nicht bestätigte Umstellung zum Examenskandidaten
Moderator: Czauderna
nicht bestätigte Umstellung zum Examenskandidaten
Hallo,
ich habe folgendes Problem:
Als Student war ich bis zum 30.09.09 bei der IKK Hamburg mit dem Studentenbeitrag versichert. Vorher hatte ich meine Diplomarbeit begonnen und wurde von der IKK darauf telefonisch darauf hingewiesen das ich ab dem 30.09 als Examenskandidat bei ihnen laufe. Einen Brief in dem ich das bestätigen sollte habe ich entweder nicht bekommen oder ich habe ihn verloren. Leider habe ich das heute erst herausbekommen. Meine Eltern zahlen den Beitrag über ein Lastschriftverfahren. Beim Nachfragen wurde mir seitens der IKK erklärt das ich seit dem 30.9 nicht mehr versichert bin und nach-versichert werden muss, aber nicht zu Studententarif sondern zu einem normalen der Gehalts abhängig ist. Kann man da etwas machen, die Nachzahlung zum normalen Tarif übersteigt meine Kapazitäten um ein Vielfaches.
Danke
ich habe folgendes Problem:
Als Student war ich bis zum 30.09.09 bei der IKK Hamburg mit dem Studentenbeitrag versichert. Vorher hatte ich meine Diplomarbeit begonnen und wurde von der IKK darauf telefonisch darauf hingewiesen das ich ab dem 30.09 als Examenskandidat bei ihnen laufe. Einen Brief in dem ich das bestätigen sollte habe ich entweder nicht bekommen oder ich habe ihn verloren. Leider habe ich das heute erst herausbekommen. Meine Eltern zahlen den Beitrag über ein Lastschriftverfahren. Beim Nachfragen wurde mir seitens der IKK erklärt das ich seit dem 30.9 nicht mehr versichert bin und nach-versichert werden muss, aber nicht zu Studententarif sondern zu einem normalen der Gehalts abhängig ist. Kann man da etwas machen, die Nachzahlung zum normalen Tarif übersteigt meine Kapazitäten um ein Vielfaches.
Danke
Das Datum der Abgabe der Diplomarbeit ist praktisch irrelevant.Wann wurde das studium beendet mit Abgabe der diplomarbeit, gibt es eine Studienordnung wo das festgehalten ist?
Relevant ist das Datum der Exmatrikulation.
Ersatzweise gibt es auch Fälle, wo der Studentenstatus bis zum Ende des Semesters gewahrt bleibt.
Wie kommt die IKK auf diese Erkenntnis?Vorher hatte ich meine Diplomarbeit begonnen und wurde von der IKK darauf telefonisch darauf hingewiesen das ich ab dem 30.09 als Examenskandidat bei ihnen laufe.
Wie alt sind Sie? In welchem Fachsemester befinden Sie sich zur Zeit?
Woher hat die IKK Ihre Telefonnummer? Beim nächsten Anruf würde ich darauf bestehen, dass die IKK nur noch schriftlich kommuniziert.
ggf. würde ich Roaming-Kosten für eingehende Gespräche der Kasse in Rechnung stellen.
Ja, wenn Sie unter 30 sind und das 14. Fachsemester noch nicht überschritten haben, empfehle ich einen Widerspruch per Einschreiben einzulegen mit Beantragung auf Aussetzung der Vollstreckung.Beim Nachfragen wurde mir seitens der IKK erklärt das ich seit dem 30.9 nicht mehr versichert bin und nach-versichert werden muss, aber nicht zu Studententarif sondern zu einem normalen der Gehalts abhängig ist. Kann man da etwas machen, die Nachzahlung zum normalen Tarif übersteigt meine Kapazitäten um ein Vielfaches.
Ersatzweise würde ich einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung bei Deinem Sozialgericht am Wohnort beantragen, falls die IKK nicht reagiert oder dem Antrag nicht entspricht.
