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Krankengeld nach Kündigung - Höhe nur noch ALG1?
Verfasst: 25.02.2010, 12:58
von Firefox
Hallo,
ich habe im Internet bereits Antworten gefunden, aber
ich weiß nicht ob das auch richtig ist oder wo genau
man das nachlesen kann.
Folgendes ist passiert:
Ich bin seit Ende November krankgeschrieben und
am 02.12.2009 hatte ich eine Wirbelsäulen OP
(nix mit der Bandscheibe - sondern schlimmer).
Bin seitdem durchgehend krankgeschrieben.
Mein Arbeitgeber hat mir gekündigt, da ich
meine Arbeit nicht mehr machen kann.
Die Kündigung wird am 28.02.10 wirksam.
Gestern war ich auf der AOK und die Dame
die für mich zuständig ist hat gesagt, dass
ich dann nur noch Krankengeld in Höhe von ALG 1 bekomme.
Ich wäre ja sonst besser gestellt als ein Arbeitsloser.
Nun habe ich überall gesucht und nichts gefunden was
der Dame von der AOK recht gibt.
Im Gegenteil, angeblich soll sich an der Höhe des
Krankengeldes nichts ändern. So jetzt weiß ich nicht
ob das stimmt und falls ja wie ich es der Dame von
der AOK sage, ohne das die sich dann gleich angemacht fühlt
und mir vielleicht dann noch mehr Ärger macht oder was weiß ich.
Achso und Sie will meine Kündigung sehen. Wozu weiß ich auch nicht.
Dort steht nur was mit negativer Gesundheitsprognose drin.
Kann mir jemand sagen wer nun recht hat?
Die Dame von der AOK wird mich doch nicht belügen oder?
Gruß
Firefox
Verfasst: 25.02.2010, 13:07
von Platon67
...das ist absoluter Humbug und rechtlich nicht gedeckt - sondern entspringt schlicht und ergreifend der Fantasie ´der Mitarbeiterin. Probieren kann man das ja.... Die Höhe des Krankengeldes wird sich auch mit dem Ende der Beschäftigung nicht ändern....
Also - das Gesagte schriftlich geben lassen und sofort schriftlich Widerspruch einlegen. Nicht verunsichern lassen - damit kommt die Kasse niemals durch...
Verfasst: 25.02.2010, 13:19
von Platon67
...um Ihre 2. Frage auch noch zu beantworten:
Lassen Sie sich doch von der Dame die Rechtsgrundlage zeigen und erläuern. Das kann man ja nett und freundlich erfragen - spätestens dann sollte die Kollegin ins schleudern kommen...Nebei: Die Kasse ist zur Beratung und Auskunft gesetzlich verpflichtet.
In Kassenkreisen wird so eine Regelung immer wieder seit vielen Jahren diskutiert. Bisher konnte aber niemand den Gesetzgeber davon überzeugen, die bestehenden Regelungen zu ändern. Die AOK kann ja einmal einen Anlauf unternehmen und eine Petition im Bundestag hierzu einreichen...
Re: Krankengeld nach Kündigung - Höhe nur noch ALG1?
Verfasst: 25.02.2010, 16:06
von Grampa
Firefox hat geschrieben:Die Dame von der AOK wird mich doch nicht belügen oder?
Gruß
Firefox
Berechnungsgrundlage für das Krankengeld bei durchgehender AU ist grds. der Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, auch das Ende der Beschäftigung ändert an der Tatsache nichts
gibt genau 2 Möglichkeiten: entweder ist sie unerträglich inkompetent oder: ja, sie lügt Sie an, ich finde beides schlimm....
aber hey, dafür hauen sie genug Kohle raus für Radiowerbung, in der sie allen mitteilen, dass sie ja keinen Zusatzbeitrag erheben müssen...
Verfasst: 25.02.2010, 16:40
von Firefox
Danke für die Antworten. Das ist ja echt der Hammer.
Nur gut das es Internet gibt und andere Leute die Ahnung haben.
Danke & Gruß
Firefox
Verfasst: 25.02.2010, 16:58
von Platon67
zum Abschluss noch:
Leider vergessen die Krankenkassen allzuoft, das auf die Leistungen ein Rechtsanspruch besteht. Es geht nicht an, dass Versicherten Leistungen vorenthalten werden, die ihm eindeutig rechtlich zustehen. Ganz egal ob es die Kasse oder der jeweilige Sachbearbeiter gut oder schlecht, gerecht oder ungerecht findet.....Auch wir bei den KK sind diesbezüglich nicht im Wunschkonzert !
