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Familienversicherung nach Entsendung

Verfasst: 18.02.2010, 10:09
von Bücherwurm
Ich habe folgendes Problem:

Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber ins Ausland (nicht EU; keine bilateralen Abkommen) entsandt. Dort lernt er seine zukünftige Ehefrau kennen, vollzieht die Heirat und beide bekommen ein Kind. Die Ehe haben sie auch in Deutschland anerkennen lassen und das Kind hat auch vom deutschen Standesamt eine Geburtsbescheinigung ausgestellt bekommen.
Für den Arbeitnehmer selbst besteht ganz klar ein Mitgliedschaftsverhältnis bei seiner Krankenkasse in Deutschland. Können nun die Ehefrau und das Kind in die Familienversicherung, obwohl sie ihren ständigen Wohnsitz immer im Ausland hatten und haben?

Nach der von mir dazu herangezogenen Literatur, wird immer davon ausgegangen, dass die Familienversicherung bereits vor der Entsendung bestanden hat und dann auch fortbesteht, wenn Ehefrau und Kind den Arbeitnehmer ins Entsendungsland begleiten.

Ich bin gespannt, ob jemand bereits Erfahrung mit Vergleichbarem gemacht hat ...

Verfasst: 18.02.2010, 21:12
von Hucky
Nein, leider nicht.

§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ....

Verfasst: 19.02.2010, 00:55
von Czauderna
Hucky hat geschrieben:Nein, leider nicht.

§ 10 Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ....
Hallo,
ja, so sehe ich es auch, anderseits wenn es sich tatsächlich um eine Entsendung handelt, dann ist die zeitlich befristet und eine Familienversicherung ist auch bei einem zeitlich (vorübergehendem) begrenzten Auslandsaufenthalt möglich - Auslegungsache !!
Hatten wir das nicht gerade in einem anderen Fall ?
Ich würde der Familienversicherung zustimmen wenn sonst alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 19.02.2010, 11:49
von Platon67
...auch wenn ich jetzt gegen den Mainstream schwimme...

Nein - eine Familienversicherung ist nicht möglich!! Die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 sind da doch sehr deutlich...Alles andere ist an den Haaren herbeigezogen und rechtlich nicht gerechtfertigt. Bin mal gespannt, was die Herrschaften des BVA dazu meinen, wenn soche Fälle rausgezogen werden...

Die Ehefrau und das Kind waren noch nie in Deutschland gemeldet! Wie kann man hier einen gewöhnlichen Aufenthaltoder Wohnort in Deutschland konstuieren???

Ich lerne aber gerne dazu....

Verfasst: 19.02.2010, 12:26
von Czauderna
Platon67 hat geschrieben:...auch wenn ich jetzt gegen den Mainstream schwimme...

Nein - eine Familienversicherung ist nicht möglich!! Die Anspruchsvoraussetzungen des § 10 sind da doch sehr deutlich...Alles andere ist an den Haaren herbeigezogen und rechtlich nicht gerechtfertigt. Bin mal gespannt, was die Herrschaften des BVA dazu meinen, wenn soche Fälle rausgezogen werden...

Die Ehefrau und das Kind waren noch nie in Deutschland gemeldet! Wie kann man hier einen gewöhnlichen Aufenthaltoder Wohnort in Deutschland konstuieren???

Ich lerne aber gerne dazu....
Hallo,
das hängt mit der Entsendung zusammen - wir haben z.B. Arbeitnehmer versichert, die für zwei Jahre entsendet sind, also die Versicherung hier in Deutschland weiterbesteht, die ihre Familie mitgenommen haben - gut, die waren vorher schon in Deutschland - das ist aber der einzige Unterschied, denn wenn ich hier in diesem Falle unterstelle, dass die Ehefrau nach der Heirat auch als Erstwohnsitz in Deutschland gemeldet
ist und die restllichen Voraussetzungen auch erfüllt sind, dann sehe ich die Familienversicherung als gegeben an - wäre es nicht so, muesste man die Frage stellen, muss sich die Ehefrau bedingt durch die Heirat und die 1.Wohnsitzverlegung nach Deutschland versichern - Antwort ja - und wo ? - bei der Kasse des Ehemannes (das wäre ja wohl total unsinnig), also bei der PKV ???.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 19.02.2010, 13:08
von Platon67
hallo czauderna,

danke für die Aufklärung! Wir sind uns aber durchaus einig, das dies rechtlich nicht wirklich sauber ist !?

