ARGE übernehmen Krankenkassen-Zusatzbeitrag im Härtefall?
Verfasst: 19.04.2010, 23:32
Jobcenter übernehmen Krankenkassen-Zusatzbeiträge in bestimmten Härtefällen?
In bestimmten Fällen übernehme der Träger der Grundsicherung für Hilfebedürftige die Zusatzbeiträge zur Krankenkasse. Dies schreibt die Bundesregierung in der Antwort (BT-Drs. 17/1310) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/1105), in der sie detailliert schildert, in welchen sogenannten Härtefällen die Regelung greife.
Demnach würde ein Härtefall dann anerkannt, wenn dem Bezieher von Arbeitslosengeld I oder seinen familienversicherten Angehörigen ein Wechsel von der Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, zu einer Krankenkasse, die keinen Zusatzbeitrag erhebt, nicht zumutbar wäre. Der Begriff der "besonderen Härte" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, führt die Regierung aus, der von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszulegen sei. Ob der Zusatzbeitrag übernommen werden könne, sei im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, heißt es weiter.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende Hinweise zur Auslegung der besonderen Härte zur Verfügung gestellt, schreibt die Regierung. Diese enthielten Regelbeispiele, die jedoch nicht abschließend seien, so dass im Einzelfall auch darüber hinausgehende Härtefallkonstellationen denkbar seien. Beispielsweise läge eine besondere Härte vor, wenn durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten seien. Dass könnte etwa der Fall sein, wenn bei der bisherigen Krankenkasse bestehende medizinische Besonderheiten von anderen Krankenkassen aller Voraussicht nach nicht oder nicht in dem bestehenden Umfang gewährt würden, zum Beispiel die Teilnahme an speziellen Versorgungsprogrammen oder -formen (z. B. Hausarztmodelle, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten oder integrierte Versorgung).
Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 17/1310 (PDF) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BT-Drs. 17/1105 (PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages.
Quelle: Bundestag
hib-Meldung Nr. 111/2010 vom 19.04.2010
LNCA 2010, 179110
In bestimmten Fällen übernehme der Träger der Grundsicherung für Hilfebedürftige die Zusatzbeiträge zur Krankenkasse. Dies schreibt die Bundesregierung in der Antwort (BT-Drs. 17/1310) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 17/1105), in der sie detailliert schildert, in welchen sogenannten Härtefällen die Regelung greife.
Demnach würde ein Härtefall dann anerkannt, wenn dem Bezieher von Arbeitslosengeld I oder seinen familienversicherten Angehörigen ein Wechsel von der Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, zu einer Krankenkasse, die keinen Zusatzbeitrag erhebt, nicht zumutbar wäre. Der Begriff der "besonderen Härte" sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, führt die Regierung aus, der von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende auszulegen sei. Ob der Zusatzbeitrag übernommen werden könne, sei im jeweiligen Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, heißt es weiter.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende Hinweise zur Auslegung der besonderen Härte zur Verfügung gestellt, schreibt die Regierung. Diese enthielten Regelbeispiele, die jedoch nicht abschließend seien, so dass im Einzelfall auch darüber hinausgehende Härtefallkonstellationen denkbar seien. Beispielsweise läge eine besondere Härte vor, wenn durch den Krankenkassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder die familienversicherten Angehörigen zu erwarten seien. Dass könnte etwa der Fall sein, wenn bei der bisherigen Krankenkasse bestehende medizinische Besonderheiten von anderen Krankenkassen aller Voraussicht nach nicht oder nicht in dem bestehenden Umfang gewährt würden, zum Beispiel die Teilnahme an speziellen Versorgungsprogrammen oder -formen (z. B. Hausarztmodelle, besondere ambulante ärztliche Versorgungsformen, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten oder integrierte Versorgung).
Die Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 17/1310 (PDF) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen BT-Drs. 17/1105 (PDF) finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages.
Quelle: Bundestag
hib-Meldung Nr. 111/2010 vom 19.04.2010
LNCA 2010, 179110