Hallo,
wer weiß etwas über KV für Nichterwerbstätige?
Habe da etwas von 851,67 €Mindestbemessung gelesen, wovon dann
16,5 % (KV + PV)der Beitrag ist. Was ist mit Kapitalerträgen, werden die zu der Mindestbemessung addiert und dann 16,5 %
abgezogen oder ist dann die Bemessungsgrenze mit den Kapitalerträgen gleich 1916,25 €, wovon dann 16,5 % gültig sind?
Beispiel: Mindestbemessung 851,67€, davon 16,5% = 140,53€
Mindestbemessung 851,67€ plus 100€ Kapitalertrag= 951,67€
würde einen KV-Beitrag von 157,03€ ergeben.
Ist das so richtig, oder ist die Bemessungsgrenze mit den Kapitalerträgen
1916,25€, und somit der Beitrag 316,18€?
Letzteres wäre nicht nur unfair sondern auch ein Problem.
Über Antworten freue ich mich.
Viele Grüße
Grabowski2010
KV für Nichterwerbstätige
Moderatoren: Czauderna, Karsten
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Wenn die Einnahmen inkl. Kapitalerträge im Monat unter 851,67€ liegen, dann wird 851,67€ als Berechnungsgrundlage herangezogen. Liegen die Einnahmen inkl. Kapitalerträge höher als 851,67€, dann wird tatsächliches Einkommen zur Berechnung herangezogen.
Ist man hauptberuflich selbstständig dann wird Mindestbemessungsgrundlage von 1.916,25 Euro als Berechnungsgrundlage genommen, wenn die Einnahmen unter der Grenze liegen.
Ist man hauptberuflich selbstständig dann wird Mindestbemessungsgrundlage von 1.916,25 Euro als Berechnungsgrundlage genommen, wenn die Einnahmen unter der Grenze liegen.
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§ 240 SGB V Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen sind also grundsätzlich alle Einnahmen des Mitglieds. Insbesondere für hauptberuflich Selbstständige sind allerdings Mindestbemessungsgrundlagen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.
. Allgemeines zur Beitragsbemessung
Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Einzelheiten regelt die Satzung der Krankenkasse. Seit dem 01.01.2009 an werden die Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ausschließlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt; die bisherigen Regelungen in den Satzungen der Krankenkassen entfallen also. Bei der Beitragsberechnung werden zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei Arbeitnehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Im Kalenderjahr 2010 werden die Beiträge mindestens von einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 851,67 EUR und höchstens von einem Betrag in Höhe von 3.750,00 EUR berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen).
Im Übrigen gilt die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillig versicherte Rentner, wenn diese ähnlich der KVdR eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen (vgl. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte).
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 werden bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR seit 01.04.2002 auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft sowie Zeiten der Familienversicherung, die sich von einer freiwilligen Mitgliedschaft ableiten, auf die Vorversicherungszeiten angerechnet. Im Ergebnis sind die für die KVdR geforderten Vorversicherungszeiten identisch mit den Voraussetzungen für die Nicht-Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage freiwillig versicherter Rentner.
Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet damit seit 01.04.2002 grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des § 6 Abs. 3 SGB V der Fall. Danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.B. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung).
Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machten und daher auch über den 31.03.2002 hinaus freiwillig versichert blieben (vgl. Rentnerkrankenversicherung).
Werbungskosten können von Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nur dann abgesetzt werden, wenn sie mit dieser Einkunftsart in Verbindung stehen (§§ 9 und 9a EStG). Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG dürfen in der Sozialversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Ehegatten können über die Zurechnung von Kapitalvermögen frei entscheiden, sofern sie keine Gütergemeinschaft vereinbart haben - in diesem Falle werden die Einkünfte hälftig zugerechnet.
Bei freiwillig Versicherten sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Werbungskostenpauschbetrag sowie Sparerfreibetrag mindern die beitragspflichtigen Einnahmen jedoch nicht. Tatsächlich nachgewiesene Werbungskosten können berücksichtigt werden.
. Ermittlung des Gesamteinkommens
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass nur die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden können. Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG können dagegen in der Sozialversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da bei den sog. Überschuss-Einkünften die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist.
Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuches) haben, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus dieser Erwerbsquelle zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den oben genannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (vgl. BSG 10.11.1982 - 11 RK 1/82, BSG 10.11.1982 - 11 RK 2/82).
2. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwilliger Krankenversicherung
Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bei der Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines freiwillig Versicherten zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass der Werbungskostenpauschalbetrag von 51,00 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 2b EStG) sowie der Sparerfreibetrag von 750,00 EUR (§ 20 Abs. 4 EStG) die beitragspflichtigen Einnahmen nicht mindern. Durch die zum 01.01.2009 eingeführte Abgeltungssteuer sind sie ohnehin letztmalig für das Veranlagungsjahr 2008 zu berücksichtigen.