Denn sind Sie weiterhin Student, Nachweis der Studienbescheinigung reicht, Sie sind meiner Ansicht nach weiterhin Student, somit kommt für sie weiterhin der studentische Beitrag zum tragen.Somt müßte die IKK classic Ihnen einen neuen Bescheid austellen da der alter falsch ist, am besten mal das persönliche Gepräch suchen.
Gruß
Cicero
Gruß
Cicero
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Oh Windkom, bitte lass es doch mal sein, bevor diesen Schwachfug noch jemand ernst nimmt.
Ich frage mich, warum die KVdS ohne Exmatrikulation endete. Ich vermute, dass im Sommersemester 2009 das 30. Lebensjahr vollendet wurde. Damit endet die KVdS mit dem Ende des Semesters. Als Examenskandidat ist dann eine freiwillige Weiterversicherung als Examenskandidat möglich. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 88,83 € und zur Pflegeversicherung 18,74 € bei Kinderlosen. Voraussetzung ist allerdings, dass das monatliche Einkommen unter 851,67 € liegt (gültig ab 01.01.2010). Erst dann, wenn das monatliche Einkommen über dieser Grenze liegt, wird das tatsächliche Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen.
Dass die Beiträge rückwirkend gezahlt werden müssen, ist korrekt. Es gibt zwar einerseits die allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland, andererseits kann die Krankenkasse diese nicht einfach festsetzen, weil der Versicherte sich nicht meldet. Wenn es jedoch Anhaltspunkte dafür gibt, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz vorlag, muss der korrekte Beitrag für die Vergangenheit ermittelt werden.
Solltest du unter 30 sein, das 14. Fachsemester noch nicht vollendet haben und nicht exmatrikuliert sein, müsste die KVdS weiterlaufen.
GKV
Ich frage mich, warum die KVdS ohne Exmatrikulation endete. Ich vermute, dass im Sommersemester 2009 das 30. Lebensjahr vollendet wurde. Damit endet die KVdS mit dem Ende des Semesters. Als Examenskandidat ist dann eine freiwillige Weiterversicherung als Examenskandidat möglich. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 88,83 € und zur Pflegeversicherung 18,74 € bei Kinderlosen. Voraussetzung ist allerdings, dass das monatliche Einkommen unter 851,67 € liegt (gültig ab 01.01.2010). Erst dann, wenn das monatliche Einkommen über dieser Grenze liegt, wird das tatsächliche Einkommen zur Beitragsberechnung herangezogen.
Dass die Beiträge rückwirkend gezahlt werden müssen, ist korrekt. Es gibt zwar einerseits die allgemeine Versicherungspflicht in Deutschland, andererseits kann die Krankenkasse diese nicht einfach festsetzen, weil der Versicherte sich nicht meldet. Wenn es jedoch Anhaltspunkte dafür gibt, dass kein anderweitiger Versicherungsschutz vorlag, muss der korrekte Beitrag für die Vergangenheit ermittelt werden.
Solltest du unter 30 sein, das 14. Fachsemester noch nicht vollendet haben und nicht exmatrikuliert sein, müsste die KVdS weiterlaufen.
GKV
So einfach ist es nun auch nichtwindkom hat geschrieben: Ersatzweise würde ich einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung bei Deinem Sozialgericht am Wohnort beantragen, falls die IKK nicht reagiert oder dem Antrag nicht entspricht.
Da die aufschiebene Wirkung einer Anfechtungsklage, bei der Anforderung von Beiträgen entfällt, gleichzeitig alle bestehenden Forderungen der KK der Verjährung ausgesetzt sind,muß die Kk eine regelmäßige Überprüfung der Einkommensverhältnisse durchführen, um die Solidargemeinschaft der Beitragszahler vor Beitragsausfällen zu schützen.
Zwar kommt nach dem Grundsatz des § 86 a Abs 1 Satz 1 SGG Widersprüchen und Anfechtungsklagen in der Regel aufschiebende Wirkung zu. Diese entfällt nach §86 a Abs.2 Nr.1 SGG grundsätzlich bei Beitragsbescheiden.
