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Verfasst: 25.02.2010, 15:13
von Gilgudan
gelöscht

Verfasst: 25.02.2010, 15:40
von Platon67
ich würde das folgendermaßen beurteilen:

... rein rechtlich ist das was die Kasse vorbringt richtig. Es ist tasächlich so, das der Anspruch auf KG erst ab dem nächsten Tag besteht, an dem die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde - der tatsächliche Beginn ist hierbei uninteressant!! Dafür können die Kassen allerdings nichts - das ist gesetzlich so seit Jahrzehnten geregelt !!!

Bei Ihnen wurde die Arbeitsunfähigkeit am 26.01.2010 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) festgestellt. Ein Anspruch auf KG besteht somit grundsätzlich erst ab dem 27.01.2010. Der Anspruch besteht aber nur dann, wenn sie an diesem Tag mit einem Anspruch auf KG versichert waren. Es ist also wesentlich, ob Ihr Arbeitsverhältnis an diesem Tag noch bestanden hat. - das ist der Knackpunkt hierbei !

Genau diese Frage würde ich vorrangig dem Anwalt stellen. . Wird dieses verneint, haben Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Krankengeld und werden den auch nicht durchsetzen können.

Vielleicht erörtern Sie mit Ihrem Anwalt auch einmal die Aussicht einer Kündigungsschutzklage ?!

Verfasst: 25.02.2010, 16:09
von Gilgudan
Hallo Platon, danke für den schnellen post.

Ich habe natürlich ein paar Infos weggelassen, dafür möchte ich mich entschuldigen!

1. Natürlich habe ich KÜ-Schutzklage eingereicht (der AG wirds nicht einfach haben ;))
2. laut Gesetz wird eine fristlose KÜ erst mit Erhalt und der damit verbundenen Kenntnissnahme der KÜ wirksam!
(Erhalten am 27.01.2010 Mittags um 13:30Uhr)


Wie mit halben Tagen umgegangen wird, kA... in dubio pro reo würde ich sagen!

Verfasst: 25.02.2010, 16:37
von Platon67
...solange der KK die Abmeldung des AG zum 26.1. vorliegt und diese nicht vom AG berichtigt wird- werden Sie sich mit der KK schwer tun. Ich fürchte die werden weiterhin den Standpunkt vertreten, das ein Anspruch auf KG nicht besteht....

Evtl. hilft ja wirklich schon der Brief des Anwaltes weiter und veranlasst den AG zumindest dazu die Abmeldung zu berichtigen..Ob eine einstweilige Verfügung weiter hilft - kann ich nicht beurteilen. Wie ja bereits dargelegt, ist die Entscheidung der Krankenkasse anhand der vorliegenden Informationen zunächst einmal rechtlich korrekt....

Ich wäre neugierig, wie das dann ausgegangen ist - Viel Erfolg

Verfasst: 25.02.2010, 18:10
von Gilgudan
Ob rechtlich korrekt bezweifle ich! Wie steht es mit der Nachversicherung
seitens der Kasse? Vor allem, wenn ich als AN mehr als ein AG in die
Kasse zahl. Wie kann man dann als Kunde/Mitglied von der Kasse so
entmündigt werden, dass man einfach "erstmal die Abmeldung des AG"
als richtig angesehen wird??? :)
Wieso kann ich die Versicherung nicht privat aus meiner eigenen Tasche
dann weiterzahlen? Wäre doch denkbar möglich? Als freiwillig gesetzlich
Versicherter.

Das wird, wenn nichts ganz gravierend unvorhergesehenes dagegen spricht, so ablaufen:

Entweder:
Vergleich im Gütetermin, AV endet zum 28.02. oder 31.03.

oder streitig:
die Gründe der fristlosen KÜ sind nicht schwerwiegend genug,
KÜ wird als nichtig angesehen. AV ist dennoch zerrüted, Gericht
beschließt ein Enddatum zum Tage x....

In beiden Fällen juckt es die Kasse n feuchten, da in beiden Fällen AG Entgeldfortzahlung zu leisten hat.

Nun der Gütetermin wird in der nächsten Zeit stattfinden und dann werden wir weitersehn.
Jedenfalls eins ist sicher, die Art und Weise seitens der Kasse war auch nicht Kundenfreundlich, daher ist eins gewiss,
die Kasse wird in absehbarer Zeit gewechselt!

Verfasst: 25.02.2010, 18:25
von Czauderna
Gilgudan hat geschrieben:Ob rechtlich korrekt bezweifle ich! Wie steht es mit der Nachversicherung
seitens der Kasse? Vor allem, wenn ich als AN mehr als ein AG in die
Kasse zahl. Wie kann man dann als Kunde/Mitglied von der Kasse so
entmündigt werden, dass man einfach "erstmal die Abmeldung des AG"
als richtig angesehen wird??? :)
Wieso kann ich die Versicherung nicht privat aus meiner eigenen Tasche
dann weiterzahlen? Wäre doch denkbar möglich? Als freiwillig gesetzlich
Versicherter.

Das wird, wenn nichts ganz gravierend unvorhergesehenes dagegen spricht, so ablaufen:

Entweder:
Vergleich im Gütetermin, AV endet zum 28.02. oder 31.03.

oder streitig:
die Gründe der fristlosen KÜ sind nicht schwerwiegend genug,
KÜ wird als nichtig angesehen. AV ist dennoch zerrüted, Gericht
beschließt ein Enddatum zum Tage x....

