Seite 1 von 1

Beitragsbemessung Stipendium, Kündigen oder Widerspruch?

Verfasst: 03.03.2010, 10:55
von theise
Hallo, ich hoffe ihr könnt mir dabei helfen, eine günstige Strategie zu wählen.

Ich war erst familienversichert, dann ca. anderthalb Jahre freiwillig versichert, danach hatte ich einen sozialversicherungspflichtigen Job für ca. 1 Jahr, danach war ich 5 Monate arbeitslos und habe ALGII bekommen und nun habe ich seit November letztens Jahres ein Promotionsstipendium. (immer in der gleichen gesetzlichen KKV)

Bevor ich mich wieder freiwillig versichert habe, habe ich mich telefonisch bei meiner KK bezüglich der Beitragsbemessung informiert. Es wurde mir gesagt, dass bei einem Stipendium nur der Mindestsatz zur Beitragsbemessung herangezogen werde. Als ich das ganze dann schriftlich bekam, wurde auf einmal der komplette Betrag berechnet.

Auf meinen ersten Widerspruch hin behauptete die KK, dass der Abzug zweckgebundener Leistungen (Forschung, Büchergeld, etc.) nicht möglich sei. Das werde ihr vom Bundesversicherungsamt (?) so vorgeschrieben...

Wie seht ihr nun die Möglichkeiten? Bin ich jetzt erstmal wieder 18 Monate an diese KK gebunden, oder besteht aufgrund meiner vorherigen freiwilligen Versicherungszeit die Möglichkit zu kündigen und in einer andere KK zu wechseln, die nur den Mindestsatz berechnet? Oder bleibt mir nur übrig, erneut Widerspruch gegen den abschlägigen Bescheid auf meinen ersten Widerspruch einzulegen?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe!

Grüsse theise

Verfasst: 03.03.2010, 15:21
von windkom
das was in Rundschreiben steht oder das BVA anordnet, ist nicht unbedingt bindend.
Das Sozialgericht kann das anders sehen.

Verfasst: 03.03.2010, 21:13
von heinrich
was heißt

"auf meinen ersten Widerspruch..."


hast Du mehrere eingelegt.

gibt es einen Widerspruchsbescheid.

hast du dagegen Klage erhoben beim Sozialgericht.

Verfasst: 04.03.2010, 12:52
von theise
windkom hat geschrieben:das was in Rundschreiben steht oder das BVA anordnet, ist nicht unbedingt bindend.
Das Sozialgericht kann das anders sehen.
Ja, ich habe ein bisschen recherchiert und rausgefunden, dass im November 2009 ein mittlerweile rechtskräftig gewordenes Urteil des Sozialgerichts Hannover (Sozialgericht Hannover vom 26.10.2009, Az. S 44 KR 164/09) in einem ähnlichen Fall gefällt wurde. Der Stipendiat hat Recht bekommen, allerdings nur weil die KK in ihrer Satzung eine zu allgemeine Klausel zuer Beitragsbemessung verwendet hatte.Allerdings will ich erstmal Versuchen eine gütliche Einigung mit meiner KK herbeizuführen, oder, wenn das nicht geht, zu kündigen. Eine Klage will ich wenn möglich vermeiden.


heinrich hat geschrieben:was heißt

"auf meinen ersten Widerspruch..."
hast Du mehrere eingelegt.
gibt es einen Widerspruchsbescheid.
hast du dagegen Klage erhoben beim Sozialgericht.
Ich kenne mich da nicht so gut aus... Ich habe einfach einen Brief an die KK geschrieben und dargelegt, dass ich der Beitragsbemessung wiederspreche und die KK hat zurückgeschrieben, was ich oben erwähnt habe.


Meine dringendste Frage daher: wäre eine Kündigung denn in diesem Stadium noch möglich? Oder bin ich jetzt erstmal 18 Monate an diese KK gebunden?

Danke und Grüße

theise

Verfasst: 04.03.2010, 19:18
von minka
Hallo,

um endlich auf deine Frage zu antworten:

Du kannst kündigen und musst nicht erneut 18 Monate warten, da die 18 Monate bedingt durch die frühere freiwillige und die darauffolgende versicherungspflichtige Versicherung bereits voll sein dürften.

Verfasst: 04.03.2010, 19:52
von Hucky
Was ist bei Dir lt. Bescheid der komplette Beitrag.

Sofern es sich derzeit um 140,93 EUR pro Monat handelt, ist das völlig i.O..

Wenn du den maximalen Beitrag zahlst, dann sollte geklärt werden warum.

Verfasst: 04.03.2010, 23:55
von ratte1
Hucky hat geschrieben:Was ist bei Dir lt. Bescheid der komplette Beitrag.

Sofern es sich derzeit um 140,93 EUR pro Monat handelt, ist das völlig i.O..
Wie kommst Du auf diesen Mindestbetrag? Zu Grunde zu legen ist doch der Stipendiumsbetrag, daher ist hier ganz offensichtlich nicht vom Mindestbetrag auszugehen.

Der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen KK wird hier kein anderes Ergebnis bringen, da die Beiträge der freiwillig Versicherten kasseneinheitlich geregelt sind.

MfG
ratte1

Verfasst: 05.03.2010, 07:34
von theise
@minka:Vielen Dank! :wink:

@Hucky:Ich bezahle erheblich viel mehr :roll:

@ratte1: Du hast theoretisch recht. Allerdings sieht die Praxis anders aus. Darüber hinaus sind Teile der bundeseinheitlichen Regelung von Sozialgerichten für rechtswidrig erklärt worden, soweit ich das als Laie nachvollziehen kann.

Verfasst: 05.03.2010, 09:24
von sven211
zu 3. ist mir nichts bekannt, die gelten ja auch erst seit 1.1.2009 für alle kk einheitlich

zu 2. dann hast du ein hohes stipendium

Verfasst: 05.03.2010, 17:39
von Hucky
Sorry, sofern natürlich die Mindestbemessungsgrenze überschritten wird, erhöhen sich die Beiträge entsprechend. Dies ist dann bei Dir der Fall.