Die Aussetzung einer Vollziehung kann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffennen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung der den Abgaben oder Kostenpflichtigen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zu Folge hätte.
Gruß Bully
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Die Versicherungspflicht in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Ist das Studienjahr nicht in Semester, sondern in Trimester eingeteilt, sind die auf Semester bezogenen krankenversicherungsrechtlichen Regelungen sinngemäß auf Trimester anzuwenden. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bis zum Abschluss des 21. Fachtrimesters bestehen würde. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Versicherungspflicht dann fortgeführt, wenn
* die Art der Ausbildung,
* familiäre Gründe,
* persönliche Gründe,
* oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs
die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Bei Vorliegen der oben genannten Verlängerungstatbestände kann weiterhin Versicherungspflicht bestehen. Ob die Versicherungspflicht als Student über das 14. Fachsemester oder über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen. Dabei ist zu bewerten, ob und inwieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich gemacht haben. Die Gründe müssen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder dessen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91 - USK 92114).
Stellt sich also die Frage sind bei Ihnen dazu jetzt die Vorrausetzungen gegben
* die Art der Ausbildung,
* familiäre Gründe,
* persönliche Gründe,
* oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs
die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Bei Vorliegen der oben genannten Verlängerungstatbestände kann weiterhin Versicherungspflicht bestehen. Ob die Versicherungspflicht als Student über das 14. Fachsemester oder über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus gerechtfertigt ist, hat die Krankenkasse jeweils im Einzelfall festzustellen. Dabei ist zu bewerten, ob und inwieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich gemacht haben. Die Gründe müssen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums oder dessen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BSG, 30.09.1992 - 12 RK 40/91 - USK 92114).
Stellt sich also die Frage sind bei Ihnen dazu jetzt die Vorrausetzungen gegben
Gehen wir doch einfach mal davon aus, dass die StuKV zum 30.09.2010 rechtmäßig beendet wurde und Verlängerungstatbestände nicht bestehen.
Damit dürfte eine weitere Studentenversicherung zu den 65 EUR nicht mehr möglich sein.
Die Eingangsfrage war ja darauf aufbauend, ob dieser besondere Beitrag für Examenskandidaten zu zahlen ist (so um die 100 EUR) oder der "normale"Mindestbeitrag (ca. 140 EUR).
So
Jetzt hilft ja immer ein Blick in das Gesetz.
Handelt es sich um eine freiwillige Versicherung (die ist ja innerhalb von 3 Monaten zu beantrage, was hier deutlich nicht gemacht wurde),
dann wären die ca. 100 EUR fällig geworden.
Da es sich nicht um eine freiwillige Versicherung handelt, sondern um die Auffangsversicherung oder Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) Leute die Fristen verpasst haben gelten die Beitragseinstufung eben für diese Versicherung.
Hier gilt der Grundsatz, dass der Beitrag in der Höhe wie bei der freiwilligen Versicherung gilt.
MIT EINER AUSNAHME:
Eben genau bei den Examenskandidaten für diese höchstens 6 Monate.
§ 245 ABs. 2 SGB V lässt diesen Beitragssatz für freiwillig versicherte Personen zu. NICHT aber für die Auffangsversicherung/Bürgerversicherung, weil dies KEINE freiw. Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung ist.
Ehrlich gesagt. Ich habe auch gestaunt als mir dies jemand sagte. Ein Blick ins Gesetz gibt aber nur dies her.
Damit dürfte eine weitere Studentenversicherung zu den 65 EUR nicht mehr möglich sein.
Die Eingangsfrage war ja darauf aufbauend, ob dieser besondere Beitrag für Examenskandidaten zu zahlen ist (so um die 100 EUR) oder der "normale"Mindestbeitrag (ca. 140 EUR).
So
Jetzt hilft ja immer ein Blick in das Gesetz.
Handelt es sich um eine freiwillige Versicherung (die ist ja innerhalb von 3 Monaten zu beantrage, was hier deutlich nicht gemacht wurde),
dann wären die ca. 100 EUR fällig geworden.