In beiden Fällen juckt es die Kasse n feuchten, da in beiden Fällen AG Entgeldfortzahlung zu leisten hat.

Nun der Gütetermin wird in der nächsten Zeit stattfinden und dann werden wir weitersehn.
Jedenfalls eins ist sicher, die Art und Weise seitens der Kasse war auch nicht Kundenfreundlich, daher ist eins gewiss,
die Kasse wird in absehbarer Zeit gewechselt!
Hallo,
es geht hier im Grunde genommen doch um zwei Fragen bzw. Probleme -
das erste ist die Beurteilung des Krankengeldanspruchs - wie geschildert wurde die Arbeitsunfähigkeit zwar rückwirkende ärztlich bestätigt, der Krankengeldanspruch besteht aber grundsätzlich erst ab dem Tag näch ärztlicher Feststellung - an diesem Tag warst du aber lt. Meldung des Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt. Von daher bestünde höchstens ein nachgehender Leistungsanspruch von maximal eines Monats - ob der in deinem Falle zutrifft, das mus die Krankenkasse entscheiden.
Zum zweiten Problem - seit dem 01.04.2007 gibt es iN Deutschland eine Pflicht zur Versicherung, d.h. spezielle für dich, dass du entweder von deinem Recht auf freiwillige Weiterversicherung Gebrauch machst, dann gilst du ab dem Tag nach Ende der Beschäftigung (solange das gerichtlich nix entschieden ist, gilt die vom Arbeitgeber abgegebeen Meldung an die Kasse) als freiwillig Weiterversicherter, allerdings ohne Krankengeldanspruch oder du kannst evtl. in die Familienversicherung,
was allerdings aus - kein Krankengeld - bedeuten würde.
Als Mindestbeitrag für eine freiwillige Versicherung musst du mit ca. 139,00 € mtl. rechnen.
Kommen wir jetzt zum komplizierten Teil der Sache - nehmen wir mal an, das Gericht legt das Ende der Beschäftigung nach hinten, so dass auf einmal wieder aus der Beschäftigung heraus ein Krankengeldanspruch entstehen würde, dann müsste dir die Kasse ab dem Folgetag tatsächlich Krankengeld zahlen und dir deine seit dem entrichteten freiwilligen Beiträge zurückzahlen - Voraussetzung wäre allerdings, dass du auch weiterhin der Kasse die Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen sofort eingereicht hast (würde ich dir dringend empfehlen).
Um die Sache jetzt komplett zu machen - wenn dir die Kasse den nachgehenden Leistungsanspruch (Krankengeld) zubilligen würde, dann wärst du auch dann während des Krankengeldbezuges beitragsfrei.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 25.02.2010, 20:03
von Gilgudan
Hi Czauderna,

danke für deine Antwort. Das hat mir den Punkt freiwillig Versichert zu sein
deutlicher gemacht. Aber wie ich dich verstanden habe, ändert es nichts
an der Tatsache, dass mich der AG zu früh abgemeldet hat! Und es somit
kein KG gibt

Jetzt bleibt die Frage: Darf der AG mich zu früh abmelden?
(Soweit ich gelesen habe, kann man einen AG zu Schadensersatz
verdonnern, wenn er einfach so die Versicherung kündigt.)

Was ist der richtige Tag der Abmeldung => um diesen Tag zu bestimmen,
müssten wir doch zwangsläufig zu der Fage kommen, wann endete das
AV?
Und als Antwort erhalten wir 27.01.2010.

Also was am besten machen? Dem AG eine weitere Klage zu kommen lassen?

Verfasst: 25.02.2010, 22:58
von Czauderna
Gilgudan hat geschrieben:Hi Czauderna,

danke für deine Antwort. Das hat mir den Punkt freiwillig Versichert zu sein
deutlicher gemacht. Aber wie ich dich verstanden habe, ändert es nichts
an der Tatsache, dass mich der AG zu früh abgemeldet hat! Und es somit
kein KG gibt

Jetzt bleibt die Frage: Darf der AG mich zu früh abmelden?
(Soweit ich gelesen habe, kann man einen AG zu Schadensersatz
verdonnern, wenn er einfach so die Versicherung kündigt.)

Was ist der richtige Tag der Abmeldung => um diesen Tag zu bestimmen,
müssten wir doch zwangsläufig zu der Fage kommen, wann endete das
AV?
Und als Antwort erhalten wir 27.01.2010.

Also was am besten machen? Dem AG eine weitere Klage zu kommen lassen?
Hallo,
das ist eine arbeitsrechtliche Frage und da halte ich mich raus - ich bin Krankenkassen-Mensch. Für uns ist zunächst immer die Meldung des Arbeitgebers verbindlich und wenn ich persnlich auch den Mensch immer immer im Vordergrund sehe, hier gilt erstmal der Fakt der Abmeldung durch den Arbeitgeber.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 25.02.2010, 23:27
von Gilgudan
Ja hätte ich mir denken können... ,)
Nichts für ungut. herzlichen Dank nochmals für die Unterstützung.