Die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen geschieht durch die Einkommensanfragen an die freiwilligen Mitglieder. Die so ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
BKK online SV Lexikon , Lexis Nexis zu § 240 SGB V
. Allgemeines zur Beitragsbemessung
Der Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten bemessen. Einzelheiten regelt die Satzung der Krankenkasse. Seit dem 01.01.2009 an werden die Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder ausschließlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt; die bisherigen Regelungen in den Satzungen der Krankenkassen entfallen also. Bei der Beitragsberechnung werden zumindest die Einnahmen berücksichtigt, die bei Arbeitnehmern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Im Kalenderjahr 2010 werden die Beiträge mindestens von einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 851,67 EUR und höchstens von einem Betrag in Höhe von 3.750,00 EUR berechnet (Beitragspflichtige Einnahmen).
Im Übrigen gilt die allgemeine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht für freiwillig versicherte Rentner, wenn diese ähnlich der KVdR eine entsprechende Vorversicherungszeit erfüllen (vgl. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte).
Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 werden bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR seit 01.04.2002 auch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft sowie Zeiten der Familienversicherung, die sich von einer freiwilligen Mitgliedschaft ableiten, auf die Vorversicherungszeiten angerechnet. Im Ergebnis sind die für die KVdR geforderten Vorversicherungszeiten identisch mit den Voraussetzungen für die Nicht-Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage freiwillig versicherter Rentner.
Die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet damit seit 01.04.2002 grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des § 6 Abs. 3 SGB V der Fall. Danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.B. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung).
Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machten und daher auch über den 31.03.2002 hinaus freiwillig versichert blieben (vgl. Rentnerkrankenversicherung).
Werbungskosten können von Kapitalvermögen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nur dann abgesetzt werden, wenn sie mit dieser Einkunftsart in Verbindung stehen (§§ 9 und 9a EStG). Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG dürfen in der Sozialversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Ehegatten können über die Zurechnung von Kapitalvermögen frei entscheiden, sofern sie keine Gütergemeinschaft vereinbart haben - in diesem Falle werden die Einkünfte hälftig zugerechnet.
Bei freiwillig Versicherten sind auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Werbungskostenpauschbetrag sowie Sparerfreibetrag mindern die beitragspflichtigen Einnahmen jedoch nicht. Tatsächlich nachgewiesene Werbungskosten können berücksichtigt werden.
. Ermittlung des Gesamteinkommens
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist zu beachten, dass nur die mit dieser Einkunftsart verbundenen Werbungskosten nach §§ 9 und 9a EStG abgesetzt werden können. Sparerfreibeträge nach § 20 Abs. 4 EStG können dagegen in der Sozialversicherung nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, da bei den sog. Überschuss-Einkünften die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten maßgebend ist.
Sofern Ehegatten gemeinsam Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen aufgrund eines auf den Namen beider Ehegatten ausgestellten Sparbuches) haben, sollte es der Entscheidung der Ehegatten überlassen bleiben, wem die Einkünfte aus dieser Erwerbsquelle zuzurechnen sind. Bei solchen Einkünften ist es den Ehegatten ohnehin unbenommen, die Eigentumsanteile je nach Interessenlage ganz oder teilweise umzuschichten, ohne dass daraus negative steuerliche oder sonstige Konsequenzen eintreten. Die Regelung bezüglich der Zurechnung der Einkünfte gilt allerdings nur im Falle der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB sowie für den Güterstand der Gütertrennung, soweit Einkünfte nach den oben genannten Voraussetzungen aus einem gemeinschaftlichen Vermögensgegenstand erzielt werden.
Bei einer vereinbarten Gütergemeinschaft sind diese Einkünfte hingegen ausschließlich beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen, da es sich um Einkünfte aus einem ins Gesamtgut fallenden Vermögensgegenstand handelt (vgl. BSG 10.11.1982 - 11 RK 1/82, BSG 10.11.1982 - 11 RK 2/82).
2. Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen bei freiwilliger Krankenversicherung
Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sind bei der Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines freiwillig Versicherten zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass der Werbungskostenpauschalbetrag von 51,00 EUR (§ 9a Satz 1 Nr. 2b EStG) sowie der Sparerfreibetrag von 750,00 EUR (§ 20 Abs. 4 EStG) die beitragspflichtigen Einnahmen nicht mindern. Durch die zum 01.01.2009 eingeführte Abgeltungssteuer sind sie ohnehin letztmalig für das Veranlagungsjahr 2008 zu berücksichtigen.
Die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen geschieht durch die Einkommensanfragen an die freiwilligen Mitglieder. Die so ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
BKK online SV Lexikon , Lexis Nexis zu § 240 SGB V
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