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Was zählt zum Einkommen ?

Verfasst: 24.03.2010, 18:31
von Moni30
Ich bin nach der Scheidung freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse (vorher familienversichert über Ex), erhalte nachehelichen Unterhalt und den hälftigen Beitrag zur Krankenkasse vom Ex.

Zählt der hälftige Beitrag zur Berechnung des Krankenkassenbeitrages auch als Einkommen ? Als Unterhalt wurde er in dem Gerichtsurteil nicht bezeichnet. Der Unterhalt ist extra ausgewiesen. Und wo kann ich das genau nachlesen ? In den Paragraphen, die die Krankenkasse mir nennt, und die ich auch schon selbst gefunden habe, ist nur die Rede vom Unterhalt.

Ich habe der Berechnung des Beitrages widersprochen, denn wenn ergo der hälftige Beitrag von Ex zur KK-Beitragsberechnung heran gezogen würde (so wie von der KK gewollt), stiege ja dementsprechend der zu zahlende monatlicher Beitrag und das Spielchen könnte bis zur monatlichen Bemessungsgrenze betrieben werden. Das können aber Ex sowie ich auch nicht finanzieren und ist zumindest von uns auch nicht gewollt. Die Krankenkasse findet das sicher gut, bekäme sie doch mehr Beiträge.

Vielleicht weiß jemand von Euch einen Rat.

Danke Moni

Verfasst: 24.03.2010, 19:21
von Shayla
Die Vorgehensweise der Kasse ist korrekt.

Siehe hier:

http://www.jurion.de/login/login.jsp?go ... d=1-156063

Das Gericht sieht keinen Widerspruch zum Unterhaltsrecht.

Zitat LSG Baden-Würrtemberg, Beschluss vom 29.09.2006, Az. L 11 KR 2575/06: "Dass diese Zuordnung nicht dem Unterhaltsrecht widerspricht, folgt zur Überzeugung des Senats aus § 1578 Abs. 2 und 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach umfasst der Unterhaltsanspruch auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit. Der Vorsorgeunterhalt soll die Nachteile, die dem Unterhaltsberechtigten aus der ehebedingten Behinderung seiner Erwerbstätigkeit erwachsen, ausgleichen (BGH NJW 1981, 1556), orientiert sich deswegen an den tatsächlich entstandenen Kosten, unterliegt aber auch einer Angemessenheitskontrolle (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Aufl. 2006, § 1578 Rdnr. 63 ff.). Das hat zur Folge, dass im Einzelfall ein geringerer Vorsorgeunterhalt gezahlt werden muss, als er dem Unterhaltsberechtigten tatsächlich entsteht oder dieser ihn auch zweckwidrig verwenden kann, soweit er nicht mutwillig im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB handelt (Palandt a.a.O. Rdnr. 74). Deswegen ist es unerheblich, dass der vom Oberlandesgericht Stuttgart dem unterhaltsrechtlichen Vergleich zugrunde gelegte Betrag für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 219,86 € den streitigen Beitrag von 276, 10 € unterschreitet.

Daraus folgt, dass sowohl der Vorsorge- wie Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt zum gesamten Lebensbedarf zählt (so auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22.10.1996 - L 1 KR 45/96) und daher zu den Einnahmen zu rechnen ist, die der Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Insofern geht die Einwendung der Klägerin, der Vorsorgeunterhalt sei zweckgebunden und könne deswegen der Beitragsbemessung nicht zugrunde gelegt werden, fehl. Denn die Zweckgebundenheit besteht, worauf die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen hat, in gleichem Umfang für die Übernahme der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Sozialhilfeempfängers, die rechtlich ebenfalls als Leistung zum Lebensunterhalt zu werten sind (BSG SozR 3 - 2500 § 240 Nr. 34 - Parallelentscheidung zu B 12 KR 36/00 R). Dessen ungeachtet wird der Vorsorgeunterhalt auch nicht zweckwidrig, sondern gerade für die Bezahlung der anstehenden Beiträge verwendet.

Der Vorsorgeunterhalt gehört weiter auch nicht zu den Zuwendungen, die aus sozialpolitischen Gründen gewährt werden, um einen besonderen schädigungsbedingten Mehraufwand (z.B. Beschädigten-Grundrente), besondere Belastungen (z.B. Kindergeld, Wohngeld) oder einen Bedarf unter besonderen Verhältnissen auszugleichen.

Ob die nach alledem zutreffend berechnete Beitragsforderung der Beklagten sich im nachhinein auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auswirkt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Eine solche Rechtsfolge rechtfertigt es auch nicht, den Vorsorgeunterhalt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt zu lassen (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht a.a.O.)."

Verfasst: 24.03.2010, 21:55
von Moni30
Danke Shayla für die schnelle Hilfe.

Warum nur kann die Krankenkasse mir das nicht erklären :roll: ?

Gruß Moni

Verfasst: 24.03.2010, 23:27
von freiwillig
out

Verfasst: 25.03.2010, 01:04
von heinrich
die Sache mit dem Steigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze stimmt nicht.

Die Fälle, dass ein Dritter den Beitrag übernimmt, gibt es im Bereich der Sozialhilfebezieher auch.

Auf die (ohne Beiträge) beitragspflichtigen Einnahmen (1)
errechnet man die Beiträge zur KV/PV.

schlägt diese dann drauf.(2)

aus 2 berechnet man dann erneut die Beiträge (3)
und schlägt diese dann auf 1 drauf und nicht auf 2

aus 3 dann wieder
und schlägt diese dann wieder auf 1 drauf und nicht auf 3.

Oder anders. Man macht eine Imhundertrechnung

Oh Gott, hoffentlich erkläre ich das jetzt richtig. Die Schulzeit ist schon ein paar Jahrzente her.

Ich versuch es.
Beitragssatz KV 14,3 % PV 1,95= gesamt = 16,25
100 - 16,25 = 83,75 EUR

Bsp:
Unterhalt 1200 EUR (ohne Beiträge)

1200 : 83,75 X 100 = 1432,84 EUR als Bemessungsgrundlage (quasi brutto) für die Beiträge

Gegenrechnung
Beiträge aus 1432,84
x 14,3 KV = 204,90
x 1,95 PV = 27,94

gesamt = 232,84 und damit genau der Mehrbetrag über den 1200 EUR.

also keine Angst vor der Beitragsbessungsgrenze

Verfasst: 25.03.2010, 12:45
von Moni30
Ich denke zwar immer noch so wie freiwillig - warum auch immer ich es noch nicht verstehe -, habe aber mit meinem Unterhalt am Beispiel von heinrich durchgerechnet.

Die prozentualen Anteile für die Beitragsberechnung sind ja bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gleich, also setze ich nur meinen Unterhalt für die als Beispiel genannten 1200 Euro ein. Damit komme ich aber auf eine andere Bemessungsgrundlage als die von meiner Krankenkasse angesetzte Bemessungsgrundlage (zwei unterschiedliche Bemessungsgrundlagen wurden mir von der Krankenkasse schon genannt). Weiß der Mitarbeiter vielleicht auch nicht wirklich, wie das Ganze berechnet wird ? Oder gibt es doch noch andere Möglichkeiten ? Ist es von Bedeutung bei der Berechnung, wenn der reine Unterhalt wie bei mir unter der Bemessungsgrenze von 851,67 liegt ?

Zudem werden in meinen Augen richtige Schreiben von der Krankenkasse durch sie selbst widerrufen. Mit der Mathematik haben die es wohl nicht wirklich. Langsam stehen mir die Haare zu Berge. Und der zuständige Mitarbeiter ist nicht zu erreichen.

Verfasst: 25.03.2010, 19:32
von heinrich
ich kann es ja mal durchrechnen. dafür brauche ich aber noch ein paar angaben.


wie hoch ist denn der unterhalt (ohne beiträge)

sind anderen einnahmen vorhanden.
falls ja welche und in welcher höhe

hast du ein oder mehrere kinder (ist wegen des beitrages zur pflegeversicherung von bedeutung). ich bin im beispiel davon ausgegangen und habe 1,95 % angesetzt. ohne kinder wären es 2,2 %.

welche bemessungsgrundlagen (du schreibst von zwei verschiedenen) hat die KK denn errechnet

danach weitere antwort



vorab: wenn der unterhalt (plus evt. weitere einnahmen) plus "beitragsunterhalt" (nenn ich jetzt mal so) nicht üb er 851,67 kommen, dann wird aus 851,67 berechnet.

@ heinrich

Verfasst: 26.03.2010, 10:08
von Moni30
Ich habe Dir eine PN geschickt.

Gruß Moni