BKK für Heilberufe Fusion?

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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ahorn2009
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BKK für Heilberufe Fusion?

Beitrag von ahorn2009 » 23.02.2010, 11:08

Hallo zusammen,

nachdem die BKK für Heilberufe in Düsseldorf rückwirkend zum 01.01.2010 einen Zusatzbeitrag von 1 % des Einkommens (zunächst als Pauschalbetrag) eingeführt hat, stellt sich die Frage nach einer Kassenfusion zum 01.07.2010 aufgrund eintrudelnder Kündigungen.

In Frage kommt hier insbesondere die pronovaBKK, deren Vorstandsvorsitzender Hans Joachim Röminger zugleich Vorstandsvorsitzender der BKK für Heilberufe ist und beide Kassen gemeinsam durch ihn seit Jahren eine enge organisatorische und personelle Kooperation pflegen.

Am 19.03.2010 soll es eine Personalversammlung in Düsseldorf geben (quasi ein Quartal vor dem 01.07.2010).

Weis hier jemand bereits mehr?

an-d
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wo ist der Vorteil?

Beitrag von an-d » 23.02.2010, 17:44

Ohne, dass ich etwas konkretes weiß, aber wo soll der Vorteil für die Pronova liegen.

Die Pronova hat 500.000 Versicherte, die BKK für Heilberufe noch etwa 170.000. Die beiden liegen also nicht soo weit auseinander. Das es den Heilberuflern finanziell ziemlich mies geht ist wohl offensichtlich. Wenn die Pronova zurzeit noch gut dastehen sollte, warum dann ein Abenteuer mit einer kranken Braut die schwer ansteckend sein könnte. Um tolle Vorteile aus der dann größeren Marktmacht zu ziehen wären beide Partner aber immer noch zu klein.
Außer Druck von externer Seite (Selbstverwalter, Politik ...) könnte ich mir da kaum gute Argumente für eine Fusion vorstellen.
Das ist aber wie gesagt nur meine Meinung.

Thor
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Beitrag von Thor » 25.02.2010, 20:42

Hallo,

habe da einen besonderen Fall bei der BKK für Heilberufe.
Gestern am 24.02.2010 das Schreiben von meiner BKK für Heilberufe erhalten, dass zum 01.01.2010 ein Zusatzbeitrag erhoben wird.

Als Datum im Schreiben ist lediglich "Februar 2010" angegeben, also nix von vorheriger Mitteilung über den Zusatzbeitrag.
Im Schreiben werde ich gebeten, bis zum 06.04.2010 den Betrag für die Monate Januar bis März 2010 und April 2010 dann monatlich bis zum 3. Werktag des Folgemonats zu zahlen.

Kündigungsschreiben zum 30.04.2010 (2 monatige Kündigungsfrist) werde ich gleich schreiben.
Muss ich den Zusatzbeitrag für die Monate Januar bis April denn nun eigentlich zahlen?

Gruß
Thor

KassenKenner
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Beitrag von KassenKenner » 25.02.2010, 22:05

Nein, bei einer Sonderkündigung wird der Zusatzbeitrag nicht fällig - auch nicht rückwirkend!

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 27.02.2010, 09:02

Beiträge sind für jeden Monat der Nitgliedschaft zuzahlen, ergo auch für den April den Zusatzbeitrag.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 27.02.2010, 11:56

CiceroOWL hat geschrieben:Beiträge sind für jeden Monat der Nitgliedschaft zuzahlen, ergo auch für den April den Zusatzbeitrag.
Nein, das gilt nicht bei einer Kündigung auf Grund des Sonderkündigungsrechts.

Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html


MfG
ratte1

KassenKenner
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Beitrag von KassenKenner » 27.02.2010, 13:23

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang eher §242 Abs. 1 Satz 3 & 4 SGB V:

Von Mitgliedern, die das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Satz 5 wegen der erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrags fristgemäß ausgeübt haben, wird der Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird das Sonderkündigungsrecht wegen einer Erhöhung des Zusatzbeitrags ausgeübt, wird der erhöhte Zusatzbeitrag nicht erhoben.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 27.02.2010, 13:27

Hallo KassenKenner,

da hast Du natürlich Recht.

MfG
ratte1

Thor
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Beitrag von Thor » 09.03.2010, 17:33

Hallo,

habe heute die Kündigungsbestätigung meiner derzeitigen Krankenkasse erhalten. Dort steht aber als Datum der 31.05.2010 drin und nicht wie von mir in meiner Kündigung zum 30.04.2010

Das Schreiben von meiner Krankenkasse, über die Einführung eines Zusatzbeitrages zum 01.01.2010, habe ich ja am 24.02.2010 erhalten. Mein Kündigungschreiben, datiert auf den 25.02.2010, wurde von mir am 27.02.2010 per Einschreiben bei der Post abgegeben. Leider hat es 2 Tage gedauert bis ich es zur Post geschafft habe, da ich Arbeitstechnisch nicht die Möglichkeit dazu hatte am 25. und 26. dies zu erledigen.

