Kostenerstattung auf Basis GOÄ ?
Verfasst: 20.02.2010, 21:01
Es gibt die Möglichkeit, mit der Kasse das Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 SGB V.
z.B. für ambulante ärztliche Leistungen zu vereinbaren. Bei einige Kasse wie z.B. Knappschaft kann man die
Kostenerstattung nur im Zusammenhang mit Wahltarifen wählen.
Bei anderen Kassen ist die Kostenerstattung auch ohne Wahltarif möglich. IdR rechnen die
Ärzte nach GOÄ ab , meisten Faktor 1,8 bis 2,3, in Ausnahmen aber auch mit Faktor 1,0.
Mir ist aber nicht klar, was die Kassen erstatten, wenn man keinen Wahltarif mit
Zusatzversicherungen abgeschlossen hat. Von einer BKk wurde mir ein "Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)"
genannt, andere Kassen nennen die "Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO)". Beide verfahren sollen
wirtschaftlich identisch sein. Es gibt aber auch Erstattungen in Höhe von 25 % der Rechnungsbetrages bis GOÄ 2,3.
Gibt es auch gesetzliche Kassen, die für ambulante ärztliche Leistungen GOÄ 1,0 erstatten ?
Bei den gesetzlichen Kassen ist die Kostenerstattung in der Satzung geregelt.
Gruss Ede
z.B. für ambulante ärztliche Leistungen zu vereinbaren. Bei einige Kasse wie z.B. Knappschaft kann man die
Kostenerstattung nur im Zusammenhang mit Wahltarifen wählen.
Bei anderen Kassen ist die Kostenerstattung auch ohne Wahltarif möglich. IdR rechnen die
Ärzte nach GOÄ ab , meisten Faktor 1,8 bis 2,3, in Ausnahmen aber auch mit Faktor 1,0.
Mir ist aber nicht klar, was die Kassen erstatten, wenn man keinen Wahltarif mit
Zusatzversicherungen abgeschlossen hat. Von einer BKk wurde mir ein "Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)"
genannt, andere Kassen nennen die "Ersatzkassen-Gebührenordnung (E-GO)". Beide verfahren sollen
wirtschaftlich identisch sein. Es gibt aber auch Erstattungen in Höhe von 25 % der Rechnungsbetrages bis GOÄ 2,3.
Gibt es auch gesetzliche Kassen, die für ambulante ärztliche Leistungen GOÄ 1,0 erstatten ?
Bei den gesetzlichen Kassen ist die Kostenerstattung in der Satzung geregelt.
Gruss Ede