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Freiwillig GKV und in Elternzeit, Mann PKV - Detailfragen
Verfasst: 08.02.2010, 11:41
von cloudy
Hallo!
Eines vorweg: Ich habe mich schon hier im Forum und in anderen Quellen etwas Schlau gemacht, deswegen stelle ich nur die Fragen, zu denen ich zumindest bisher noch keine klaren Antworten erhalten habe.
Ich bin freiwilliges Mitglied in der GKV. Mein Mann ist als Beamter (beihilfeberechtigt) in der PKV. Sein Verdienst liegt über der BBG/JAEG. Wir erwarten im Juli unser erstes Kind, ich werde Elterngeld beziehen und keine weiteren Einkünfte haben (3 Jahre Elternzeit). Das Kind wird vermutlich (weil behilfeberechtigt) bei meinem Mann in der PKV versichert. Mir ist klar, dass ich nicht beitragsfrei gestellt werde, und mit einem KK-Beitrag von ca. 305,- Euro rechnen muss. Nicht klar sind mir allerdings folgende Dinge:
a) Wo ist geregelt, dass bei Inanspruchnahme der Elternzeit ohne weitere Einkünfte keine freiwillige Versichung mit Krankengeldanspruch mehr möglich ist? In der Satzung meiner BKK konnte ich dazu nichts finden.
b) Das Einkommen meines Mannes würde ja für ihn schon zu 100% zur Beitragsberechnung seiner PKV herangezogen und dann nochmal als Berechnungsgrundlage zu 50% bei meiner GKV. Ist das denn nicht eigentlich doppelt gemoppelt? Oder müsste seine PKV dann seinen Beitrag auch nur auf Basis der Hälfte seines Einkommens berechnen?
c) Unter welchen Umständen wäre für mich eine Rückkehr zur Versicherungspflicht möglich? (geringerer Verdienst durch z.B. Teilzeitarbeit? Über welchen Zeitraum?)
d) Mein Status als freiwillig Versicherte in der Elternzeit basiert meines Wissens auf der Annahme, dass ich innerhalb eines Jahres nach der Elternzeit wieder eine Arbeit aufnehme und dann wieder so viel verdiene, dass ich über der BBG liege. Dadurch wäre sozusagen der Rückschluss auf die zwischen der Erwerbstätigkeit liegende Elternzeit gegeben. Wenn ich nun aber nach der Elternzeit nicht innerhalb eines Jahres wieder arbeiten ginge oder ich danach so wenig verdienen würde, dass ich unterhalb der BBG läge, was ist dann? Dann bestünde doch Versicherungspflicht, richtig? Und dann wäre der Rückschluss auf die freiwillige Versichtung innerhalb der Elternzeit nicht korrekt gewesen. Wie wird mit solchen Szenarien umgegangen?
Wäre prima, wenn mir jemand die Fragen beantworten könnte.
Vielen Dank für Eure Hilfe!
cloudy
Re: Freiwillig GKV und in Elternzeit, Mann PKV - Detailfrage
Verfasst: 08.02.2010, 15:36
von Paule
cloudy hat geschrieben:b) Das Einkommen meines Mannes würde ja für ihn schon zu 100% zur Beitragsberechnung seiner PKV herangezogen und dann nochmal als Berechnungsgrundlage zu 50% bei meiner GKV. Ist das denn nicht eigentlich doppelt gemoppelt? Oder müsste seine PKV dann seinen Beitrag auch nur auf Basis der Hälfte seines Einkommens berechnen?
Viel weiß ich als armer Pflicht versicherter nicht, soviel aber auf jeden Fall:
Der PKV ist das Einkommen piepegal, die Tarife, die ihm dort angeboten werden, richten sich nach seinem Risiko (primär Alter beim Eintritt und Vorerkrankungen).
Verfasst: 09.02.2010, 21:05
von cloudy
Schade, dass außer dem "armen Pflichtversicherten" niemand eine Antwort auf meine Fragen geben zu können scheint.