So, da der 27.02.2010 ein Samstag gewesen ist, konnte das Einschreiben erst am 01.03.2010 bei der Krankenkasse zugestellt werden.

Mir gehts es jetzt ums Prinzip, dass man eine schriftliche Mitteilung erhält und gerade mal 2 Tage Zeit hat darauf zu reagieren. Ach und ich gönne meiner jetztigen Krankenkasse diesen einen Monat nicht.

Kann ich bzw. lohnt es sich gegen die Kündigungsbestätigung (31.05.2010), aufgrund der äußerst kurzen Reaktionszeit, Widerspruch einzulegen?

Zumal ich auch davon ausgehe, dass mir die Mitteilung über den Zusatzbeitrag extra erst gegen Ende des Monats zugeschickt wurde um die Reaktionszeit darauf sehr knapp zu halten und um ggf. einen Monat "extra" zu erhalten.

Gruß
Thor

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 09.03.2010, 18:46

Datum des Posteinganges ist entscheidend, nichts anderes, Dumm gelaufen.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 09.03.2010, 21:21

CiceroOWL hat geschrieben:Datum des Posteinganges ist entscheidend, nichts anderes, Dumm gelaufen.
Da das Fristende auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag. Siehe § 193 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/193.html

MfG
ratte1

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 09.03.2010, 21:47

der 27.02 war ein Samstag, also Werktag

RHW
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Beitrag von RHW » 09.03.2010, 21:52

Die Fristverlängerung gilt m.E. beim Sonderkündigungsrecht nicht:

Fristen spielen wichtige Rolle
Denn Fristen spielen auch bei Eigenkündigungen eine wichtige Rolle. Rechtsanwältin Mittländer warnt: "Fällt der Stichtag bei der Kündigungsfrist auf ein Wochenende, muss man bis zum Freitag zuvor gekündigt haben." Ist diese Frist verstrichen, und man will trotzdem nicht mehr warten, empfiehlt Mittländer eine Kündigung "zum nächstmöglichen Termin". Wobei Karriereberaterin Krausser-Raether vor einer zu frühen Kündigung warnt: "Man sollte seine Absicht auch nicht vorab öffentlich kundtun, sonst ist man beim Vorgesetzten schnell unten durch."

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen der Arbeitnehmer sich an keine Fristen halten muss, wenn er kündigen will: "Bei vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers", so Mittländer, "etwa wenn der Arbeitnehmer geschlagen wurde." Auch das Geld könne bei solchen außerordentlichen Eigenkündigungen ein Grund sein, sagt die Rechtanwältin: "Ist der Arbeitgeber mit der Zahlung von mehr als eineinhalb bis zwei Monatsgehältern im Rückstand, ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer berechtigt."
oder

-http://www.krankenkassentarife.de/basep ... s=1013.002
Man unterscheidet zwischen einer Beginnfrist und einer Verlaufsfrist. Die eine verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wie du richtig recherchiert hast (übrigens sind Krankenkassen auch Behörden) die andere verlängert sich nicht.

Die Frist der Sonderkündigung gehört zu der Art Fristen, die sich nicht verlängern (da ich Beginn- und Verlaufsfrist immer verwechsele kann ich jetzt leider nicht exakt sagen, welche Sorte das ist). Tobi hat insofern recht.

Wass die enstprechende BKK eventuell falsch interpretiert ist der angemessene Postweg von 3 Tagen, da ja der Online-Beleg vorliegt ist hier der Nachweis gegeben, dass die Kasse das Schreiben vor Ablauf des Monats erhalten hat.

Als Fristen, die sich verlängern bis zum nächsten Werktag sind z.B. Widerspruchsfristen in Rechtsbehelfbelehrungen von Verwaltungsakten anzusehen (hier meist 1 Monat plus Postlaufzeit, lt. Gesetz, ohne konkretes Enddatum).

Das Sonderkündigungsrecht ist sozusagen ein Termin, nämlich immer der letzte des Monats. Eine "Fristverlängerung" ist hier nicht möglich.

Lies bitte im Gemeinsamen Rundschreiben vom 01.01.1981 (zu§26 SGB X) nach, Abs. 4 ist für die Sonderkündigung anzuwenden.

ratte1
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Beitrag von ratte1 » 09.03.2010, 22:42

RHW hat geschrieben:Das Sonderkündigungsrecht ist sozusagen ein Termin, nämlich immer der letzte des Monats. Eine "Fristverlängerung" ist hier nicht möglich.

Lies bitte im Gemeinsamen Rundschreiben vom 01.01.1981 (zu§26 SGB X) nach, Abs. 4 ist für die Sonderkündigung anzuwenden.
Werde ich morgen tun.

MfG
ratte1

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