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Provozierende Frage zum Thema Kündigung (Formulierung)
Verfasst: 18.03.2010, 13:43
von Negra
Kündigungen werden ja gern vom Werber vorgefertigt und seit längerem wird in der Kündigung ja die Erlaubnis für den telefonischen Kontakt untersagt/entzogen. (Dazu gibt es ja auch hier gerade eine Diskussion, ob der Kündiger nun angerufen werden darf oder nicht).
Die allerneueste Variante sieht aber inzwischen so aus, daß auch der
schriftliche Kontakt untersagt wird...
Prinzipiell darf doch in so einem Fall die Kündigungsbestätigung gar nicht zugestellt werden, sondern der Versicherte müßte sie in der KK abholen, oder?
Verfasst: 18.03.2010, 13:58
von vudi röller
Der Hinweis auf ein Verbot der Kontaktaufnahme, egal ob telefonisch, schriftlich odr persönlich ist die Tinte noicht wert, mit der er geschrieben ist.
In der praktischen Arbeit wird der Hinweis vom Rückwerber nicht ernst genommen auch der Versicherte weiß oft gar nicht, dass der Hinweis in der Kündigung drinsteht und gibt bei telef. Kontaktaufnahme in 95 % der Fälle Auskunft.
Gruz
Verfasst: 18.03.2010, 14:04
von Negra
Das ist schon klar, die meisten setzen sich da mit dem Hintern drauf - ich meine aber hier gelesen zu haben, daß man inzwischen in der Tat auch der KK bei der man versichert ist, die Erlaubnis zur telefonischen Kontaktaufnahme entziehen kann (ich sollte das endlich mal bei der Telekom tun...).
Mich würde halt nur mal - wie gesgat etwas provokant - interessieren, wie denn dann der Versicherte reagiert, wenn er anruft und nach der fehlenden Kündigungsbestätigung fragt und die KK ihm dann mitteilt, daß er sie sich leider abholen muß, weil er ausdrücklich geschrieben hat, daß er auch schriftlich nicht kontaktiert werden möchte.
Verfasst: 18.03.2010, 14:08
von vudi röller
In dem Fall würde ich sagen, SGB schlägt UWG und die KB muss auf jeden Fall raus. Bin aber kein Theoretiker. Vllt. hat jemand im Forum eine auf Parapgaphen fundierte Antwort!
Verfasst: 18.03.2010, 14:21
von Czauderna
Hallo,
hier geht es um Kontaktaufnahmen zu "Werbezwecken", d.h. der Versand der Kündigungsbestätigung ist eine zwingende Aufgabe der Kasse, da geht kein Weg daran vorbei, die muss versandt werden.
Was den schriftlichen Kontakt betrifft, so greifen hier nicht die gesetzlichen Vorschriften zum unlauteren Wettbewerb.
Gruß
Czauderna