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Nach Auslandsaufenthalt muss ich in meine alte GKV zurück ?
Verfasst: 15.03.2010, 11:01
von Michele
Hallo,
seid dem 03.03.2010 bin ich wieder aus dem Ausland zurück in Deutschland und will nun in eine GKV eintreten, bei der TK teilte man mir mit, dass ich in meine alte GKV zurück muss und in keine andere eintreten darf. Aus der alten GKV, der Barmer EK, bin ich 01.2008 mit Abmeldung aus Deutschland ausgetreten, also vor 26 Monaten.
Nun die Frage, muss ich zurück in die Barmer oder steht es mir frei eine andere Kasse zu suchen.
Vielen Dank im voraus
Michele
Verfasst: 15.03.2010, 18:37
von minka
Hallo,
du musst zunächst zu deiner bisherigen Kasse zurück, da du dort bisher nicht gekündigt hast. Erst, wenn du dort ordnungsgemäß gekündigt hast, kannst du eine andere Kasse wählen.
Verfasst: 15.03.2010, 19:07
von Sunnyboy
Hi,
also es kommt drauf an:
Hast du bereits eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung (mtl. Einkommen mehr als 400 EUR) gefunden oder hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld? Falls ja, kannst du eine beliebige Kasse wählen.
Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, hast du nur die Möglichkeit dich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zu versicheren. Bei dieser Versicherung sind die Beiträge selbst zu zahlen und die Versicherung wäre bei der letzten KK, in deinem Fall der Barmer, zu beantragen. Du kannst dann natürlich kündingen und zur TK wechseln.
Gruß
Verfasst: 15.03.2010, 19:15
von Michele
Also in der Barmer bin ich seid 01.2008 nicht mehr, ausgetreten war etwas ungeschickt gewählt
ich beziehe übergangsweise erstmal ALG 2, da wegen Selbstständigkeit im Ausland kein Anspruch auf ALG 1 besteht.
Gilt die freie Wahl für ALG 1 oder auch bei ALG 2 ?
Vielen Dank für die raschen Antworten.
Verfasst: 15.03.2010, 19:32
von sozifa90
gilt auhc bei ALG II
Verfasst: 15.03.2010, 19:43
von Michele
Vielen lieben dank, nun weiss ich Bescheid und grübel warum von der TK so ne Antwort kommt
. Vielleicht vergleich ich vorher nochmal welche ich nehme, weil es hat sich ja viel getan in den letzten 2 Jahren.
LG Michele
Verfasst: 15.03.2010, 19:44
von sozifa90
Michele hat geschrieben:und grübel warum von der TK so ne Antwort kommt
.
LG Michele
naja warum wohl
Verfasst: 15.03.2010, 20:54
von heinrich
wenn die Wahl nicht innerhalb zwei Wochen nach Beginn des Bezuges und damit der Versicherungspflicht erfolgt,
dann MUSS der Leistungsträger Dich bei der letzten/alten KK anmelden.
Dann besteht KEIN Wahlrecht mehr.
nur so als Ergänzung
Verfasst: 15.03.2010, 21:23
von GerneKrankenVersichert
sozifa90 hat geschrieben:Michele hat geschrieben:und grübel warum von der TK so ne Antwort kommt
.
LG Michele
naja warum wohl
Vielleicht, weil sich da jemand an den Abs. 5a des § 5 des SGB V erinnert hat?
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte.
Zur Erklärung: Im Abs. 1 Nr. 2a geht es um die Versicherungspflicht als ALG2-Bezieher und im Abs. 5 um die hauptberuflich selbständig Tätigen. Es könnte doch sein, dass Michele sich in Deutschland abgemeldet hat, in einem EU-Abkommensstaat selbständig tätig war und dort nicht versichert war. Und dann greift m. E. der Abs. 5a. Und es wäre überhaupt keine Versicherung in der GKV möglich. Oder wurde das DVKA Rdschr. 35/2007 irgendwann wieder aufgehoben?
Um eine Aussage treffen zu können, müsste man wissen, in welchem Ausland die Selbständigkeit ausgeübt wurde, ob eine Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in Deutschland erfolgte und wie der Versicherungsschutz im Ausland war.