Krankenkassen sind nun mal vorrangig dafür da, Leistungen im Krankeheitsfall zu erbringen. Und bei aller Fallsteuerung ect. sollte man es mit der kreativen Rechtsauslegung nicht übertreiben.
Und auffällig ist, dass gerade diese Kassen die so agieren, mit Kostenübernahmen für viel Unssinniges aus Marketinggründen auffallen (wobei ich ihrer Kasse nicht kenne und beurteilen kann) ....
Das macht mich echt sauer...
Verfasst: 25.02.2010, 17:17
von Firefox
Hallo,
da ich morgen noch mal hin muss, weil Sie ja meine Kündigung sehen will,
werde ich die Gelegenheit wahr nehmen und mal ganz höflich fragen
wie Sie darauf kommt das ich dann Krankengeld in der Höhe von ALG1
bekomme und wo man das nachlesen kann.
Vielen Dank für die Antworten, dass hat mir doch Mut gemacht.
Man will ja auch nicht dorthin gehen und sich beschweren und
dann doch im Unrecht sein.
Gruß
Firefox
Verfasst: 25.02.2010, 19:15
von Paule
Ich würde in so einem Fall alles nur SCHRIFTLICH fragen, um Angabe der Rechtsgrundlage dazu bitten und auch nachfragen, wozu sie das Kündigungsschreiben braucht.
Verfasst: 01.03.2010, 17:23
von Firefox
Hallo, ich bin gerade etwas geschockt.
Die AOK hat gerade angerufen und mir erzählt das der MDK aufgrund
meiner Krankenakte beschlossen hat mich wieder Gesund zu schreiben.
Spinn ich? Wie soll ich das machen? Ich habe immer noch Schmerzen und kann mich nicht richtig bewegen. Ich müsste dann zum Arbeitsamt und mich dort ALO melden. Wenn ich 10 Minuten am Herd stehen kann ist das schon viel und überhaupt schaffe ich den normalen Alltag gerade mal so und meistens mit Zähne zusammen beißen und durch.
Ich weiß nicht was ich machen soll und zu allem Überfluss ist mein Doc auch noch im Urlaub.
Gruß
Firefox
Verfasst: 01.03.2010, 17:35
von Czauderna
Firefox hat geschrieben:Hallo, ich bin gerade etwas geschockt.
Die AOK hat gerade angerufen und mir erzählt das der MDK aufgrund
meiner Krankenakte beschlossen hat mich wieder Gesund zu schreiben.
Spinn ich? Wie soll ich das machen? Ich habe immer noch Schmerzen und kann mich nicht richtig bewegen. Ich müsste dann zum Arbeitsamt und mich dort ALO melden. Wenn ich 10 Minuten am Herd stehen kann ist das schon viel und überhaupt schaffe ich den normalen Alltag gerade mal so und meistens mit Zähne zusammen beißen und durch.
Ich weiß nicht was ich machen soll und zu allem Überfluss ist mein Doc auch noch im Urlaub.
Gruß
Firefox
Hallo,
sofort Widerspruch einlegen und mitteilen dass medizinische Widerspruchsbegründung folgt - gibt es keine Arztvertretung ??
Schriftlichen Aufhebungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung anfordern.
Unabhängig davon empfehle ich trotzdem direkt auch zum Arbeitsamt zu gehen, denn ein Widerspruch auf einen belastenden Verwaltungsakt hat keine aufschiebende Wirkung - die Krankenkasse wir deshalb (vorerst) keine Krankengeld weiterzahlen.
Gruß
Czauderna
Verfasst: 01.03.2010, 18:03
von Dr. eisenbarth
So, wie Czauderna bereits gesagt hat. Aber ich würde auch auf Einblick in das MDK-Gutachten bestehen. Ich vermute, dass der MDK Maßstäbe für einen Leistungsbezieher Alg I angesetzt hat. Dies erkennst Du an Befriffen wie z.B. positives/negatives Leistungsbild. Wenn Du in einem anerkannten Ausbildungsberuf tätig bist, kannst Du nicht an die Agentur für Arbeit verwiesen werden. Der MDK muß Dich so beurteilen, als wenn Du noch in Deinem Job tätig bist und danach die AU beurteilen.