Würde mich interessieren, wie der Arbeitgeber in diesem Fall reagiert, der ja nach § 17 SGB V die Behandlungskosten für § 10 Versicherte übernimmt - insbesondere dann, wenn es sich um einen "teuren" Behandlungsfall handelt.

D. h. Eure Entscheidung - die Familienversicherung durchzuführen - führt zu Kosten beim Arbeitgeber für einen Personenkreis, der rechtlich nicht nach § 10 zu versichern wäre....oder ?

Verfasst: 19.02.2010, 13:19
von Czauderna
Platon67 hat geschrieben:hallo czauderna,

danke für die Aufklärung! Wir sind uns aber durchaus einig, das dies rechtlich nicht wirklich sauber ist !?

Würde mich interessieren, wie der Arbeitgeber in diesem Fall reagiert, der ja nach § 17 SGB V die Behandlungskosten für § 10 Versicherte übernimmt - insbesondere dann, wenn es sich um einen "teuren" Behandlungsfall handelt.

D. h. Eure Entscheidung - die Familienversicherung durchzuführen - führt zu Kosten beim Arbeitgeber für einen Personenkreis, der rechtlich nicht nach § 10 zu versichern wäre....oder ?
Hallo, nun, einen solchen, wie hier geschilderten Fall hatte ich noch nicht in der Praxis - aber die anderen schon. Die Arbeitgeber mit denen wir es da zu tun haben, die regeln das alles sehr vorbildlich, die sorgen dauch dafür das die Familienangehörigen genau so abgesichert sind wie die Arbeitnehmer selbst.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 19.02.2010, 14:00
von GerneKrankenVersichert
Ich bin immer wieder erstaunt, wie locker hier einige Entscheidungen treffen. Wenn jeder KK-Mitarbeiter die Gesetze so interpretiert, wie es ihm gerade passt, könnten wir die Gerichte eigentlich abschaffen, wir brauchen sie dann nicht mehr.

Hier stellt sich die Frage des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei dem entsendeten Arbeitnehmer ist dies unstrittig, da eine Voraussetzung für die Entsendung ja die geplante Rückkehr nach D ist.

Anders sieht es bei der Ehefrau und dem Kind aus. Diese hatten ihren Wohnsitz noch nie in D und können deshalb dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Hierzu das BVerwG:
Notwendige Voraussetzung für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist, dass sich die Person, die an einem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich dort aufhält. Auch wenn zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine Mindestdauer eines tatsächlichen Aufenthalts unverzichtbar. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Voraussetzung kann auch bei Kindern nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden. Der physische Aufenthalt am Ort des (zu begründenden) gewöhnlichen Aufenthalts ist daher unabhängig von allen weiteren Indizien und dem Willen, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der frühest denkbare Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts. Da die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch bei minderjährigen Kindern rechtlich selbständig und gegebenenfalls unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen ist, können zwar der Wille, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, den selbständig zu bilden zumindest ein Kleinkind auch tatsächlich nicht in der Lage ist, und die erforderlichen Vorbereitungs- und Umsetzungshandlungen für die Begründung oder einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts durch die Eltern bzw. den die Personensorge ausübenden Elternteil ersetzt werden, nicht hingegen der physische Aufenthalt. Dieser wird auch nicht durch eine melderechtliche Anmeldung ersetzt.
http://lexetius.com/2002,3419

Es ist eben keine Auslegungssache, sondern bereits durch Rechtssprechung geklärt. Spätestens dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund hoher entstandener Kosten eine Regressforderung stellt, wird der Mitarbeiter sich wünschen, er hätte vor seiner kreativen Auslegung mal irgendwo nachgeschaut. Oder wenn das BVA seinem Arbeitgeber die Rechnung präsentiert, weil es gerade diesen Fall rauszieht. Denn dadurch, dass die Kasse die Familienversicherung unrechtmäßig feststellt, werden hier Gelder aus dem Fonds an die Kasse ausgezahlt, die ihr überhaupt nicht zustehen.

