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Familienvers. / Exmann verweigert / Stiefvater fällt aus

Verfasst: 18.03.2010, 13:28
von Schwalbe
Hallo KK-Gemeinde!

Erst einmal lieben Dank für die Freischaltung!

Ich hätte gern eure Meinungen und Erfahrung zu einem "Fall".
Die Suche hatte ich heute schon öfter bemüht, doch nicht wirklich etwas mit Rechtsgrundlage gefunden.

Kind 18 Jahre , wird am 1.April ausziehen

leiblicher Vater ist gesetzlich versichert bei der DAK

Kind war bisher beim Stiefvater familienversichert weil er den Mammutanteil
des Unterhalts aufgebracht hat.

Mutter arbeitet nicht und kann dies gesundheitlich auch nicht und ist mitversichert beim Ehemann

.............................................

Nun ist es ja so dass das Kind nicht mehr beim Stiefvater familienversichert sein kann ( ab dem 1. April ), da er
1. nicht mehr zuhause wohnt und
2. nicht mehr "unterhalten" wird vom Stiefvater

Kind hat ALG2 beantragt, doch die ARGE besteht auf einen Nachweis der Krankenkasse des Vaters, da dieser auch für den ALG2 Antrag benötigt wird. Natürlich besteht die ARGE aus finanziellen Gründen auf die Familienversicherung.

Nun kommt der Knackpunkt: Der leibliche Vater verweigert die Antragstellung zur Aufnahme des Kindes in seine Familienversicherung, doch er gibt diese Aussage auch nicht schriftlich.

Nach meiner Meinung sollte doch nun das Kind bei der KK seines leiblichen Vaters einen Antrag auf Familienversicherung stellen können, auch wenn sein Vater dies verweigert. Ich meine, dass das Kind einen Anspruch hierauf hat. Ausbildungsplatzsuchend und arbeitssuchend hat er sich schon im Januar 2010 gemeldet.

Ist es also ausreichend dass dieser Antrag vom Kind gestellt wird mit dem Hinweis auf die geltende Versicherungspflicht und müsste dann nicht die KK die Genehmigung vom Kindsvater einfordern können? Unabhängig von diesem Vorgang sollte aber die KK dem Kind eine Bescheinigung für die Beantragung von ALG2 ausstellen können, oder sehe ich da etwas falsch?

Es wäre super wenn es für die Aufnahme in die Familienversicherung des Vaters eine Rechtsgrundlage geben würde.

Vielen Dank für die Durchsicht und die kommenden Antworten!

Schwalbe

Verfasst: 18.03.2010, 13:38
von Negra
Ich kenne solche Fälle bei uns mit getrennt lebenden Ehepartnern.
Wir handhaben das so, daß dann der Ehepartner sich an die entsprechende KK wendet, sich den Familienfragebogen zuschicken läßt und ihn unterschreibt.
Unterschrift des Stammversicherten ist in den Fällen nicht nötig.

Ich denke, daß man das bei einem Kind genauso machen kann, denn es besteht ja ein rechtlicher Anspruch auf die kostenfreie Mitversicherung - ob der Vater/Ehegatte will oder nicht.

Verfasst: 18.03.2010, 13:52
von Schwalbe
Hi Negra,
dankeschön für deine Antwort. Interessant dass man das bei getrennt lebenden so handhaben kann. Vielleich ist es wirklich möglich bei 18 Jährigen kindern genauso zu verfahren...wäre eine Lösung!

Vielleicht meldet sich ja noch jemand der so etwas in der Art kennt wie ich es hier geschildert habe.

Der Punkt dass eine Familienversicherung auch entgegen dem Willen des Hauptversicherten entstehen kann, genau dafür hab ich irgendwie keine Rechtsgrundlage, denn ich habe vor morgen zur DAK zu gehen und wollte eine Grundlage zur Hand haben.

lG
Schwalbe

Verfasst: 18.03.2010, 14:42
von Hibl
Die Rechtsgrundlage dafür kann ich dir leider nicht sagen und die Wirst du mit Sicherheit auch nicht benötigen.