Da es sich nicht um eine freiwillige Versicherung handelt, sondern um die Auffangsversicherung oder Bürgerversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) Leute die Fristen verpasst haben gelten die Beitragseinstufung eben für diese Versicherung.
Hier gilt der Grundsatz, dass der Beitrag in der Höhe wie bei der freiwilligen Versicherung gilt.
MIT EINER AUSNAHME:
Eben genau bei den Examenskandidaten für diese höchstens 6 Monate.
§ 245 ABs. 2 SGB V lässt diesen Beitragssatz für freiwillig versicherte Personen zu. NICHT aber für die Auffangsversicherung/Bürgerversicherung, weil dies KEINE freiw. Versicherung, sondern eine Pflichtversicherung ist.
Ehrlich gesagt. Ich habe auch gestaunt als mir dies jemand sagte. Ein Blick ins Gesetz gibt aber nur dies her.
.3 Examenskandidaten (Abs. 2)
Rz. 14
Der Beitragssatz für Studenten gilt auch für die Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben (zur freiwilligen Versicherung vgl. Komm. zu §§ 9, 188). Die Regelung ist daher auf Studenten begrenzt, gilt also nicht für die sonstigen ehemals Versicherungspflichtigen des § 5 Abs. 1 Nr. 10, für die der Studentenbeitragssatz galt.
Rz. 15
Die Anwendung der Regelung setzt weiterhin voraus, dass ein Ausscheiden aus der Mitgliedschaft als Student gemäß § 190 Abs. 9 vorliegen. Das bedeutet, dass die Pflichtmitgliedschaft deswegen endete, dass sich der Student entweder nicht zurückgemeldet hatte oder bereits zuvor ausdrücklich seine Exmatrikulation zum Ende des Semesters bei der Hochschule beantragt hatte und exmatrikuliert worden ist.
Rz. 16
Der studentische Beitragssatz gilt daher nicht für Personen, bei denen die KVdS deswegen nicht eingetreten ist oder endete, weil sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (§ 5 Abs. 5), Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 bestand oder eintritt oder die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Student (z.B. wegen Hausverbots an der Universität vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1992, 12 RK 24/92, SozR 3-2500 § 6 Nr. 2) nicht vorliegen. Der studentische Beitragssatz gilt insbesondere auch nicht für die freiwillig Weiterversicherten, deren Versicherungspflicht wegen der einschränkenden Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Student (KVdS) (vgl. Komm. zu § 5 Abs. 1 Nr. 9) endet (ebenso Hasfeld, in: jurisPK-SGB V, Stand: 1.8.2007, § 245 Rz. 30). Diese Personen scheiden nicht nach § 190 Abs. 9 wegen unterlassener Rückmeldung aus der Mitgliedschaft aus (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 19.3.2002, L 1 KR 4/02 NZB). Der Studentenbeitragssatz findet auf diese nicht mehr pflichtversicherten freiwillig versicherten Studierenden auch keine Anwendung, wenn diese sich später exmatrikulieren und zu der das Studium abschließenden Prüfung melden.
Rz. 17
Auch für ehemals pflichtversicherte Studenten ist die Anwendung des Studentenbeitragssatzes zeitlich begrenzt. Für freiwillig weiterversicherte Studenten (Examenskandidaten) gilt der Beitragssatz nur bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Anders als die frühere Regelung in § 176b Abs. 1 Nr. 3 RVO ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr erforderlich, dass zur Zeit des Endes der Mitgliedschaft nach § 190 Abs. 9 bereits eine Meldung zur Prüfung erfolgt sein muss, worauf der Ausdruck Examenskandidat zurückzuführen ist. Es ist daher auch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Beitragssatzes nach § 245, dass nach der Prüfungsordnung noch eine Prüfung möglich ist (a.A. Hasfeld, in: jurisPK-SGB V, Stand: 1.8.2007, § 245 Rz. 31). Daher ist der Studentenbeitrag dem Grunde nach auch auf die ehemaligen Studenten anwendbar, die sich ohne Prüfungsabsicht nicht zurückgemeldet oder exmatrikuliert haben. Ob sich aus der bedingten zeitlichen Begrenzung "bis zu der das Studium abschießenden Prüfung" eine solche Voraussetzung ableiten lässt, ist bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Rz. 18
Der Studentenbeitragssatz ist jedenfalls auf die Zeit begrenzt, an dem die Prüfung abgeschlossen ist. Das ist der Tag, an dem der letzte Teil der Prüfungsleistung erbracht ist und das Ergebnis feststeht. Das Studium ist auch dann durch die Prüfung abgeschlossen, wenn diese nicht bestanden wird. Dauert das Prüfungsverfahren länger oder wird die Prüfung gar nicht angestrebt oder erfolgt auch gar keine Meldung zur Prüfung, gilt der studentische Beitragssatz längstens noch für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 190 Abs. 9.
