GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich bin immer wieder erstaunt, wie locker hier einige Entscheidungen treffen. Wenn jeder KK-Mitarbeiter die Gesetze so interpretiert, wie es ihm gerade passt, könnten wir die Gerichte eigentlich abschaffen, wir brauchen sie dann nicht mehr.
Hier stellt sich die Frage des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei dem entsendeten Arbeitnehmer ist dies unstrittig, da eine Voraussetzung für die Entsendung ja die geplante Rückkehr nach D ist.
Anders sieht es bei der Ehefrau und dem Kind aus. Diese hatten ihren Wohnsitz noch nie in D und können deshalb dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Hierzu das BVerwG:
Notwendige Voraussetzung für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist, dass sich die Person, die an einem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich dort aufhält. Auch wenn zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine Mindestdauer eines tatsächlichen Aufenthalts unverzichtbar. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Voraussetzung kann auch bei Kindern nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden. Der physische Aufenthalt am Ort des (zu begründenden) gewöhnlichen Aufenthalts ist daher unabhängig von allen weiteren Indizien und dem Willen, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der frühest denkbare Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts. Da die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch bei minderjährigen Kindern rechtlich selbständig und gegebenenfalls unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen ist, können zwar der Wille, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, den selbständig zu bilden zumindest ein Kleinkind auch tatsächlich nicht in der Lage ist, und die erforderlichen Vorbereitungs- und Umsetzungshandlungen für die Begründung oder einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts durch die Eltern bzw. den die Personensorge ausübenden Elternteil ersetzt werden, nicht hingegen der physische Aufenthalt. Dieser wird auch nicht durch eine melderechtliche Anmeldung ersetzt.
http://lexetius.com/2002,3419
Es ist eben keine Auslegungssache, sondern bereits durch Rechtssprechung geklärt. Spätestens dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund hoher entstandener Kosten eine Regressforderung stellt, wird der Mitarbeiter sich wünschen, er hätte vor seiner kreativen Auslegung mal irgendwo nachgeschaut. Oder wenn das BVA seinem Arbeitgeber die Rechnung präsentiert, weil es gerade diesen Fall rauszieht. Denn dadurch, dass die Kasse die Familienversicherung unrechtmäßig feststellt, werden hier Gelder aus dem Fonds an die Kasse ausgezahlt, die ihr überhaupt nicht zustehen.
GKV
Hallo, und auch hier bin ich anderer Meinung - es ist doch Auslegeungssache - ich würde dir vollkommen recht geben wenn
folgender Fall vorliegen würde - Das Mitglied hat im Ausland geheiratet, vielleicht sogar noch Frau mit Kind, und um denen dann eine Versicherung zu ermöglichen meldet er seine neue Familie in Deutschland mit Erstwohnsitz an.
Er stellt nun einen Antrag auf Familienversicherung, legt die Heiratsurkunde (von Deutschland anerkannt) vor und gibt als Adresse seine deutsche Adresse an - (ich bin mir gerade nicht ganz sicher, aber ich glaube nicht, dass bei der Erstfamilienversicherung direkt danach gefragt wird obs die Angehörigen auch wirklich in Deutschland aufhalten)
- Gehe ich recht in der Annahme, dass auch Du in diesem Falle die Familienversicherung durchführen würdest ??
Nein, Du sicher nicht, du fragst Ihn natürlich nach dem Aufenthalt seiner neuen Familie, er antwortet und du stellst fest dass die Familie nicht tatsächlich in Deutschland wohnt sondern z.B. in Thailand oder Timbuktu.
Was machst du ?
Räumst du der Ehefrau ein eigenes Beitrittsrecht ein und wenn es nach dem § 13 ist - denn vergessen wir nicht - der 1. Wohnsitz ist Deutschland
und das Urteil sagt zum Melderecht nur etwas im Zusammenhang mit der Familienversicherung wogegen der § 13 vom Erstwohnsitz ausgeht.
Deshalb müsste die Ehefrau selbst Mitglied werden oder ginge dies deiner Auffassung nach auch nicht - das von dir zitierte Urteil kannst dafür nicht heranziehen - das wäre Auslegungssache !!!!
Was aber ist nun mit dem "angeheirateten" Kind ??
1. Wohnsitz in Deutschland aber dann auch keinen Fahi-Anspruch, weder bei Vater noch bei Mutter - ergo, auch selbst Mitglied nach § 13, oder ?
Dabei wäre auch noch zu entscheiden ob für die beiden nicht die PKV sein muesste.
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In unserem speziellen Fall ist es aber doch so, dass sich der Auslandsaufenthalt der neuen Frau an dem des "Entsandten" Arbeitnehmers orientiert, also wenn er zurück kommt dann kommt sie auch - also ist auch ihr Aufenthalt zeitlich befristet (vom Tage der Eheschliessung an gesehen).
Das wäre für mich der entscheidende Punkt.
An den Fond und die anderen Kassen denke ich dabei mit Sicherheit nicht,
weiss ich denn ob alle anderen Kassen und deren Mitarbeiter eher so denken wie ich oder denken wie du ?
Noch einmal, das hat mit "locker" wie es hier teilweise formuliet wird nix zu tun, sondern eher etwas mit Fallorienter Entscheidung.
Jemand hat hier oder in einem anderen Forum mal sinngemäss geschrieben immer wenn er den Begriff Kundenfreundlich oder Kundennah hören würde gingen bei ihm sämtliche Alarmglocken an -
mit anderen Worten er riecht da den "Gesetzesbruch" förmlich von Seiten der Kasse.
Mir fällt da nur ein - für ihn ist der Begriff Kunde im Zusammenhang mit einer Krankenkasse das rote Tuch - Kunde ?? - das sind Mitglieder, Versicherte und wenn ganz hart kommt , Antragsteller - Kunde ? - wir sind doch nicht ALDI, LIDL oder MCDOnald.
Gruß
Czauderna