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Krankenschutz in Deutschland bei E121-Aufenthalt in Italien

Verfasst: 23.02.2010, 15:22
von KRAP0
Hallo und einen freundlichen Gruss an alle,

ich bin Rentner und spiele mit dem Gedanken, in Italien eine guenstige Ferienwohnung zu suchen, diese selbst zu renovieren und insbesondere waehrend der kalten Jahreszeit zu bewohnen.
Damit wuerde ich mich aber wiederholt laengerfristig in Italien aufhalten, jedenfalls oefter und laenger, als es im Rahmen von Urlaubsaufenthalten ueblich ist. Fuer den Fall, dass ich dort erkranke, moechte ich zwar in Italien aerztliche Hilfe in Anspruch nehmen koennen, laengere ambulante oder stationaere Behandlungen aber auf jeden Fall zu Hause in Deutschland durchfuehren lassen, wo ich auch nach wie vor Wohnung und Wohnsitz behalten werde.

Aufgrund widerspruechlicher Aussagen dazu habe ich insbesondere folgende Fragen:

1) Ist bei Inanspruchnahme nach der E121-Regelung die primaere und/oder kurzfristige Krankenversorgung in Italien sichergestellt, und kann ich trotzdem beliebig zur weiteren oder jeder anderen ambulanten und/oder stationaeren Behandlung zu Aerzten meiner Wahl hier in Deutschland zurueckkehren?

2) Bekanntlich regelt sich der Krankenschutz im Ausland nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Erfolgt bei E121-Regelung bei einer Rueckkehr nach Deutschland die Behandlung wieder ohne Einschraenkungen nach deutschem Recht?

3) Der Aufenthalt in Italien kann wiederholt mehrere Wochen bis moeglicherweise Monate betragen. Waere es trotzdem empfehlenswert auf eine E121-Regelung zu verzichten und Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen des Urlaubsreisen-Krankenschutzes durchzufuehren?


Fuer jede freundliche Auskunft und hilfreichen Tip moechte ich mich bereits im Voraus herzlich bedanken

Re: Krankenschutz in Deutschland bei E121-Aufenthalt in Ital

Verfasst: 23.02.2010, 19:04
von GerneKrankenVersichert
Hallo Krapo,

bei der Frage, welches Land das "hauptleistungsgewährende" ist, kommt es auf den überwiegenden Aufenthalt an. Das heißt, wenn du dich mindestens 183 Tage lang in Italien aufhältst, tritt grundsätzlich die Regelung mit E121 in Kraft. Das bedeutet, dass du in Deutschland nur Anspruch auf Notfallbehandlung hast. Über Möglichkeiten, deine Krankenkasse nicht zu informieren etc. möchte ich hier nicht spekulieren.
KRAP0 hat geschrieben:Fuer den Fall, dass ich dort erkranke, moechte ich zwar in Italien aerztliche Hilfe in Anspruch nehmen koennen, laengere ambulante oder stationaere Behandlungen aber auf jeden Fall zu Hause in Deutschland durchfuehren lassen, wo ich auch nach wie vor Wohnung und Wohnsitz behalten werde.
Das spricht wegen s. o. gegen die E121-Regelung.
KRAP0 hat geschrieben: 1) Ist bei Inanspruchnahme nach der E121-Regelung die primaere und/oder kurzfristige Krankenversorgung in Italien sichergestellt, und kann ich trotzdem beliebig zur weiteren oder jeder anderen ambulanten und/oder stationaeren Behandlung zu Aerzten meiner Wahl hier in Deutschland zurueckkehren?


Nein, es ist genau umgekehrt.

KRAP0 hat geschrieben: 2) Bekanntlich regelt sich der Krankenschutz im Ausland nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes. Erfolgt bei E121-Regelung bei einer Rueckkehr nach Deutschland die Behandlung wieder ohne Einschraenkungen nach deutschem Recht?


Sofern der gewöhnliche Aufenthalt wieder nach Deutschland verlegt wird, ja. Dann wirst du in Italien abgemeldet und die Hauptbehandlung findet wieder in Deutschland statt.

KRAP0 hat geschrieben: 3) Der Aufenthalt in Italien kann wiederholt mehrere Wochen bis moeglicherweise Monate betragen. Waere es trotzdem empfehlenswert auf eine E121-Regelung zu verzichten und Krankenbehandlung im Ausland im Rahmen des Urlaubsreisen-Krankenschutzes durchzufuehren?
Bei einem Urlaubsreise-Krankenschutz musst du auf die Leistungsdauer achten. Dieser wird meist nur für 6 Wochen angeboten.

GKV