Rz. 19
Diese sog. Examenskandidaten sind freiwillig Versicherte. Für sie gilt daher an Stelle der durch § 236 Abs. 1 festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsbemessung § 240, so dass alle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausmachenden Einnahmen zu berücksichtigen sind und, wenn danach nicht höhere Einnahmen vorliegen, nach § 240 Abs. 4 Satz 1 kalendertäglich mindestens Einnahmen in Höhe des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen sind (2008 = 27,61 EUR).
Rz. 20
Unklar war und ist, ob der studentische Beitragssatz bei Examenskandidaten für alle für die Beitragsbemessung relevanten Einkünfte i.S.d. § 240 Abs. 1 gilt oder ob für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessung nach den dafür geltenden Beitragssätzen (§§ 247, 248) zu erfolgen hat. Da § 240 Abs. 2 Satz 3 durch das GMG v. 14.11.2003 ausdrücklich dahingehend geändert wurde, dass gerade auch für freiwillig Versicherte für Renten und Versorgungsbezüge vorrangig vor satzungsmäßigen Beitragssätzen die allgemeinen Beitragssätze der §§ 247, 248 zwingend anzuwenden sind, hat dies auch für die freiwillig weiterversicherten Studenten zu gelten. Dies dürfte auch schon deswegen gelten, als auch pflichtversicherte Studenten für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge nach den Beitragssätzen der §§ 247, 248 zu zahlen haben.
Rz. 14
Der Beitragssatz für Studenten gilt auch für die Personen, deren Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach § 190 Abs. 9 endet und die sich freiwillig weiterversichert haben (zur freiwilligen Versicherung vgl. Komm. zu §§ 9, 188). Die Regelung ist daher auf Studenten begrenzt, gilt also nicht für die sonstigen ehemals Versicherungspflichtigen des § 5 Abs. 1 Nr. 10, für die der Studentenbeitragssatz galt.
Rz. 15
Die Anwendung der Regelung setzt weiterhin voraus, dass ein Ausscheiden aus der Mitgliedschaft als Student gemäß § 190 Abs. 9 vorliegen. Das bedeutet, dass die Pflichtmitgliedschaft deswegen endete, dass sich der Student entweder nicht zurückgemeldet hatte oder bereits zuvor ausdrücklich seine Exmatrikulation zum Ende des Semesters bei der Hochschule beantragt hatte und exmatrikuliert worden ist.
Rz. 16
Der studentische Beitragssatz gilt daher nicht für Personen, bei denen die KVdS deswegen nicht eingetreten ist oder endete, weil sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (§ 5 Abs. 5), Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 bestand oder eintritt oder die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht als Student (z.B. wegen Hausverbots an der Universität vgl. BSG, Urteil v. 29.9.1992, 12 RK 24/92, SozR 3-2500 § 6 Nr. 2) nicht vorliegen. Der studentische Beitragssatz gilt insbesondere auch nicht für die freiwillig Weiterversicherten, deren Versicherungspflicht wegen der einschränkenden Voraussetzungen für die Krankenversicherungspflicht als Student (KVdS) (vgl. Komm. zu § 5 Abs. 1 Nr. 9) endet (ebenso Hasfeld, in: jurisPK-SGB V, Stand: 1.8.2007, § 245 Rz. 30). Diese Personen scheiden nicht nach § 190 Abs. 9 wegen unterlassener Rückmeldung aus der Mitgliedschaft aus (vgl. LSG Hamburg, Beschluss v. 19.3.2002, L 1 KR 4/02 NZB). Der Studentenbeitragssatz findet auf diese nicht mehr pflichtversicherten freiwillig versicherten Studierenden auch keine Anwendung, wenn diese sich später exmatrikulieren und zu der das Studium abschließenden Prüfung melden.