Also ich muss jetzt hier auch mal meinem Ärger Luft machen. Fallsteuerung hin oder her, aber was ich hier und auch wo anders über die AOK lese und höre geht mir echt die Hutschnur hoch. Hier wird sich in vielen Fällen über Recht und Gesetz hinweggesetzt. Aber wir sind so toll und nehmen keinen ZusatzbeitragIch bin schon soweit und allen AOK-Geschädigten zu raten, sprecht mit windkom 
Verfasst: 01.03.2010, 18:07
von Christoph1976
ergänzend würde ich noch nachfragen welche Fachrichtung der begutachtende Arzt beim MDK hatte. Dies kann man ja im Widerspruch mit hineinnehmen. Hierauf achten die wenigsten KK. Sollte es zum Widerspruchsverfahren kommen ist die Entscheidung anfechtbar, wenn kein ausführliches Gutachten von einen fachspezifischen Gutachters (in Ihrem Falle Orthopäde oder evtl. auch Neurologe?) vorliegt.
Verfasst: 01.03.2010, 18:21
von Firefox
Die Dame von der AOK hat mir gesagt das ich noch ein Schreiben bekomme.
Ich bin total fertig mit den Nerven, ich habe sogar schon angefangen mir ein Bier nach dem anderen auf zu machen (mach ich normalerweise eigentlich nicht). Ich habe erst am Mittwoch das Schreiben von der Reha-Klinik meinem Hausarzt gegeben und heute rufen die schon an und ich wäre bereits ab sofort arbeitsfähig. Die Frau von der AOK hält das allerdings für überstürzt und nimmt es noch bis Freitag auf ihre Kappe. Im Schreiben von der Reha-Klinik steht sogar entlassen als arbeitsunfähig. Ich weiß gar nicht wie die darauf kommen das ich wieder arbeiten kann...das wäre ja toll dann würde ich mich wieder als normaler Mensch fühlen.
Verfasst: 02.03.2010, 15:23
von Grampa
auch wenn man in einem anerkannten Ausbildungsberuf zuletzt tätig war, ist nach Ende der Beschäftigung nur noch abstrakt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit abzustellen, es gelten als Maßstab nicht mehr die konkreten Anforderungen am letzten Arbeitsplatz
Beispiel: erl. Beruf Lagerist, letzter Arbeitsplatz Lagerist Autoteilezubehör, nach Ende der Beschäftigung wird weitere AU damit begründet, dass er keine schweren Lasten über 10 kg heben kann und das ja im Autoteilelager machen musste
->würde ich ans Arbeitsamt verweisen mit Hinweis, dass zwar der letzte Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar ist, da der aber weggefallen ist und man als Lagerist auch durchaus in anderen Bereichen mit weniger körperlicher Anforderung arbeiten kann, wäre hier eine weitere AU nicht begründet, gibt sogar Arbeitsplätze im Lager-/Logistikbereich, wo man überwiegend am PC Warenein- und ausgang bearbeitet (z. B. Disponent/Expedient) -> auch sowas könnte man mit gewissen Einschränkungen auch durchaus noch machen, Verweisung ist also ein heikles Thema
und das mit dem Facharzt-Gutachten ist auch nicht wirklich richtig, ein Arzt für Allg.Medizin/Sozialmedizin kann durchaus einschätzen, ob jemand ein Leistungsvermögen hat, dazu muss man kein Orthopäde sein
Verfasst: 03.03.2010, 13:30
von Dr. eisenbarth
@ Grampa:
Kann ich so nicht stehen lassen:
Gemäß § 2 Abs. 1 AU-RL muss auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eingegangen werden. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben (auch das heben schwerer Gewichte).
In Abs. 4 wird eindeutig nur auf die Arbeitnehmer eingegangen, die in einem nicht anerkannten Ausbildungsberuf zuletzt tätig waren und während AU ihren Arbeitsplatz verlieren. Dort ist eine abstrakte Verweisung möglich, sonst nicht. Alles andere ist kreative Auslegung des Sachbearbeiters.
Wenn Du mir entsprechende Urteile bzw. weitere Besprechungsergebnisse zeigst, in dem Deine Meinung vertreten wird, bin ich gerne bereit, meine Einschätzung zu ändern, aber so bleibe ich dabei:
Wenn während AU gekündigt wird bzw. das Beschäftigungsverhältnis während AU endet und derjenige in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet hat, ist auf die letzte Tätigkeit abzustellen. D.h. in Deinem Beispiel der Lagerist in der Automobilbranche bleibt arbeitsunfähig, auch nach Verlust seines Jobs.