Aus Vollbeschäftigung in Geringfügige Beschäftigung
Moderator: Czauderna
Aus Vollbeschäftigung in Geringfügige Beschäftigung
Mein Jobsituation hat sich zum 01.04.10 von Vollbeschäftigung (VB) auf Geringfügige Beschäftigung (GFB) mit 400€ Entlohnung geändert. Meinen letzen vollen Lohn habe ich am 01.04 erhalten. Weiterhin habe ich im April zusätzlich alg2 beantragt. Da ich am 01.04 meinen letzen lohn erhalten habe bekomme ich für april kein alg2. Deshalb bekomme ich ab 01.05 ALG2 wo auch krankenversicherung von der arge bezahlt wird.
Soweit so gut.
Jetz soll ich für April 150€ nachzahlen und das auch nur weil ich "Verbrecher" weiter arbeiten gehe für weniger Geld... Wär ich arbeitlos geworden müsste ich diese 150€ nicht bezahlen... Hier sieht man mal wieder Arbeit in GFB zahlt sich nicht aus egal wie...
Meine Frage kann ich dagegen was tun? Muss ich diese Beiträge zahlen? Was hab ich für Möglichkeiten dem evtl. zu entgehen?
Soweit so gut.
Jetz soll ich für April 150€ nachzahlen und das auch nur weil ich "Verbrecher" weiter arbeiten gehe für weniger Geld... Wär ich arbeitlos geworden müsste ich diese 150€ nicht bezahlen... Hier sieht man mal wieder Arbeit in GFB zahlt sich nicht aus egal wie...
Meine Frage kann ich dagegen was tun? Muss ich diese Beiträge zahlen? Was hab ich für Möglichkeiten dem evtl. zu entgehen?
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- Beiträge: 78
- Registriert: 24.03.2010, 16:34
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, versicherungspflichtig.
Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wäre der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch (§ 19 SGB V), der aber in diesem Fall nicht greift, da eine Erwerbstätigkeit (geringfügige Beschäftigung) ausgeübt wird.
Da ich mal davon ausgehe, dass auch keine Möglichkeit einer Familienversicherung besteht (unter 23 Jahre oder verheiratet?), wird man um die Beitragszahlung nicht herumkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wäre der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch (§ 19 SGB V), der aber in diesem Fall nicht greift, da eine Erwerbstätigkeit (geringfügige Beschäftigung) ausgeübt wird.
Da ich mal davon ausgehe, dass auch keine Möglichkeit einer Familienversicherung besteht (unter 23 Jahre oder verheiratet?), wird man um die Beitragszahlung nicht herumkommen.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Frage in die Runde: Wenn der Arbeitgeber zum 31.03.2010 abmeldet und die ARGE zum 01.05.2010 anmeldet, warum besteht dann hier kein nachgehender Leistungsanspruch? Könnte dieser hier nicht doch greifen oder wird jetzt jede Versicherungslücke auf die "Pflichtversicherung" nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V abgeschoben?
ja ich bin sowohl 2 monate über 23 und nicht verheiratet... Es kotzt mich so richtig an, das wenn man noch weiter arbeiten geht (Ich bspw. mache es um Berufserfahrung zu sammeln) und nicht wie andere sich schön auf dem Polster ausruht, dann auch noch schön dafür bestraft wird...
Ich danke euch schon mal... Werd ich wohl ne Ratenzahlung vereinbaren müssen weil ich hab eh nicht wirklich viel.. Jetz weiss ich warum sich die Leute lieber das ALG2 geben anstatt wenigstens solche GFB anzunehmen...
Ich danke euch schon mal... Werd ich wohl ne Ratenzahlung vereinbaren müssen weil ich hab eh nicht wirklich viel.. Jetz weiss ich warum sich die Leute lieber das ALG2 geben anstatt wenigstens solche GFB anzunehmen...
Seid Ihr sicher...?
Hallo,
ich bin nicht sicher, ob in dieser Sache der § 19 gilt. In Abs. 2 ist als Voraussetzung genannt, dass keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
Allerdings bin ich seit fast einem Jahr aus dem Krankenkassengeschäft ´raus, so dass ich die neuesten Entwicklungen nicht mitbekommen habe.
Viele Grüße
Kolumbus
ich bin nicht sicher, ob in dieser Sache der § 19 gilt. In Abs. 2 ist als Voraussetzung genannt, dass keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
Allerdings bin ich seit fast einem Jahr aus dem Krankenkassengeschäft ´raus, so dass ich die neuesten Entwicklungen nicht mitbekommen habe.
Viele Grüße
Kolumbus
Re: Seid Ihr sicher...?
hab auch mal gegooglet. ist tatsächlich immer noch so, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeführt werden darf, um den nachgehenden Leistungsanspruch zu bekommen. unter Erwerbstätigkeit fällt leider auch eine geringfügige Beschäftigung.Kolumbus hat geschrieben:In Abs. 2 ist als Voraussetzung genannt, dass keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird.
also doch eine Ratenzahlung beantragen für den einen Monat an Beitragszahlung. aber denk dran, dass für die Ratenzahlung auch noch Verzugszinsen hinzukommen. wird nicht die Welt sein, der Satz liegt glaub ich grad bei 2,12% ( ? ). aber ich wollte es wenigstens erwähnt haben. und am besten gleich um die Ratenzahlung mit der Einstufung bitten, da sonst auch noch Säumniszuschläge (1% für den ersten Monat; 5% für jeden weiteren Monat) dazukommen oder gar Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
also Augen zu und durch. auch wenns ungerecht sein mag.