Rz. 17
Auch für ehemals pflichtversicherte Studenten ist die Anwendung des Studentenbeitragssatzes zeitlich begrenzt. Für freiwillig weiterversicherte Studenten (Examenskandidaten) gilt der Beitragssatz nur bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten. Anders als die frühere Regelung in § 176b Abs. 1 Nr. 3 RVO ist aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr erforderlich, dass zur Zeit des Endes der Mitgliedschaft nach § 190 Abs. 9 bereits eine Meldung zur Prüfung erfolgt sein muss, worauf der Ausdruck Examenskandidat zurückzuführen ist. Es ist daher auch nicht Voraussetzung für die Anwendung des Beitragssatzes nach § 245, dass nach der Prüfungsordnung noch eine Prüfung möglich ist (a.A. Hasfeld, in: jurisPK-SGB V, Stand: 1.8.2007, § 245 Rz. 31). Daher ist der Studentenbeitrag dem Grunde nach auch auf die ehemaligen Studenten anwendbar, die sich ohne Prüfungsabsicht nicht zurückgemeldet oder exmatrikuliert haben. Ob sich aus der bedingten zeitlichen Begrenzung "bis zu der das Studium abschießenden Prüfung" eine solche Voraussetzung ableiten lässt, ist bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt.
Rz. 18
Der Studentenbeitragssatz ist jedenfalls auf die Zeit begrenzt, an dem die Prüfung abgeschlossen ist. Das ist der Tag, an dem der letzte Teil der Prüfungsleistung erbracht ist und das Ergebnis feststeht. Das Studium ist auch dann durch die Prüfung abgeschlossen, wenn diese nicht bestanden wird. Dauert das Prüfungsverfahren länger oder wird die Prüfung gar nicht angestrebt oder erfolgt auch gar keine Meldung zur Prüfung, gilt der studentische Beitragssatz längstens noch für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 190 Abs. 9.
Rz. 19
Diese sog. Examenskandidaten sind freiwillig Versicherte. Für sie gilt daher an Stelle der durch § 236 Abs. 1 festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsbemessung § 240, so dass alle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ausmachenden Einnahmen zu berücksichtigen sind und, wenn danach nicht höhere Einnahmen vorliegen, nach § 240 Abs. 4 Satz 1 kalendertäglich mindestens Einnahmen in Höhe des neunzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen sind (2008 = 27,61 EUR).
Rz. 20
Unklar war und ist, ob der studentische Beitragssatz bei Examenskandidaten für alle für die Beitragsbemessung relevanten Einkünfte i.S.d. § 240 Abs. 1 gilt oder ob für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessung nach den dafür geltenden Beitragssätzen (§§ 247, 248) zu erfolgen hat. Da § 240 Abs. 2 Satz 3 durch das GMG v. 14.11.2003 ausdrücklich dahingehend geändert wurde, dass gerade auch für freiwillig Versicherte für Renten und Versorgungsbezüge vorrangig vor satzungsmäßigen Beitragssätzen die allgemeinen Beitragssätze der §§ 247, 248 zwingend anzuwenden sind, hat dies auch für die freiwillig weiterversicherten Studenten zu gelten. Dies dürfte auch schon deswegen gelten, als auch pflichtversicherte Studenten für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge nach den Beitragssätzen der §§ 247, 248 zu zahlen haben.