Ersten wird sich die DAK über einen zusätzlichen versicherten freuen und zweitens ist es gängige Praxis, dass auch die zu versichernden Angehörigen unterschreiben können. Bei uns sthet dies direkt so im Antrag drin. Also keine Bange und ab zur DAK.

Verfasst: 18.03.2010, 14:43
von Hibl
Hibl hat geschrieben:Die Rechtsgrundlage dafür kann ich dir leider nicht sagen und die Wirst du mit Sicherheit auch nicht benötigen.

Erstens wird sich die DAK über einen zusätzlichen Versicherten freuen und zweitens ist es gängige Praxis, dass auch die zu versichernden Angehörigen unterschreiben können. Bei uns steht dies direkt so im Antrag drin. Also keine Bange und ab zur DAK.

Verfasst: 18.03.2010, 16:12
von Schwalbe
Dann gibt es wohl unterschiedliche Darbietungen in unterschiedlichen Landkreisen denn hier sieht die Freude so aus, dass sie auf eine Unterschrift des Hauptversicherers bestehen und vorher keine Bescheinigung erstellen geschweige denn den Antrag annehmen.

Es ist schon irgendwie verzwickt.

Danke für deinen Beitrag! Das mit dem Hinweis auf dem Antrag werde ich dann mal ansprechen wenn ich morgen da bin!

Verfasst: 18.03.2010, 16:36
von Czauderna
Hallo,
das geht schon - Rechtsgrundlage ist § 10 SGB V. sowie der §36 SGB I - da heisst es u.A. :(1) 1 Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. 2 Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
Da es hier keinen gesetzlichen Vertreter mehr gibt, muss er auch nicht unterrichtet werden. Die Familienversicherung ist eine eigene Versicherung die lediglich an eine bestehende Mitgliedschaft gekoppelt ist.
Natürlich müssen alle anderen Voraussetzungen für diese Versicherung erfüllt sein.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 18.03.2010, 17:09
von Schwalbe
Das hört sich sehr gut an!
Dankeschön!!

Ich werde berichten!

lG
Schwalbe

Verfasst: 18.03.2010, 17:13
von ratte1
Hallo Czauderna,
Czauderna hat geschrieben:das geht schon - Rechtsgrundlage ist § 10 SGB V. sowie der §36 SGB I - da heisst es u.A. :(1) 1 Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. 2 Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
Da es hier keinen gesetzlichen Vertreter mehr gibt, muss er auch nicht unterrichtet werden. .
unzweifelhaft ist die Familienversicherung für das Kind hier auch ohne Beteiligung des Mitgliedes durchzuführen. § 36 SGB 1 greift hier aber m.E. nicht, da es sich nicht um eine Leistung handelt, sondern um die Durchführung einer Versicherung.
Czauderna hat geschrieben:Die Familienversicherung ist eine eigene Versicherung die lediglich an eine bestehende Mitgliedschaft gekoppelt ist.
Natürlich müssen alle anderen Voraussetzungen für diese Versicherung erfüllt sein.
Volle Zustimmung. Hierauf ist auch das Verlangen nach Durchführund der Familienversicherung zu stützen. Im Fragebogen zur Familienversicherung vieler Krankenkassen ist im Übrigen vermerkt: Bei getrennt lebenden Familienangehörigen reicht die Unterschrift des/der getrennt lebenden Familienangehörigen aus.

MfG
ratte1

Verfasst: 18.03.2010, 17:30
von Czauderna
ratte1 hat geschrieben:Hallo Czauderna,
Czauderna hat geschrieben:das geht schon - Rechtsgrundlage ist § 10 SGB V. sowie der §36 SGB I - da heisst es u.A. :(1) 1 Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. 2 Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
Da es hier keinen gesetzlichen Vertreter mehr gibt, muss er auch nicht unterrichtet werden. .
unzweifelhaft ist die Familienversicherung für das Kind hier auch ohne Beteiligung des Mitgliedes durchzuführen. § 36 SGB 1 greift hier aber m.E. nicht, da es sich nicht um eine Leistung handelt, sondern um die Durchführung einer Versicherung.
Czauderna hat geschrieben:Die Familienversicherung ist eine eigene Versicherung die lediglich an eine bestehende Mitgliedschaft gekoppelt ist.
Natürlich müssen alle anderen Voraussetzungen für diese Versicherung erfüllt sein.
Volle Zustimmung. Hierauf ist auch das Verlangen nach Durchführund der Familienversicherung zu stützen. Im Fragebogen zur Familienversicherung vieler Krankenkassen ist im Übrigen vermerkt: Bei getrennt lebenden Familienangehörigen reicht die Unterschrift des/der getrennt lebenden Familienangehörigen aus.