GKV

Verfasst: 19.02.2010, 14:26
von Bücherwurm
Vielen Dank an dieser Stelle erst einmal für die z. T. doch recht ausführlichen Beiträge.

Dass der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt den Knackpunkt darstellt, war mir bewusst. Der Arbeitnehmer hat einen in D gemeldeten Wohnsitz und während des Urlaubs (von der Tätigkeit im Entsendungsland) hält sich auch die ganze Familie in D an ebendiesem Wohnsitz auf.

Aus meiner Sicht gibt es aber auch eine Benachteiligung/Ungleichbehandlung der Familie, wenn die Familienversicherung nicht durchgeführt werden darf.
Arbeitnehmer, Ehefrau und Kind gehen ins Entsendungsland und der Arbeitgeber muss für die Kosten möglicher Krankenbehandlungen aufkommen, kann sich einen Teil davon aber von der Krankenkasse erstatten lassen und den anderen Teil ggf. vom Arbeitnehmer einfordern bzw. über eine entsprechende Zusatzversicherung absichern.
In dem von mir zuvor beschriebenen Fall ist der Sachverhalt fast identisch: Die Familie möchte gern zusammen im Entsendungsland leben und nur, weil der Arbeitnehmer sich falsch :? verliebt hat, soll für seine Familie Anderes gelten?!?

Verfasst: 19.02.2010, 14:37
von GerneKrankenVersichert
Bücherwurm hat geschrieben: Dass der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt den Knackpunkt darstellt, war mir bewusst. Der Arbeitnehmer hat einen in D gemeldeten Wohnsitz und während des Urlaubs (von der Tätigkeit im Entsendungsland) hält sich auch die ganze Familie in D an ebendiesem Wohnsitz auf.
Dann stellt der Fall sich doch anders dar. Wenn in dieser Zeit dann sogar noch eine Anmeldung in D möglich wäre, wäre es absolut wasserdicht. Dann könnten weder AG noch BVA irgendwas machen.

GKV

Verfasst: 19.02.2010, 19:20
von Hucky
Ich kann GerneKrankenVersichert wieder mal nur zustimmen. Leider bin ich ja durch meine tgl. Arbeit, wie andere sicher hier auch, gewohnt dass bestimmte KKs die Gesetze so Auslegen wie sie es brauchen bzw. diese sehr dehnen, damit die nicht die Bösen sind.

Wir sind hier nicht beim Wunschkonzert. :evil: Das gilt auch für die FAMI.

Der Gesetzgeber kann doch nicht die Verantwortung für die Beziehung eines Paares übernehmen. Ohne Worte. Das Leben ist nicht immer fair. Mir kommt es immer mehr so vor als ob die Vesicherten in letzten Jahren viel zu sehr verwöhnt worden. Eine KK ist eine Behörde und kein privates Unternehmen mit dem man ein Kauftrag o.ä. abschließt und über die Bedingungen verhandelt.

Sofern sich die restl. Familie in D anmeldet, liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz vor. Dann könnne die restliche Voruassetzungen geprüft werden.

Verfasst: 20.02.2010, 14:59
von Czauderna
GerneKrankenVersichert hat geschrieben:Ich bin immer wieder erstaunt, wie locker hier einige Entscheidungen treffen. Wenn jeder KK-Mitarbeiter die Gesetze so interpretiert, wie es ihm gerade passt, könnten wir die Gerichte eigentlich abschaffen, wir brauchen sie dann nicht mehr.

Hier stellt sich die Frage des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei dem entsendeten Arbeitnehmer ist dies unstrittig, da eine Voraussetzung für die Entsendung ja die geplante Rückkehr nach D ist.

