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Lohnfortzahlung Schönheits OP
Verfasst: 07.05.2010, 13:24
von katgirl
Hallo,
der AG ist ja im normalen Krankheitsfall zur Lohnfortzahlung verpflichtet und kann sich, falls Kleinstfirma je nach Umlagestatus, das Geld von der GKV erstatten lassen.
AN hat eine Halbtagsstelle.
AN wählt als Zahnersatz ein Implantat.
Die GKV bezahlt lediglich den Festzuschuß für die Krone, ist ja normal.
Die Implantat OP mit allen drum und drann bezahlt der AN selber privat.
AN legt die OP Termine so, daß sie in die Arbeitszeit fallen und noch extra Arbeitstage danach krank ist.
Für die OP und die Nachsorge bekommt der AG die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vom AN und soll Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) zahlen.
Ich habe bisher mehrfach gefunden, dass eine private OP Privatvergnügen ist und der AN hätte Urlaub nehmen müssen, im schlimmsten Fall bestehen wohl sogar Regreßansprüche gegen Arzt und AN.
Ist das so richtig ???
Danke.
Verfasst: 07.05.2010, 15:39
von Hucky
Hallo,
grundsätzlich hat der AN bei unverschuldeter AU Anspruch auf Fortzahlung des AE. Sofern die AU auch ohne das Implantat bestehen würde, dann bekommst du die Fortzaahlung. Jedoch denke ich nicht, dass ohne das Implantat die AU im Anschluß bestünde.
--> Urlaub oder Mehrstundenabbau um arbeitrechtliches Konsequenzen zu entgehen.
Der Arzt bescheinigt nur eine AU, jedoch nicht die verschuldete bzw. unverschuldete.
Verfasst: 07.05.2010, 21:29
von dresdner
jede art des fernbleibens von der arbeit kann für den arbeitgeber teils schwerwiegende folgen haben. deinen ärger kann man somit verstehen. jedoch sollte sich auch ein arbeitgeber nicht zu einer falschbeurteilung hinreißen lassen, wenn ihm zum zeitpunkt der gemeldeten arbeitsunfähigkeit nicht alle fakten bekannt sind.
grundsätzlich muss der arbeitgeber über diagnosen, die zur arbeitsunfähigkeit führen, nicht informiert werden. ausnahmen gibt es, jedoch möchte ich auf diese jetzt nicht eingehen, weil sie mit der hier genannten sache nichts zu tun haben.
im vorliegenden fall unterzieht sich der arbeitnehmer einer operation, die grundsätzlich keine kassenleistung ist. falsch ist der ansatz des arbeitgebers zu vermuten, dass es sich hierbei um eine schönheits-op handelt.
nach den arbeitsunfähigkeitsrichtlinien liegt u.a. dann keine arbeitsunfähigkeit vor
– bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen
im vorliegenden fall wird eine implantatbehandlung der herkömmlichen zahnärztlichen leistung vorgezogen. diese behandlung erfolgt jedoch auf grund eines zahnbefundes. darüber hinaus entstehen daraus komplikationen, die eine weitere behandlungsbedürftigkeit unterstellen lassen.
mitnichten kann also davon ausgegangen werden, dass der arbeitnehmer selbst schuld an seiner arbeitsunfähigkeit ist.
leider dient dieses denken nicht wirklich einer vertrauensvollen zusammenarbeit zwischen arbeitnehmer und arbeitgeber.
und schlussletztlich sollte man sich fragen, wo eine selbstverschuldete arbeitsunfähigkeit beginnt und wo sie aufhört?
- beinbruch im sportverein
- handverletzung im garten
- übergewicht durch fehlernährung
und und und...
Verfasst: 08.05.2010, 11:06
von katgirl
Mein Kenntnisstand ist mittlerweile, dass private Behandlungen so zu legen sind, dass sie in der Freizeit erfolgen.
Eine Lohnfortzahlung ist nur zu leisten, wenn die GKV die Behandlungskosten übernimmt, da die Rückerstattung ja Teil der Behandlungskosten ist.
Die GKV hat mit dieser Sache nichts zu tun.
Wenn es eine planbare Behandlung ist, muss erst mal versucht werden, diese auf Nachmittag etc zu legen.
Der AG muss sofort informiert werden.
Verfasst: 08.05.2010, 11:48
von Czauderna
Hallo,
ein schwieriges Thema - grundsätzlich liegt die Verantwortlichkeit in der Hand des behandelnden Arztes. Wenn er eine Arbeitsunfähigkeitbsescheinigung ausstellt dann liegt auch Arbeitsunfähigkeit vor - der Arbeitgeber hat dies (zunächst) so zu akzeptieren da er über die Diagnoisenstellung nicht informiert ist.
Anders sieht es dagegen bei der Krankenkasse aus hier gibt esd auch zwei
Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Einmal die Sicht der Krankenkasse im Rahmen des AAG. (Arbeitgeberaufwendungerstattungsgesetz) und in der Frage des Krankengeldanspruchs.
