LTA von der Rentenversicherung: Ruht das Krankengeld?
Verfasst: 22.02.2010, 20:33
Hallo allerseits,
kann mir jemand sagen, ob das Krankengeld nur ruht oder der 78-Wochen-Zeitraum unterbrochen wird, wenn man eine von der Rentenversicherung finanzierte Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolviert?
Der Sachverhalt ist folgender: Mein Mann ist seit Anfang September 2008 arbeitsunfähig, erhielt bis Anfang Oktober 2009 Krankengeld (ab 2009 aus einem Wahltarif, den er als selbständiger Handwerksmeister abgeschlossen hatte) und hat dann eine Weiterbildung als LTA angefangen. Das Startdatum dieser Maßnahme haben wir auf dem letzten Auszahlschein vermerkt. Die Maßnahme und das Überbrückungsgeld werden von der Rentenversicherung finanziert.
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß die AU weiterhin besteht und damit unweigerlich die 78-Wochen-Frist fürs Krankengeld weiterläuft, gemäß § 48 Abs. 3 SGB V. Das hatte ich aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 abgeleitet, nach dem der Anspruch auf Krankengeld ruht, "soweit und solange Versicherte [...] Übergangsgeld [...] beziehen".
Das war eine der Fragen, die wir vor knapp sechs Wochen schriftlich an unsere Krankenkasse gestellt hatten, zu denen aber erst heute eine telefonische Teilantwort kam. Die Sachbearbeiterin geht interessanterweise davon aus, daß keine AU besteht - folglich auch nicht der Anspruch auf Krankengeld abläuft -, solange mein Mann an der Maßnahme teilnimmt. Arbeitsunfähig wäre er nach ihrer Aussage nur, wenn er nicht an der Weiterbildung teilnehmen könnte, ob nun vorübergehend oder für längere Zeit. Die Dame meinte außerdem, daß dieser Ruhenstatbestand sich vor allem auf stationäre Reha-Maßnahmen bezieht, während derer Übergangsgeld bezogen wird, aber nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Wir sind jetzt reichlich verwirrt und unsicher, ob wir wohl den Gesetzestext falsch verstanden haben. Kann jemand hier Licht ins Dunkel bringen?
Vielen Dank und Gruß
Koulchen
kann mir jemand sagen, ob das Krankengeld nur ruht oder der 78-Wochen-Zeitraum unterbrochen wird, wenn man eine von der Rentenversicherung finanzierte Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolviert?
Der Sachverhalt ist folgender: Mein Mann ist seit Anfang September 2008 arbeitsunfähig, erhielt bis Anfang Oktober 2009 Krankengeld (ab 2009 aus einem Wahltarif, den er als selbständiger Handwerksmeister abgeschlossen hatte) und hat dann eine Weiterbildung als LTA angefangen. Das Startdatum dieser Maßnahme haben wir auf dem letzten Auszahlschein vermerkt. Die Maßnahme und das Überbrückungsgeld werden von der Rentenversicherung finanziert.
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, daß die AU weiterhin besteht und damit unweigerlich die 78-Wochen-Frist fürs Krankengeld weiterläuft, gemäß § 48 Abs. 3 SGB V. Das hatte ich aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 abgeleitet, nach dem der Anspruch auf Krankengeld ruht, "soweit und solange Versicherte [...] Übergangsgeld [...] beziehen".
Das war eine der Fragen, die wir vor knapp sechs Wochen schriftlich an unsere Krankenkasse gestellt hatten, zu denen aber erst heute eine telefonische Teilantwort kam. Die Sachbearbeiterin geht interessanterweise davon aus, daß keine AU besteht - folglich auch nicht der Anspruch auf Krankengeld abläuft -, solange mein Mann an der Maßnahme teilnimmt. Arbeitsunfähig wäre er nach ihrer Aussage nur, wenn er nicht an der Weiterbildung teilnehmen könnte, ob nun vorübergehend oder für längere Zeit. Die Dame meinte außerdem, daß dieser Ruhenstatbestand sich vor allem auf stationäre Reha-Maßnahmen bezieht, während derer Übergangsgeld bezogen wird, aber nicht auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Wir sind jetzt reichlich verwirrt und unsicher, ob wir wohl den Gesetzestext falsch verstanden haben. Kann jemand hier Licht ins Dunkel bringen?
Vielen Dank und Gruß
Koulchen