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Gesetzliche Krankenkasse bei Umzug in Ausland
Verfasst: 03.03.2010, 14:04
von pawi
Guten Tag,
wie ist die Situation für einen beruflich Selbstständigen, gesetzlich (freiwillig kann man es heute ja nicht mehr nennen) Versicherten bei Wohnortverlegung ins Ausland (Unterschied zwischen EU und Nicht-EU)?
Kann die GKV (!) unter best. Umständen / Konditionen in best. Länder (Sozialabkommen?) mitgenommen werden oder muss im Ausland grundsätzlich eine Versicherung aus dem jeweiligen Land abgeschlossen werden?
Es geht also nicht speziell um die Frage, ob die hiesige Versicherung über eine Anwartschaft aufrechterhalten werden kann, sondern ob sie mit
umziehen kann, also ob auch nach Wohnortverlegung ins Ausland weiterhin Leistungen über eine deutsche GKV bezogen werden können.
Gruß pawi
Re: Gesetzliche Krankenkasse bei Umzug in Ausland
Verfasst: 03.03.2010, 14:14
von Czauderna
pawi hat geschrieben:Guten Tag,
wie ist die Situation für einen beruflich Selbstständigen, gesetzlich (freiwillig kann man es heute ja nicht mehr nennen) Versicherten bei Wohnortverlegung ins Ausland (Unterschied zwischen EU und Nicht-EU)?
Kann die GKV (!) unter best. Umständen / Konditionen in best. Länder (Sozialabkommen?) mitgenommen werden oder muss im Ausland grundsätzlich eine Versicherung aus dem jeweiligen Land abgeschlossen werden?
Es geht also nicht speziell um die Frage, ob die hiesige Versicherung über eine Anwartschaft aufrechterhalten werden kann, sondern ob sie mit umziehen kann, also ob auch nach Wohnortverlegung ins Ausland weiterhin Leistungen über eine deutsche GKV bezogen werden können. :wink:
Gruß pawi
hallo,
also grundsätzlich kann die bisherige Krankenversicherung bei einem Verzug ins Ausland nicht mitgenommen werden, allerdings kommte s entscheidend darauf an wohin der Verzug erfolgt und wie der Versichertenstatus vorher war.
So ist bei einer Auswanderung, also 1. Wohnsitz wird ins Ausland verlegt, die Aufrechterhaltung einer freiwilligen Versicherung in Deutschland sinnlos, denn die Kasse würde keine Leistungen im Ausland erbringen, hier wäre evtl. (wenn mann vorhat irgendwann wieder zurückzukommen) eine Anwartschaftversicherung möglich (niedriger Beitrag, keine Leistungen), aber da sollte man sich wirklich individuell von seiner bisherigen kasse beraten lassen.
Auf die andere Variante will ich hier nicht näher eingeehen weil diese auch nur im Abkommensstaat wohnende Rentner betrifft.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 06.03.2010, 12:10
von pawi
Hallo,
muss man sich also unweigerlich im Land der Tätigkeit versichern oder gibts noch die Option, sich bei einer deutschen PKV mit entsprechendem Auslandszusatztarif zu versichern?
Problem: Im Inland kennt man die Anbieter
ja so im Großen und Ganzen, im Ausland
nicht, da ist das Risiko relativ groß...
Gruß pawi
Verfasst: 06.03.2010, 20:26
von arme Sau
hallo pawi,
du kannst einen Auslandsschutz über ne private abschliessen... machen ja auch Rentner, die mal eben für 6 Monate weg sind.
war meines wissens recht günstig...
gruss harald
Verfasst: 08.03.2010, 14:20
von RHW
Wenn man im Ausland berufstätig ist, gelten automatisch die
Regelungen des ausländischen Staates.
Für eine Antwort sind einige Angaben hilfreich:
Besteht die Selbständigkeit in Deutschland fort?
Welcher ausländische Staat ist gemeint?
Hilfreich ist vielleicht folgende Seite:
http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/A ... usland.htm
Verfasst: 09.03.2010, 03:09
von pawi
Die Selbständigkeit sollte nach Möglichkeit - allein oder neben einer Teilzeitstelle - weiterlaufen, auch, wenns erstmal ein bürokratisches Wirrwarr auslösen könnte.
Als Zielländer kommen bisher noch die Schweiz, Italien, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und Schweden in Frage.
Verfasst: 09.03.2010, 11:05
von RHW
Wenn die Selbstständigkeit ausschließlich in Deutschland ausgeübt wird, gelten die gesamten Regelungen für die deutsche Sozialversicherung (KV, PV, RV, UV).
Wenn die Selbstständigkeit auf Dauer ausschließlich in einem ausländischen EU-Staat (bzw. der Schweiz) ausgeübt wird, gelten die gesamten Regelungen der ausländischen Sozialversicherung.
Bei Arbeitnehmern gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, zusammen mit dem Arbeitgeber über die deutsche KK eine Ausnahmevereinbarung bei der DVKA zu beantragen. Dieser Antrag sollte sehr frühzeitig gestellt werden, da die DVKA vor einer Entscheidung mit der ausländischen Verbindungsstelle Kontakt aufnimmt. Bei Selbstständigen weiß ich nicht, ob es solch eine Regelung auch gibt.
Am besten mit der DVKA Kontakt aufnehmen.