Beginn bei meinem neuen Arbeitgeber).
Nun könnte ich laut deren Aussage eine Bestättigung der Kassenzugehörigkeit seit 1.1.2009 bekommen.
Kündigen darf ich jetzt aber nicht, da ich ja erst ab dem Herbst wieder bei ihnen versichert bin und dazwischen in diesen 6 Tagen nur einen nachgehenden Leistungsanspruch hatte.
Ist dies rechtens so, oder komme ich trotzdem irgendwie raus??
Gruß und Danke!
Verfasst: 10.05.2010, 15:37
von Gast
Versicherte können Ihre Krankenkasse in der Regel frei wählen. An ihre Wahlentscheidung sind die Mitglieder grundsätzlich 18 Monate gebunden. Anschließend können sie die Krankenkasse unter Einhaltung der Kündigungsfrist (zum Ablauf des übernächsten Monats) wechseln.
Die gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 30. Juni 2008 stellt die Regelungen des derzeitigen Krankenkassenwahlrechts dar. Sie löst die Verlautbarung vom 6. März 2007 ab. Änderungen ergaben sich durch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Juni 2007 - B 12 KR 19/06 R -. Danach besteht bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht nach einer Unterbrechung der Mitgliedschaft ein neues Wahlrecht, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetzes endete. Bei Wiedereintritt von Versicherungspflicht kann somit eine neue Krankenkasse ohne Vorlage einer Kündigungsbestätigung gewählt werden, sofern die Bindungsfrist von 18 Monaten zum Zeitpunkt des erneuten Eintritts von Versicherungspflicht bereits abgelaufen ist. Ist nach einer Unterbrechung die Bindungsfrist erfüllt, wird eine neue Bindungsfrist auch dann ausgelöst, wenn die Mitgliedschaft bei der letzten Krankenkasse fortgeführt wird (siehe Abschnitt 5.5.4 mit den Beispielen 10 und 11 der Verlautbarung). Die Spitzenverbände der Krankenkassen verständigten sich darauf, dass eine Unterbrechung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung vorliegt, wenn zwischen zwei Mitgliedschaften für mindestens einen Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. aufgrund einer privaten Krankenversicherung oder einer Krankenversicherung im Ausland) bestand. Ein nachgehender Leistungsanspruch zählt ebenfalls als Unterbrechung.
Quelle:
http://www.vdek.com/arbeitgeber/Informa ... /index.htm
Verfasst: 10.05.2010, 15:39
von Gast
heißt also für dich, dass deine 18-monatige Bindungsfrist mit Aufnahme der Beschäftigung neu begonnen hat. kündigen kannst du nur, wenn du z.B. durch Erhebung eines Zusatzbeitrages ein Sonderkündigungsrecht hast, ansonsten eben erst nach 18 Monaten mit der entsprechenden Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende.