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Frage zur JAEG

Verfasst: 22.03.2010, 10:06
von dasweitemeer
Ich habe eine Frage zur JAEG. Mal angenommen, ich muss meine Arbeitszeit zum 01. Mai 2010 reduzieren und verdiene dadurch unterschreite mit meinem Monatsgehalt die JAEG. Vorher habe ich sie überschrittenund bin seit 6 Jahren PKV versichert.
Nun wird ein ja das fiktive Einbkommen wegen der JAEG berechnet. Real gesehen unterschreite ich aber die JAEG nicht, weil ich ja in den ersten Monaten noch wesentlich mehr verdient habe.
Tritt trotzdem Versicherungspflicht ein?

Und, mal angenommen, nach 14 MOnaten würde ich wieder Vollzeit arbeiten: wie wäre es dann mit der Versicherungspflicht?
Wenn ich dann die letzten 14 MOnate GKV versichert war, ist das dann überhaupt korrekt?
Fiktiv ist zwar die JAEG sowohl am 01.05.2010 als auch am 01.01.2011 unetrschritten, real aber nicht.
Könnt ihr mir helfen? Dankeschön!

Verfasst: 22.03.2010, 20:58
von RHW
Hallo,
das JAE errechnet sich, indem man das monatliche Bruttoentgelt ab 01.05.2010 mit 12 multipliziert und alle sicheren Sonderzahlungen in den nächsten 12 Monaten (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) addiert. Dieser Wert wird mit der JAEG für 2010 verglichen. Bei Unterschreiten besteht ab 01.05. Versicherungspflicht. Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es dann nicht.
Die Versicherungspflicht endet immer erst zum 31.12. eines Jahres.
Zum 01.01.2011 wird erneut geprüft: das Januargehalt mal 12 und alle sicheren Sonderzahlungen in den nächsten 12 Monaten (z.B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld). Wenn die JAEG überschritten wird, wird auch geprüft, ob die JAEG für 2009,2008 und 2007 überschritten wurden.
Die nächste Prüfung erfolgt dann erst wieder zum 01.01.2012.
Diese Regelungen ergeben sich im Wesentlichen aus § 6 SGB V.

Verfasst: 23.03.2010, 08:50
von sven211
mal einfach ausgedrückt:

es geht nicht darum was war sondern was unter den neuen verhältnissen, die JETZT (also ab 1.5.2010) ist/sein wird

...... und zukünftige "geplante" veränderungen bleiben auch außen vor.

Verfasst: 23.03.2010, 10:48
von dasweitemeer
Dankeschön!

Verfasst: 23.03.2010, 12:03
von TarzanMS
Es gibt aber auch in bestimmten Einzelfällen eine Befreiungsmöglichkeit:
Eine Besonderheit gilt nach § 6 Abs. 3a SGB V für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben. Waren diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und waren sie mindestens die Hälfte dieses Zeitraumes krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht krankenversicherungspflichtig, tritt Krankenversicherungspflicht nicht ein.