Anders sieht es bei der Ehefrau und dem Kind aus. Diese hatten ihren Wohnsitz noch nie in D und können deshalb dort auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Hierzu das BVerwG:
Notwendige Voraussetzung für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts ist, dass sich die Person, die an einem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen will, zumindest kurzfristig auch tatsächlich dort aufhält. Auch wenn zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, ist nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine Mindestdauer eines tatsächlichen Aufenthalts unverzichtbar. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar nicht hinreichende, aber notwendige Bedingung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts. Diese Voraussetzung kann auch bei Kindern nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, oder entsprechende objektive Vorbereitungshandlungen (etwa Anmietung und Einrichtung einer Wohnung; melderechtliche Anmeldung) ersetzt werden. Der physische Aufenthalt am Ort des (zu begründenden) gewöhnlichen Aufenthalts ist daher unabhängig von allen weiteren Indizien und dem Willen, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der frühest denkbare Zeitpunkt der Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts. Da die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts auch bei minderjährigen Kindern rechtlich selbständig und gegebenenfalls unabhängig von dem der Eltern zu bestimmen ist, können zwar der Wille, an einem bestimmten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, den selbständig zu bilden zumindest ein Kleinkind auch tatsächlich nicht in der Lage ist, und die erforderlichen Vorbereitungs- und Umsetzungshandlungen für die Begründung oder einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts durch die Eltern bzw. den die Personensorge ausübenden Elternteil ersetzt werden, nicht hingegen der physische Aufenthalt. Dieser wird auch nicht durch eine melderechtliche Anmeldung ersetzt.
http://lexetius.com/2002,3419

Es ist eben keine Auslegungssache, sondern bereits durch Rechtssprechung geklärt. Spätestens dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund hoher entstandener Kosten eine Regressforderung stellt, wird der Mitarbeiter sich wünschen, er hätte vor seiner kreativen Auslegung mal irgendwo nachgeschaut. Oder wenn das BVA seinem Arbeitgeber die Rechnung präsentiert, weil es gerade diesen Fall rauszieht. Denn dadurch, dass die Kasse die Familienversicherung unrechtmäßig feststellt, werden hier Gelder aus dem Fonds an die Kasse ausgezahlt, die ihr überhaupt nicht zustehen.

GKV
Hallo, und auch hier bin ich anderer Meinung - es ist doch Auslegeungssache - ich würde dir vollkommen recht geben wenn
folgender Fall vorliegen würde - Das Mitglied hat im Ausland geheiratet, vielleicht sogar noch Frau mit Kind, und um denen dann eine Versicherung zu ermöglichen meldet er seine neue Familie in Deutschland mit Erstwohnsitz an.
Er stellt nun einen Antrag auf Familienversicherung, legt die Heiratsurkunde (von Deutschland anerkannt) vor und gibt als Adresse seine deutsche Adresse an - (ich bin mir gerade nicht ganz sicher, aber ich glaube nicht, dass bei der Erstfamilienversicherung direkt danach gefragt wird obs die Angehörigen auch wirklich in Deutschland aufhalten)
- Gehe ich recht in der Annahme, dass auch Du in diesem Falle die Familienversicherung durchführen würdest ??
Nein, Du sicher nicht, du fragst Ihn natürlich nach dem Aufenthalt seiner neuen Familie, er antwortet und du stellst fest dass die Familie nicht tatsächlich in Deutschland wohnt sondern z.B. in Thailand oder Timbuktu.
Was machst du ?
Räumst du der Ehefrau ein eigenes Beitrittsrecht ein und wenn es nach dem § 13 ist - denn vergessen wir nicht - der 1. Wohnsitz ist Deutschland
und das Urteil sagt zum Melderecht nur etwas im Zusammenhang mit der Familienversicherung wogegen der § 13 vom Erstwohnsitz ausgeht.
Deshalb müsste die Ehefrau selbst Mitglied werden oder ginge dies deiner Auffassung nach auch nicht - das von dir zitierte Urteil kannst dafür nicht heranziehen - das wäre Auslegungssache !!!!
Was aber ist nun mit dem "angeheirateten" Kind ??
1. Wohnsitz in Deutschland aber dann auch keinen Fahi-Anspruch, weder bei Vater noch bei Mutter - ergo, auch selbst Mitglied nach § 13, oder ?
Dabei wäre auch noch zu entscheiden ob für die beiden nicht die PKV sein muesste.
---------------
In unserem speziellen Fall ist es aber doch so, dass sich der Auslandsaufenthalt der neuen Frau an dem des "Entsandten" Arbeitnehmers orientiert, also wenn er zurück kommt dann kommt sie auch - also ist auch ihr Aufenthalt zeitlich befristet (vom Tage der Eheschliessung an gesehen).
Das wäre für mich der entscheidende Punkt.
An den Fond und die anderen Kassen denke ich dabei mit Sicherheit nicht,
weiss ich denn ob alle anderen Kassen und deren Mitarbeiter eher so denken wie ich oder denken wie du ?
Noch einmal, das hat mit "locker" wie es hier teilweise formuliet wird nix zu tun, sondern eher etwas mit Fallorienter Entscheidung.
Jemand hat hier oder in einem anderen Forum mal sinngemäss geschrieben immer wenn er den Begriff Kundenfreundlich oder Kundennah hören würde gingen bei ihm sämtliche Alarmglocken an -
mit anderen Worten er riecht da den "Gesetzesbruch" förmlich von Seiten der Kasse.
Mir fällt da nur ein - für ihn ist der Begriff Kunde im Zusammenhang mit einer Krankenkasse das rote Tuch - Kunde ?? - das sind Mitglieder, Versicherte und wenn ganz hart kommt , Antragsteller - Kunde ? - wir sind doch nicht ALDI, LIDL oder MCDOnald.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 20.02.2010, 15:20
von Hucky
Czauderna hat geschrieben: ... sinngemäss geschrieben immer wenn er den Begriff Kundenfreundlich oder Kundennah hören würde gingen bei ihm sämtliche Alarmglocken an -
mit anderen Worten er riecht da den "Gesetzesbruch" förmlich von Seiten der Kasse.
Mir fällt da nur ein - für ihn ist der Begriff Kunde im Zusammenhang mit einer Krankenkasse das rote Tuch - Kunde ?? - das sind Mitglieder, Versicherte und wenn ganz hart kommt , Antragsteller - Kunde ? - wir sind doch nicht ALDI, LIDL oder MCDOnald.
Gruß
Czauderna
Dass ich den Teil dem den Alarmglocken geschrieben habe, kann jeder nachlesen. Auch mir ist Kundezufriedenheit wichtig und komme dem Kunden auch sehr gerne entgegen. Aber alles im gesetzlichen Rahmen. Aber maanchmal geht es halt auch wenn ich vielleicht gerne würde. Dann gehört auch dazu die FAMI abzulehnen.

Bezüglich ALDI ... - du glaubst doch nicht, dass alle so lieb und nett wären, wenn es nur eine KK gäbe. Wie es dann laufen erleben täglich die Kunden der ARGE.

VG
Hucky

Verfasst: 20.02.2010, 15:34
von GerneKrankenVersichert
Czauderna hat geschrieben: Hallo, und auch hier bin ich anderer Meinung - es ist doch Auslegeungssache - ich würde dir vollkommen recht geben wenn
folgender Fall vorliegen würde - Das Mitglied hat im Ausland geheiratet, vielleicht sogar noch Frau mit Kind, und um denen dann eine Versicherung zu ermöglichen meldet er seine neue Familie in Deutschland mit Erstwohnsitz an.
Seltsam. In dem Fall würde ich den überwiegenden Unterhalt des Kindes prüfen und gut wäre es.
Czauderna hat geschrieben: Er stellt nun einen Antrag auf Familienversicherung, legt die Heiratsurkunde (von Deutschland anerkannt) vor und gibt als Adresse seine deutsche Adresse an - (ich bin mir gerade nicht ganz sicher, aber ich glaube nicht, dass bei der Erstfamilienversicherung direkt danach gefragt wird obs die Angehörigen auch wirklich in Deutschland aufhalten)
- Gehe ich recht in der Annahme, dass auch Du in diesem Falle die Familienversicherung durchführen würdest ??
Nein, Du sicher nicht, du fragst Ihn natürlich nach dem Aufenthalt seiner neuen Familie, er antwortet und du stellst fest dass die Familie nicht tatsächlich in Deutschland wohnt sondern z.B. in Thailand oder Timbuktu.
Jetzt unterstelle mir doch bitte nicht Dinge, die ich so nicht geschrieben habe. Der Fragesteller schrieb explizit, dass seine Ehefrau und das Kind ihren ständigen Aufenthalt immer im Ausland hatten und haben. Der von dir geschilderte Fall ist ein ganz anderer.
Czauderna hat geschrieben: In unserem speziellen Fall ist es aber doch so, dass sich der Auslandsaufenthalt der neuen Frau an dem des "Entsandten" Arbeitnehmers orientiert, also wenn er zurück kommt dann kommt sie auch - also ist auch ihr Aufenthalt zeitlich befristet (vom Tage der Eheschliessung an gesehen).
Das wäre für mich der entscheidende Punkt.
Wieso gehst du denn davon aus? Das wurde mit keinem Wort erwähnt. Ganz davon abgesehen, dass das o. g. Urteil etwas ganz anderes aussagt.
Czauderna hat geschrieben: An den Fond und die anderen Kassen denke ich dabei mit Sicherheit nicht,
weiss ich denn ob alle anderen Kassen und deren Mitarbeiter eher so denken wie ich oder denken wie du ?
Ich bin vielleicht etwas naiv, aber bisher ging ich davon aus, dass Kassen sich an das Gesetz und die Rechtssprechung halten und dies vom BVA überprüft wird. Und selbst wenn - nur weil andere Leute Steuern hinterziehen, mache ich das noch lange nicht.
Czauderna hat geschrieben: Noch einmal, das hat mit "locker" wie es hier teilweise formuliet wird nix zu tun, sondern eher etwas mit Fallorienter Entscheidung.
Jemand hat hier oder in einem anderen Forum mal sinngemäss geschrieben immer wenn er den Begriff Kundenfreundlich oder Kundennah hören würde gingen bei ihm sämtliche Alarmglocken an -
mit anderen Worten er riecht da den "Gesetzesbruch" förmlich von Seiten der Kasse.
Mir fällt da nur ein - für ihn ist der Begriff Kunde im Zusammenhang mit einer Krankenkasse das rote Tuch - Kunde ?? - das sind Mitglieder, Versicherte und wenn ganz hart kommt , Antragsteller - Kunde ? - wir sind doch nicht ALDI, LIDL oder MCDOnald.
Gruß
Czauderna
Für mich muss eine kundenorientierte Entscheidung trotzdem rechtssicher sein. Was z. B. im RL bedeuten würde, dass ich dem Kunden sage, was er tun muss, damit wir die Familienversicherung durchführen können. Und wenn er dann fünf Minuten später anruft und mir sagt, dass die Familie nächste Woche Urlaub in D macht, die Frau sich ummeldet und er mir dann die Unterlagen zuschickt, ist doch alles paletti. Im Sinne des Kunden und im Sinne der Rechtssicherheit. Der Kunde bekommt von uns alles, was irgendwie möglich ist. Aber irgendwann ist auch mal Schluss. Ich glaube nicht, dass sie dir bei ALDI einen Fernseher besorgen, wenn er nicht zufälligerweise gerade im Sortiment ist, nur weil dein alter heute den Geist aufgegeben hat.

Außerdem sollten wir nicht vergessen, dass es bei solchen Anfragen hier im Forum selten darum geht, was vielleicht der eine oder andere Sachbearbeiter wie entscheiden würde, sondern eine rechtlich fundierte Auskunft gewünscht wird. Sehe ich zumindest so. Mit einer rechtlich fundierten Auskunft kann man zu der ablehnenden Krankenkasse gehen, mit einem "ich habe gehört, es gibt bei bestimmten Kassen gewisse Sachbearbeiter, die so entscheiden" wird man wohl eher nicht weiter kommen.

GKV

Verfasst: 21.02.2010, 15:23
von Czauderna
Hallo,
mal ganz allgemein - wenn ein Fragesteller eine rechtlich fundierte Auskunft haben will, weil er genau dieses Problem mit seiner Kasse hat, dann
ist er in diesem Forum an der falschen Stelle. Wir dürfen hier keine personenbezogene Rechtsberatung machen - in anderen Foren werden solche Ich-Fälle rigoros gelöscht - die Fragestellung ist nur in der 3. Person erlaubt. Wer also glaubt hier einen Weg zu finden um ggf. den Rechtsweg zu vermeiden der irrt.
Von daher sind auch sämtliche Beiträge der Antwortenden in solchen Fällen
unter Vorbehalt zur Kenntnis zu nehmen. Nicht jeder, der mit §§ und Urteilen hier glänzt liegt immer richtig und auch die, die Fans der Fallauslegung sind tätigen keine allgemeinverbindliche Aussagen zu bestimmten Sachverhalten.
Gruß
Czauderna