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Einnahmen aus Stromverkauf

Verfasst: 08.03.2010, 10:05
von hildefeuer
Werden Einnahmen aus Stromverkauf (Fotovoltaik, BHKW) auch als Einnahmen für Beitragsberechnung herangezogen? Wie werden Kosten/Investitionen berücksichtigt? Bei Miet und Pachteinnahmen ist dies klar. Bekanntlich muss man ja wenn man Stromerzeuger via Fotovoltaik oder Blockheizkraftwerk kein Gewerbe anmelden aber Umsatzsteuer zahlen und die Einnahmen hieraus auch versteuern.

Verfasst: 08.03.2010, 11:44
von Rentner
ja, aber nur bei Rentnern und sofern über der Freigrenze von 127,75 € monatlichem Gewinn

Freigrenze?

Verfasst: 08.03.2010, 15:56
von hildefeuer
Was ist das für eine Freigrenze? Pro Monat oder Jahr? Gewinn oder Einnahmen? Bei den Krankenkassenbeiträgen werden ja Brutto-Einnahmen herangezogen. Siehe Kap-Einkünfte. Dort werden ja auch keine Werbungskosten mehr abgerechnet. Bei Miet- und Pachteinnahmen schon.

Verfasst: 08.03.2010, 16:22
von CiceroOWL
Die Bemessung der Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen als Rechengrößen zur Beitragsberechnung bedeutet auch, dass nicht überhaupt erst deren tatsächlicher Bezug und dessen Höhe den Umfang der Beitragspflicht bestimmen. Die Beiträge werden daher auf der Grundlage von Bruttobeträgen bzw. Rentenzahlbeträgen berechnet, die durch den Rechtsanspruch auf die beitragspflichtigen Einnahmen bestimmt werden. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt als Versicherungspflicht oder -freiheit begründender Tatbestand und als Bemessungsmaßstab für Beiträge (BSG, Urteil v. 30.8.1994, 12 RK 59/92, USK 9467 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5; vgl. Klose, NZS 1996 S. 9 und NZA 1997 S. 872).

Arbeitseinkommen aus Selbständiger Tätigkeit

Neben dem Arbeitsentgelt ist auch das Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 15 SGB IV) dann beitragspflichtig, wenn es neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder neben Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI).

Wird neben dem Arbeitsentgelt ausschließlich Arbeitseinkommen erzielt, ohne dass auch eine Rente oder eine Versorgung bezogen wird, gehört es nicht beitragspflichtigen Einnahmen.

Monatliche "Bagatellgrenze"

Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens als beitragspflichtigen Einnahmen ist, dass es zusammen mit den Versorgungsbezügen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) übersteigt (§ 226 Abs. 2 SGB V). Diese Form der Beitragspflicht des Arbeitseinkommens ergibt sich nur dann, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Bei Ausübung einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit gelten die Grundsätze für die Beitragsbemessung bei freiwilliger Versicherung.

Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen ist eine Zusammenrechnung positiver und negativer Einkünfte unterschiedlicher Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn der Verlustausgleich nur für Einkunftsarten geltend gemacht wird, die allein bei freiwillig Versicherten, nicht dagegen bei versicherungspflichtigen Mitgliedern beitragspflichtig sind (z. B. die Saldierung von Kapitaleinkünften mit negativen Einkünften aus Vermietung). Der Verlust aus einer Einnahmeart (z. B. beim Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit) mindert die Einnahmen aus einer anderen Einnahmeart (z. B. Versorgungsbezüge) nicht, denn mit der Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist die grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und notwendigen Ausgaben gemeint. Innerhalb der Einnahmeart Arbeitseinkommen - das sind die nach dem Steuerrecht bewerteten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus Land- und Forstwirtschaft - ist ein Verlustausgleich möglich. Unberührt bleibt, dass eine Saldierung von positiven und negativen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) zulässig ist.

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Ich hoffe das konnte weiterhelfen