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Überweisung Facharzt

Verfasst: 15.03.2010, 16:23
von KKbine
Hallo!
Ich brauche mal Hilfe von den Experten.

Weiß jemand, wo geregelt ist, dass der Arzt nur einmal pro Quartal zu einem Facharzt überweisen darf, sprich: Wenn eine Überweisung z.B. zum Orthopäden erfolgte, darf er nicht nochmal eine Überweisung zum Orthopäden ausstellen ( z.B. Zweitmeinung, Patient kommt mit dem Arzt zurecht). Im BMV-Ä und EKV finde ich diesbezüglich nichts.

Danke.
Gruß, die Bine

Re: Überweisung Facharzt

Verfasst: 15.03.2010, 20:50
von Czauderna
KKbine hat geschrieben:Hallo!
Ich brauche mal Hilfe von den Experten.

Weiß jemand, wo geregelt ist, dass der Arzt nur einmal pro Quartal zu einem Facharzt überweisen darf, sprich: Wenn eine Überweisung z.B. zum Orthopäden erfolgte, darf er nicht nochmal eine Überweisung zum Orthopäden ausstellen ( z.B. Zweitmeinung, Patient kommt mit dem Arzt zurecht). Im BMV-Ä und EKV finde ich diesbezüglich nichts.

Danke.
Gruß, die Bine
Hallo,
eine solche Regelung kenne ich auch nicht, wahrscheinlich kommt es auf die Begründung an. Wer, ausser der KV. sollte sich daran stören, denn wenn der Patient ohne Überweisung geht kostet es ihn lediglich 10,00 €, allerdings gibt es Facharztpraxen die nur auf Überweisung tätig werden.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 15.03.2010, 21:25
von Gast
Nabend..hierbei handelt es sich um das altbekannte Dilemma...

Eine Rechtsgrundlage die direkt die Mehrfachüberweisung ausschließt wirst du nicht finden. Ein Ausschluss ist in dem BMV-Ä nicht geregelt; jedoch wann eine Überweisung ausgestellt werden kann.

Ein genereller Anspruch auf die Zweitmeinung ist hierbei nicht zu finden sondern es müssen i.d.R. Gründe in der Praxisausstattung vorliegen.

Anbei kurze Stellungnahme der KV Berlin:
Der Patient verlangt eine Überweisung zu einem fachgleichen Kollegen (z. B. Einholen einer Zweitmeinung). Muss der Arzt diese ausstellen, damit der Patient die Praxisgebühr nicht noch einmal entrichten muss?

Prinzipiell sind Überweisungen zu fachgleichen Kollegen möglich, wenn bestimmte Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden medizinisch notwendig sind und in der eigenen Praxis nicht erbracht werden oder wenn eine Zweitmeinung sinnvoll erscheint. Sogenannte Wunschüberweisungen sind im BMV-Ä jedoch nicht vorgesehen bzw. geregelt

http://www.kvberlin.de/20praxis/70theme ... ml#frage_4

Fazit: liegen die o.g. Gründe nicht vor und wird die Zweitmeinung gewünscht ohne entsprechende medizinische Notwendigkeit ist beim Facharzt derselben Gruppe erneut die Praxisgebühr zu entrichten.

Verfasst: 15.03.2010, 21:32
von KKbine
Hallo Czauderna!

Genau das ist das Problem! Der 2. Facharzt will nur auf Überweisung tätig werden, der ursprüngliche Arzt will aber keine neue Überweisung ausstellen, da im Quartal bereits geschehen.

Der 2. Facharzt kann kurzfristig Termine nicht vergeben ( außer mit Überweisung !!) da ansonsten die Behandlung über Notfall laufen würde und das belastet sein Budget. Ich bin da gerade etwas ratlos......

Gruß, die Bine

Verfasst: 15.03.2010, 21:44
von Lord Dragon
§24 Abs. 7 S. 1 BMV-Ä
Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der auftragserteilende Vertragsarzt verantwortlich.
Stellt der Arzt zwei Überweisungen aus, dann ist er dafür verantwortlich. Er muss der KV begründen, ob es notwendig war. Das heißt, dass der Arzt natürlich auf Ärger mit KV gerne verzichten möchte.

Verfasst: 15.03.2010, 21:52
von Czauderna
Hallo,
also ich weiss von meinen Kontakten mit (Haus)Ärzten, dass die kein Problem haben auch mal eine zweite Überweisung zu einem Facharzt gleicher Fachrichtung auszustellen - zwingen kann man ihn allerdings nicht.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 16.03.2010, 21:53
von KKbine
Hallo an alle!
Danke für eure Antworten.
Bin jetzt nach Elternzeit dabei, wieder "reinzukommen " und lese seit Wochen irgendwelche Rundschreiben etc.

Obwohl ich währenddessen versucht habe, auf dem Laufenden zu bleiben ist es jetzt doch sehr viel Input!

:D


Daher danke, und Gruß
die Bine