MfG
ratte1
Hallo,
bei mir habe ich diesen Hinweis auf den § 36 im Zusammenhang mit der Handlungsfähigkeit für den Bereich der SGB`s insgesamt gefunden und da gehört nunmal auch das SGB V. dazu.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 18.03.2010, 17:30
von Schwalbe
Hi,
§36 würde sich ja auch auf die Beantragung beziehen, denke ich mal.
Der Familienangehörige erfüllt alle Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Familienversicherung.

Ich stelle allerdings fest, dass der Zusatz

"Bei getrennt lebenden Familienangehörigen reicht die Unterschrift des/der getrennt lebenden Familienangehörigen aus. "

für meinen Fall nicht wirklich anzuwenden ist. Ich kann mich da wohl erst mal nur auf den Punkt zurück ziehen dass ein Abschluss auch ohne den Hauptversicherten möglich ist.

Danke für deinen Beitrag!

lG
Schwalbe

Verfasst: 18.03.2010, 19:22
von ratte1
Schwalbe hat geschrieben:Ich stelle allerdings fest, dass der Zusatz

"Bei getrennt lebenden Familienangehörigen reicht die Unterschrift des/der getrennt lebenden Familienangehörigen aus. " für meinen Fall nicht wirklich anzuwenden ist. Ich kann mich da wohl erst mal nur auf den Punkt zurück ziehen dass ein Abschluss auch ohne den Hauptversicherten möglich ist.
Das verstehe ich wiederum nicht. Ihr Sohn lebt getrennt vom Mitglied (Ihrem Ex). Damit gilt: Seine Unterschrift reicht aus um eine Familienversicherung auszulösen.

MfG
ratte1

Verfasst: 18.03.2010, 19:41
von Schwalbe
Ich glaube ich hab grad das getrennt lebend auf Ehegatten bezogen. Wenn man das so liest wie es gemeint ist, trifft es zu. Dann werde ich morgen mal darauf hinweisen. Sollte ja ausreichen!

Dankeschön für den Hinweis!

lG
Schwalbe

Verfasst: 18.03.2010, 20:09
von Hucky
Hallo,

nach dem Meldeverfahren kann bei diesen Umständen auch der zu versichernde Angehörige den Antrag auch ohne Zustimmung des Mitgliedes stellen.

Es wäre ein kurzes Anschireben sinnvoll, damit der SB weiß warum das Kind die FAMI beantragt und nicht das Mitglied.

VG
Hucky

Verfasst: 18.03.2010, 20:34
von VolonMRX
Normalerweise sollte der Angehörige den Antrag unterschreiben können und aus...er hat (die restlichen Voraussetzungen gegeben) einen Anspruch auf die Durchführung der Familienversicherung, ob der Stammversicherte das möchte, oder nicht. Und selbst wenn dieser schriftlich einen "Rauswurf" aus der Familienversicherung beantragen würde, hat er einfach nur unnötig Zeit verschwendet.

Ich denke mal, viele hier kennen das Problem aus der Praxis. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein Sachbearbeiter wirklich so verbohrt ist und es verweigert.

Ich würde ggfls. mal einen Vorgesetzten verlangen und fragen, wie das Kind seinen Rechtsanspruch denn verwirklichen kann.


Das einzige "Problem" kann der allseits beliebte Fragebogen zur Überprüfung der Familienversicherung werden, da der Stammversicherte diesen mit Sicherheit nicht zurücksenden wird. Aber auch da sollte sich die KK eigentlich vor einem Rauswurf an das Kind bzw. den Erziehungsberechtigten wenden. Eigentlich...

@Czauderna
Schön von Dir zu lesen :wink: