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Fahrt zur ambulanten Untersuchung

Verfasst: 18.02.2010, 10:31
von halloworld
Meine Freundin hat eine starke Skoliose, diese führte zu einer G Behinderung die zu 100% eingestuft ist.

jetzt mussten wir zu einem Spezialisten nach frankfurt da sie schon voroperiert ist und eine revisions op benötigt.
Hier im saarland gibt es keinen der dieses machen könnte und frankfurt wäre die nächste klinik für soetwas.

wir beide beziehen im moment leider alg2.

jetzt fragten wir bei der krankenkasse nach ob eine kostenübernahme zur untersuchung möglich sei, diese meinte nur das dies wenn es übernommen wird bei der arge zu beantragen sei.
wir zur arge, nein sie würden soetwas nicht bezahlen das bezahlt die krankenkasse.

wir wieder bei der kasse nachgefragt --> nein wird nicht übernommen.

wird den soetwas wirklich generell nicht übernommen?
wir gehen ja nicht extra in so eine weit entfernete klinik, dieses ist eben die einzigste fähige klinik für solch eine op in der nähe, aber es ist eine fahrtstrecke einfacher weg von 220kilometern.

hin und zurück bezahlten wir jetzt allein 50€ an spritkosten da wir mit dem eigenen pkw fuhren.
dies reisst natürlich ein richtiges loch in die ALG2 Kasse. da wir auch sonst keinen zuverdienst haben.
jetzt müssen wir in 2 wochen wieder da hoch. wir können doch nichts mehr essen nur weil wir den sprit nach frankfuret bezahlen müssen.
gibts da von keiner seite hilfe?

Verfasst: 18.02.2010, 10:40
von Czauderna
Hallo,
ich gehe davon aus, dass die Untersuchung selbst von der Kasse bezahlt wird. Grundsätzlich werden Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nicht bezahlt, aber wenn der Arzt die entsprechende Notwendigkeit bestätigt und bei 100% Schwerbeschädigung sogar einen Krankentransport für notwendig hält, dann kann die Kasse diese Fahrkosten schon übernehmen - beachtet werden dabei muss aber auf jeden Fall dass wenn die Kasse solche Fahrkosten im Ausnahmefall übernimmt dass diese nur bis zur nächsten oder übernächsten Behandlungsmöglichkeit übernommen werden und das ein Eigenateil (10,00 € für Hin- und Rückfahrt) anfällt.
Fazit - mit dem Arzt sprechen und nochmals mit der Kasse.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 18.02.2010, 10:40
von GerneKrankenVersichert
Die Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden von der Krankenkasse übernommen, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl, H oder die Pflegestufe 2 oder 3 vorliegt. Da dies bei deiner Freundin nicht vorliegt, kann die Kasse die Fahrtkosten nicht übernehmen. Ich würde mir einen schriftlichen Bescheid erstellen lassen und mich mit diesem unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 an die ArGe wenden und dort die Kostenerstattung beantragen.

GKV

Verfasst: 18.02.2010, 10:42
von halloworld
also wie schon gesagt
notwendig war die untersuchung
weil dies die einzigste klinik in der nähe ist die diese op machen kann

die nächste klinik wären direkt 400kilometer fahrtstrecke

müsste dann mein hausarzt schreiben das frankfurt die nächst erreichbare klinik ist die die op machen kann und hier im saarland nicht gemacht werden kann?

und das dann bei die kK?

Verfasst: 18.02.2010, 10:54
von Czauderna
halloworld hat geschrieben:also wie schon gesagt
notwendig war die untersuchung
weil dies die einzigste klinik in der nähe ist die diese op machen kann

die nächste klinik wären direkt 400kilometer fahrtstrecke

müsste dann mein hausarzt schreiben das frankfurt die nächst erreichbare klinik ist die die op machen kann und hier im saarland nicht gemacht werden kann?

und das dann bei die kK?
Hallo richtig, genau so und hier noch das Gesetz dazu §60 Ans. 1 SGB V),
ich sehe da eigentlich kein Problem, aber ich bin auch nicht deine Kasse.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 18.02.2010, 10:55
von halloworld
kann ich das auch rückwirkend noch einfordern?
von der fahrt am dienstag?

arztbericht das wir dawaren haben wir ja

Verfasst: 18.02.2010, 10:55
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben:Hallo,
ich gehe davon aus, dass die Untersuchung selbst von der Kasse bezahlt wird. Grundsätzlich werden Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nicht bezahlt, aber wenn der Arzt die entsprechende Notwendigkeit bestätigt und bei 100% Schwerbeschädigung sogar einen Krankentransport für notwendig hält, dann kann die Kasse diese Fahrkosten schon übernehmen - beachtet werden dabei muss aber auf jeden Fall dass wenn die Kasse solche Fahrkosten im Ausnahmefall übernimmt dass diese nur bis zur nächsten oder übernächsten Behandlungsmöglichkeit übernommen werden und das ein Eigenateil (10,00 € für Hin- und Rückfahrt) anfällt.
Fazit - mit dem Arzt sprechen und nochmals mit der Kasse.
Gruß
Czauderna
Czauderna, das stimmt doch nicht. Es handelt sich um eine Fahrt zur ambulanten Behandlung. Eine Schwerbehinderung alleine ist nicht ausreichend. Es müssen zusätzlich die entsprechenden Merkzeichen vorhanden sein.

Und ein Krankentransport war nicht notwendig, die Fahrt wurde doch bereits mit dem PKV durchgeführt.

GKV

Verfasst: 18.02.2010, 11:08
von halloworld
merkzeichen G hat sie

Verfasst: 18.02.2010, 11:23
von GerneKrankenVersichert
Erforderlich zur Kostenübernahme der Fahrtkosten bei ambulanter Behandlung ist allerdings aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).

GKV

Verfasst: 18.02.2010, 11:26
von halloworld
also besteht keinerlei möglichkeit zur übernahme??

dann kann man sich also entscheiden

schmalhans küchenmeister oder nicht operieren lassen`?

Verfasst: 18.02.2010, 11:34
von GerneKrankenVersichert
Meine Ausführungen galten bei der angesprochenen Fahrt zur ambulanten Behandlung.

Wenn es nun zu einer stationären Behandlung oder ambulanten Operation kommt, sieht es anders aus. Dann werden die Fahrkosten bis zur nächsten Behandlungsmöglichkeit übernommen. Sprich die Krankenkasse darauf an, es muss dann die Frage der nächsten Behandlungsmöglichkeit ggf. über den MDK geprüft werden.

GKV

Verfasst: 18.02.2010, 11:36
von halloworld
klar aber sie nuss jetzt nochmals hoch zum op besprechen und noch zu einem speziellen ct damit die op geplant werden kann

es geht um eine komplett revisons op nach einer wirbelsäulenversteifung

Verfasst: 18.02.2010, 11:51
von GerneKrankenVersichert
Höchstens drei Termine zur Vorbesprechung zählen dann zur stationären Behandlung, wenn sie längstens 5 Tage vor der OP stattfinden. Ansonsten ist es eine ganz normale ambulante Behandlung, zu der die Fahrtkosten nicht übernommen werden können.

Wie geschrieben - für die ambulanten Fahrten schriftlichen Bescheid der KK anfordern und damit zur ArGe gehen. Und mit der KK die nächste Behandlungsmöglichkeit für die Fahrtkosten zur stationären Behandlung klären.

GKV

Verfasst: 18.02.2010, 11:57
von Czauderna
Hallo,
solche Fahrten müssen vorher von der Kasse genehmigt werden und was der Kollege dir geschrieben hat, dazu kann ich nur sagen was ich an dieser Stelle immer schreibe - ich weiß nicht wie es woanders gehandhabt wird sondern ich kann nur aus meiner Praxis heraus berichten und da ist das in solchen Fällen wie dem hier geschilderten kein Problem wenn es im voraus mit uns abgeklärt wurde. Wir reden hier immer von Versichertennähe und kundenfreundlichkeit und vom Service - wo soll das denn alles passieren wenn wir nicht Lösungen suchen - wobei es natürlich auch Grenzen gibt, damit da keine Missverständnisse entstehen.
Die Krankenkassen sollen nicht zuerst pürfen ob sie etwas ablehnen können sondern zuerst ist die Frage zu klären ob sie etwas bewilligen können.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 18.02.2010, 12:14
von GerneKrankenVersichert
Entschuldige Czauderna, ich möchte dich nicht angreifen, aber die Übernahme der Fahrtkosten ist doch gesetzlich i. V. m. den Richtlinien des G-BA genau geregelt. Da kann ich mich nicht einfach darüber hinwegsetzen, wenn ich keinen Regress riskieren möchte. Wenn das bei euch tatsächlich in deiner Entscheidungsbefugnis ist und von keiner Revision bemängelt wird, dann - ich wiederhole mich jetzt nicht wieder :wink: .

Und ob die Lösung tatsächlich in einem teuren Krankentransport liegt, wenn medizinisch keine Bedenken gegen die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, wage ich doch zu bezweifeln. Denn ich muss mich daran orientieren, dass die Leistungen wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sind. Natürlich ist es schwieriger, einem Versicherten etwas abzulehnen als zu genehmigen, aber in diesem Fall sehe ich wirklich keine Möglichkeit, die rechtlich in Ordnung ist.

GKV