Ist DAK Rechtsnachfolger von Ha-Mü ?

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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edeh
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Ist DAK Rechtsnachfolger von Ha-Mü ?

Beitrag von edeh » 21.02.2010, 12:08

DAK hat mir aktuell mitgeteilt:
"Die Hamburg Münchener Krankenkasse (HMK) existiert seit dem 01.01 .2010 nicht mehr, sie ist
vollständig in der DAK aufgegangen. Somit existiert auch die Kostenerstattungspraxis der HMK
nicht mehr. Vertrauensschutz für die bisherige Erstattungsregelung ist nicht möglich."

Wenn das Unternehmen A ein anderes Unternehmen B übernimmt, dann ist A idR der
Rechtsnachfolger von B. Bei dem Übergang der Ha-Mü in DAK scheint das irgendwie anders zu sein.
Was bedeutet "Ha-Mü ist vollständig in DAK aufgegangen" ? Ist DAK der Rechtsnachfolger von Ha-Mü ?

Muss DAK bestehende Ha-Mü Zusagen bis zu einer evtl. Kündigung der Zusage weiter bezahlen ?

Gruss Ede

KassenKenner
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Beitrag von KassenKenner » 21.02.2010, 12:11

Ja, die DAK ist in diesem Fall Rechtsnachfolger. Die von dir beschriebene Praxis ist also rechtswidrig. An deiner Stelle würde ich mich diesbezüglich mit der Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt in Bonn in Verbindung setzen.

Dr Hämmer
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Beitrag von Dr Hämmer » 21.02.2010, 12:34

Rechtsnachfolge nach SGB ist nicht mit Rechtsnachfolge nach BGB gleichzuzetzen... also wäre ich mir da nicht so sicher?!

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Agion
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Beitrag von Agion » 21.02.2010, 12:42

Muss man denn immer gleich das BVA empfehlen? Es gibt auch ausreichende andere Möglichkeiten wenn man mit der Entscheidung seiner Kasse nicht einverstanden ist. Außerdem => wisst ihr wie lange es dauert bis eine über das BVA getätigte Eingabe erledigt ist?

Um hier überhaupt eine Empfehlung abzugeben sollte doch der Sachverhalt erst mal geklärt sein.

Was war das für eine Leistung? Eine gesetzlich geregelte Leistung oder eine Satzungsleistung? Oder sogar nur eine Kulanzentscheidugn der HaMü? Hat die HaMü für diese Leistung eine Kostenzusage gegeben welche die DAK jetzt nicht mehr anerkennen will oder hat die HaMü diese Leistung "nur" in der Vergangenheit immer bezahlt?

Grüße, Agion

edeh
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Satzungsleistung seit 1987 praktiziert

Beitrag von edeh » 21.02.2010, 13:37

Agion hat geschrieben:Muss man denn immer gleich das BVA empfehlen? --

Was war das für eine Leistung? Eine gesetzlich geregelte Leistung oder eine Satzungsleistung? Oder sogar nur eine Kulanzentscheidugn der HaMü? Hat die HaMü für diese Leistung eine Kostenzusage gegeben welche die DAK jetzt nicht mehr anerkennen will oder hat die HaMü diese Leistung "nur" in der Vergangenheit immer bezahlt?

Grüße, Agion
Hallo Agion,

an das BVA habe ich bisher nicht gedacht und gehe den Weg durch die DAK Instanzen.

Es handelt sich um eine Satzungsleistung. Ha-Mü hat die Leistungen per Rundschreiben an die Nutzer definiert. (zuletzt 23.8.2008). Die DAK Satzung sieht wohl eine andere Berechnung der Kostenerstattung ambulanter ärztlicher Rechnungen vor. In meinem Fall führt das zu einer Leistungskürzung um 75% im Vergleich zu der Abrechnung mit Ha-Mü. Mit Ha-Mü habe ich seit 1987 mit GOÄ 1,0 in der Kostenerstattung abgerechnet und bin 35 Jahre Ha-Mü Mitglied, was DAK Dortmund aus meinem Antrag mit div. Unterlagen bekannt ist. Wie das rechtlich genau zu bewerten ist, kann ich nicht sagen.

Von einer Rechtsnachfolge mit Übernahme der bestehenden Zusagen merke ich nichts. Ich hätte erwartet, das DAK über die Unterschiede infornmiert und dann
diese Satzungsleistung mit einer Frist von z.B. 2 Monaten kündigt.

Ich habe nur durch einen freundlich-diskreten Hinweis eines ehemaligen Ha-Mü Mitarbeiters von diesem für mich massiven Leistungsunterschied
erfahren. Da ich meine Kostenerstattungen nur jeweils alle 12 - 18 Monate abrechne, hätte ich ein finanzielles Chaos erlebt. Ich fühle mich von DAK schlecht behandelt.

Für mich geht es zunächst um Schadensminimierung. Deshalb werde ich heute über dakexclusiv.de bei DAK den Antrag stellen, mich sofort
aus der Kostenerstattung zu entlassen, damit ich wieder mit Versichertenkarte zum ambulanten Arzt gehen kann.

Mein Fall geht jetzt weiter an die Zentrale der DAK, da ich die Vorlage beim Vorstand gefordert hatte. Ich habe jetzt 4 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen.
Natürlich kann ich die DAK wegen des Zusatzbeitrages im Februar oder bis 14.3. zu Ende April bzw. Ende Mai kündigen. Ich bin zur Zeit krank geschrieben und warte kurzfristig auf die Zusage der
DRV Bund zu einer Reha Kur. Deshalb hatte ich eigentlich nicht vor, die Kasse zu wechseln, hoffe aber, bis Ende Mai wieder arbeitsfähig zu sein.

Ihr werdet sicher verstehen, das ich von dem Übergang der Ha-Mü in DAK nicht begeistert bin.

Gruss Ede

Hucky
Beiträge: 379
Registriert: 17.07.2009, 11:56

Beitrag von Hucky » 21.02.2010, 14:25

Die DAK hat ab 1.1.10 eine neue Satzung, welche durch die Fusion begründet ist. Damit hat sich wie schon durch Dich bereits erwöhnt für Ha-Mü-Versicherten der Leistungskatalog stark geändert. Altanträge aus der Zeit vor der Fusion haben Bestandsschutz. Neue Anträge müssen nach der geltenden Fassung geprüft werden.

Es könnte sein, dass Dir ausnahmsweise im Rahmen einer Übergangsphase noch die alte Leistung gewährt wird, mit dem Hinweis, dass diese beim nächsten Mal nicht mehr bewilligt werden kann.

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