In dem hier geschilderten Fall könnte man tatsächlich "normale" Arbeitsunfähigkeit unterstellen wobei es sich beispielsweise bei einer
Brustverkleinerung oder Vergrösserung um eine reine kosmetsiche Sache handeln würde, aber nocheinmal, das kommt immer auf den Einzelfall an - ich denke dass es dazu keine Pauschalbeurteilung geben wird - Ich erkundige mich mal bei uns im Hause wie das denn so gehandhabt wird.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 08.05.2010, 13:55
von Paule
katgirl hat geschrieben:Mein Kenntnisstand ist mittlerweile, dass private Behandlungen so zu legen sind, dass sie in der Freizeit erfolgen.
Üblicherweise steht in den Tarifverträgen, dass bei Behandlungen, die aus
medizinischen Gründen während der Arbeitszeit erfolgen müssen, die Zeit zu bezahlen ist. Wird erfahrungsgemäß so interpretiert, dass es bei Schmerzen der Fall ist, oder wenn man nüchtern einbestellt ist. Was steht in Ihrem TV?
Verfasst: 08.05.2010, 15:30
von Hucky
Danke euch die umfangreichen Ergänzungen. Ich fasse mich manchmal etwas zu kurz. Aber meine Gedanken gingen die gleiche Richtung.
VG
Hucky
Verfasst: 08.05.2010, 18:04
von dresdner
katgirl hat geschrieben:Mein Kenntnisstand ist mittlerweile, dass private Behandlungen so zu legen sind, dass sie in der Freizeit erfolgen.
Ich kenne dafür keine gesetzliche Grundlage. Lediglich Formulierungen im Arbeitsvertrag könnten eine bindende Wirkung haben. Jedoch kann ich mir vorstellen, dass eben doch keine pauschale Aussage dazu hilfreich ist.
Auch privatärztliche Leistungen können medizinisch notwendig sein.
katgirl hat geschrieben:Eine Lohnfortzahlung ist nur zu leisten, wenn die GKV die Behandlungskosten übernimmt, da die Rückerstattung ja Teil der Behandlungskosten ist.
Die GKV hat mit dieser Sache nichts zu tun.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz verweist auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Ich sehe hier noch keinen direkten Zusammenhang zu der Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Allerdings wird ein Privatarzt keine AU-Bescheinigungen ausstellen. Jedoch sind reine Privatärzte sicher die Ausnahme.
Die Rückerstattung der Entgeltfortzahlung durch die Krankenkasse wird jedoch ausdrücklich durch das AAG geregelt. Die kassen führen zwar die Umlageversicherung durch, aber mit den Behandlungskosten hat es nichts zu tun.
Verfasst: 08.05.2010, 18:31
von Hucky
dresdner hat geschrieben:katgirl hat geschrieben:Mein Kenntnisstand ist mittlerweile, dass private Behandlungen so zu legen sind, dass sie in der Freizeit erfolgen.
Ich kenne dafür keine gesetzliche Grundlage. Lediglich Formulierungen im Arbeitsvertrag könnten eine bindende Wirkung haben. Jedoch kann ich mir vorstellen, dass eben doch keine pauschale Aussage dazu hilfreich ist.
Meines Wissens nach gibt es keine gesetzliche Vorschrift dazu. Ist wie sehr vieles im AR Rechtsprechung.
dresdner hat geschrieben:
Auch privatärztliche Leistungen können medizinisch notwendig sein.
katgirl hat geschrieben:Eine Lohnfortzahlung ist nur zu leisten, wenn ... Behandlungskosten ist. Die GKV hat mit dieser Sache nichts zu tun.
Das Entgeltfortzahlungsgesetz ... aber mit den Behandlungskosten hat es nichts zu tun.
Richtig
Verfasst: 09.05.2010, 20:03
von katgirl
Ich habe hier mal einen Beitrag der IHK auszugsweise zitiert:
"... ist der AN nicht arbeitsunfähig krank, so kommt ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nur in Betracht, wenn der Arztbesuch zu dem jeweiligen Zeitpunkt med. notwendig ist. ... Das ist stets bei akuten Beschwerden der Fall. ..., zum Beispiel Blutabnahme im nüchternen Zustand ..."
TV gibt es nicht.
Ich weiß aus Erfahrung, dass z.B. bei einer Magen- oder Darmspiegelung, wo man vorher 2 Tage lang das Abführzeugs tricken muß, nicht mehr AU geschrieben wird. Da gab's schon Differenzen zwischen GKV und Arzt.
Verfasst: 10.05.2010, 20:06
von dresdner
magen-darm-spiegelung?
also selbst hier kann ich mir nicht vorstellen, dass keine au vorliegt.
auch hier gilt aber, dass der arzt entscheidet, ob die fähigkeit zu arbeiten vorliegt oder halt nicht.
das zitat der ihk dreht sich meiner auffassung nach selbst im kreis. eine blutentnahme würde nun aus meiner sicht nicht zu einer au führen, man ist ja nicht krank wegen der blutabnahme.
aber man kann dieses thema vermutlich unendlich mit beispielen bereichern. ich denke, in der praxis stellt der arzt eine au aus und der arbeitgeber kann diese zunächst nicht anzweifeln. die möglichkeiten der prüfung einer au aus arbeitgebersicht sind jedoch klar geregelt.
und wie ich bereits geschrieben habe, diese diskussion fördert nicht wirklich ein gesundes miteinander.