Mitteilung über Zusatzbeitrag per PZU?
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Mitteilung über Zusatzbeitrag per PZU?
Erhalten jetzt eigentlich alle Versicherten, deren Kasse einen Zusatzbeitrag eingeführt hat, die Benachrichtung über die Zusatzbeiträge per Postzustellungsurkunde?
Das wird ganz schön teuer werden.
Das wird ganz schön teuer werden.
Postzustellurkunde ist nicht erforderlich....
Die Bekanntmachung der Satzungsänderung erfolgt über Aushang, und Hinweis in der Mitgliederzeitschrift und ggf. im Internet. Die Form und der Kanal von öffentlichen Mitteilungen ist in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt. Insoweit gilt dann die Information mit Ablauf der Aushangsfrist rechtlich als zugestellt....unabhängig davon, ob das Infoschreiben der Kasse, wozu keine Verpflichtung besteht, tatsächlich bei Ihnen angekommen ist...
Die Bekanntmachung der Satzungsänderung erfolgt über Aushang, und Hinweis in der Mitgliederzeitschrift und ggf. im Internet. Die Form und der Kanal von öffentlichen Mitteilungen ist in der jeweiligen Satzung der Krankenkasse geregelt. Insoweit gilt dann die Information mit Ablauf der Aushangsfrist rechtlich als zugestellt....unabhängig davon, ob das Infoschreiben der Kasse, wozu keine Verpflichtung besteht, tatsächlich bei Ihnen angekommen ist...
ne dat ist ja nicht ganz richtig so, so müßte es heißen:windkom hat geschrieben:Ach, das ist ja nett.
Tja, wie gut dass das SGB immer auf der Seite der Kassen steht.
Tja, wie gut dass das SGB erstmal immer auf der Seite der Kassen steht.
Nehmen wir mal einen Beitragsbescheid,der ist erstmal bindend, auch ein Widerspruch hat keine aufschiebare Wirkung, d.h. die Kasse könnte Vollstrecken und für Dich sogar einen Insolvenzantrag stellen, wenn Du den Beitragsbescheid nicht bedienst.
noch etwas für Dich, wenn zufällig der Ka-Ma noch im Widerspruchausschuß sitzt ( passiert ja ) dann kannst Du dir vorstellen was mit Deinem Widerspruch passiert.
Gruß Bully
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Dann haben wir hier wieder einen ellenlangen Windkomthread....windkom hat geschrieben:Und was passiert, wenn ein Versicherter abstreitet, eine solche Mitteilung über die Einführung des Zusatzbeitrags erhalten zu haben?
Folglich hat der Versicherter deshalb nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.
Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt (BAG 25. April 1996 - 2 AZR 13/95 - BAGE 83, 73 mwN; 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01 - BAGE 102, 49; 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277).
http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=81613
Und diese Geschichte mit Versicherung A und B kommt mir sowas von bekannt vor....
GKV
Ach windkom, nach dem SGB X gilt der Brief nach drei Tagen, sofern kein Postrückläufer, als offiziel zugestellt.GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Dann haben wir hier wieder einen ellenlangen Windkomthread....windkom hat geschrieben:Und was passiert, wenn ein Versicherter abstreitet, eine solche Mitteilung über die Einführung des Zusatzbeitrags erhalten zu haben?
Folglich hat der Versicherter deshalb nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können.
Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe der Erklärende die entsprechenden Fristen gewahrt (BAG 25. April 1996 - 2 AZR 13/95 - BAGE 83, 73 mwN; 27. Juni 2002 - 2 AZR 382/01 - BAGE 102, 49; 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - BAGE 103, 277).
http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=81613
Und diese Geschichte mit Versicherung A und B kommt mir sowas von bekannt vor....
GKV
windkom hat folgendes geschrieben::
Ach, das ist ja nett.
Tja, wie gut dass das SGB immer auf der Seite der Kassen steht.
Das SGB steht nicht auf Seiten der Kassen sondern regelt vorrangig die Rechte und Pflichten der Versicherten und auch der Kassen. Einerseits werden die Verwaltungskosten bei den KK moniert, andereseits soll nun jedem Versicherten per PZU der Zusatzbeitrag mitgeteilt werden.
Der Versicherte hat auch eine gewisse Verantwortung was die Informationsbeschaffung angeht. Wie gesagt, das ist auch alles in der jeweiligen Satzung der KK geregelt. Das die wenigsten Versicherten die Satzung ihrer KK kennen ist zwar bedauerlich, kann doch aber nicht dem Gesetzgeber angelastet werden.
Und wenn jemanden die bestehende Gesetzgebung nicht behagt, der kann gerne eine Petition beim Bundestag einreichen....
Ach, das ist ja nett.
Tja, wie gut dass das SGB immer auf der Seite der Kassen steht.
Das SGB steht nicht auf Seiten der Kassen sondern regelt vorrangig die Rechte und Pflichten der Versicherten und auch der Kassen. Einerseits werden die Verwaltungskosten bei den KK moniert, andereseits soll nun jedem Versicherten per PZU der Zusatzbeitrag mitgeteilt werden.
Der Versicherte hat auch eine gewisse Verantwortung was die Informationsbeschaffung angeht. Wie gesagt, das ist auch alles in der jeweiligen Satzung der KK geregelt. Das die wenigsten Versicherten die Satzung ihrer KK kennen ist zwar bedauerlich, kann doch aber nicht dem Gesetzgeber angelastet werden.
Und wenn jemanden die bestehende Gesetzgebung nicht behagt, der kann gerne eine Petition beim Bundestag einreichen....
Hallo pmt-boypmt-boy hat geschrieben:Sorry Bully so einfach geht das leider nicht.
die KK kann nicht so einfach Privatinsolvenz stellen.
Wer übernimmt denn die Antragssumme (normal leistet der Schuldner die Summe) bzw. womit will die KK die Zahlungsunfähigkeit ohne Pfändungsprotokoll dem Amtsgericht nachweisen!?
Wäre ja zu schön...
es ist wirklich ganz einfach, der Antrag umfasst nicht mal 1,5 Din A4 Seiten
Eigentlich wollte ich das nur mal am Rande bemerken, ich weiß ja wer dieses Thema sofort aufgreift,aber es ist ja ein Forum hier und warum soll man das nicht mal diskutieren. Es ist aber tatsächlich so, und das ist auch vermehrt zu beobachten,das einige Kken wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Bund ( VwVG Bund) erfüllt sind.
Und die KK davon ausgeht, das Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt, dann die KK unter Bezugnahme auf § 14 InsO beim
Amts / Insolvenzgericht beantragt das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen und bereits vorher die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu verfügen.
Gleichzeitig erklärt Sie das die Zahlung eines Kostenvorschusses durch die KK ausgeschlossen ist.
Wenn die Verfahrensbeteiligten den Vorschuss nicht einbringen, müßte eigentlich der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen werden (§ 26 Abs.1 InsO) aber in den meißten Fällen verlangt das Gericht vorher ein Sachverständigengutachten, ob dann das Verfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgewiesen wird, steht auf einen anderen Blatt.
Aber das Gutachten wird erstellt. ( bekommt ja dann auch die KK )
Die Kosten für diese Verfahren, dürften allgemein bekannt sein,
aber sie werden dennoch beantragt.
Die KKen beantragen heute diese Verfahren selbst dann, wenn noch parallel hierzu im Verfahren wegen Beitragsunklarheiten ein Termin vorm SG ansteht.
Gruß Bully