Verfasst: 09.02.2010, 21:30
von dresdner
ich versuchs mal:
a) krankengeldanspruch. wo da was geschrieben steht, weiß ich jetzt nicht, ist aber aus meiner sicht zunächst unwichtig. denn krankengeldanspruch macht doch nur sinn, wenn dir im krankheitsfall entgelt entgeht. und das im zeitraum des bezuges von elterngeld nicht der fall. ferner gäbe es nicht mal eine berechnungsgrundlage für krankengeld in dieser zeit.
b) deine denke bezüglich der beitragsberechnung ist hier leider nicht richtig. dein mann zahlt seine pkv-prämien völlig unabhängig von seinem einkommen, was heißt, er müsste auch zahlen, wenn er keine einkünfte hätte. es gibt auch keine pkv-gkv-harmonisierung, bei der in pkv-gezahlte prämien innerhalb der gkv berücksichtigt werden. würde auch keinen sinn machen, weil nicht gewollt. insofern steht geschrieben, dass das einkommen deines mannes zur beitragsberechnung herangezogen werden muss.
c) prinzipiellist eine rückkehr zur versicherungspflicht über eine versicherungspflichtige beschäftigung möglich. auch das herabsenken der arbeitszeit (nicht nur vorübergehend, sondern generell) könnte dieses ereignis auslösen. jedoch nicht, wenn du in elternzeit bist. denn sobald du beschäftigt bist und versicherungspflicht eintreten würde, könntest du ja keine elternzeit mehr haben.
d) dazu müsste ich nochmal recherchieren.
Verfasst: 09.02.2010, 23:02
von heinrich
zu d)
eine rückwirkende Änderung von freiwillge Versicherung zu Pflichtversicherung (Du willst wohl die Beiträge zurück haben Du Schlingel) wird nicht vorgenommen.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird im voraus vorgenommen.
Änderungen (Aufnahme einer vers.pfl. Bschäftigung) wirken sich erst ab Aufnahme dieser Beschäftigung aus.
Verfasst: 10.02.2010, 09:58
von cloudy
Also erstmal herzlichen Dank für die Antworten.
Die zu a) und b) kann ich nachvollziehen. Zu c) und d) habe ich noch eine Frage:
Angenommen, ich würde vor Beginn des Mutterschutzes von Vollzeit auf Teilzeit umsteigen, müsste dann die GKV davon ausgehen, dass die Teilzeittätigkeit nach der Elternzeit wieder aufgenommen wird? Schließlich ist das der Fall, der bei mir am wahrscheinlichsten sein wird, da Ganztagsbetreuung für Kindergartenkinder bei uns in der Gegend eher selten angeboten wird.
Danke.
cloudy
Verfasst: 10.02.2010, 17:04
von heinrich
Frage von mir zur möglichen Familienversicherung des Kindes.
Liegt das mlt. durchschnittliche Gehalt (einschließlich Sonderzahlungen, die zu 1/12 draufzurechnen wären) Deines Mannes AUCH NACH Abzug von FAMILIENZUSCHLÄGE (sind in der Abrechnung zu erkennen) denn noch oberhalb der JAEG-Grenze von 49.950 EUR.
Verfasst: 10.02.2010, 18:42
von dresdner
prinzipiell reden die krankenkassen ja nicht rein, was die ausrichtung der arbeitszeit angeht. sollte es bei dir bis zum eintritt der schutzfrist noch genügend zeit geben, wäre es technisch möglich, durch änderungen des arbeitsvertrages eine versicherungspflicht herbeizuführen. der arbeitgeber muss dann jedoch einschätzen, ob durch die änderungen tatsächlich versicherungspflicht eintreten kann. denn zeiten des mutterschutzes beispielsweise lösen keine v-pflicht aus. du solltest dann also wirklich weniger verdienen. und das tendenziell auf dauer, also unbefristet.
Verfasst: 10.02.2010, 19:01
von cloudy
Ja, das ist leider so, der Zwerg wird auf jeden Fall einen eigenen Beitrag zahlen müssen.
Verfasst: 10.02.2010, 21:51
von heinrich
also ab A 12/A13 aufwärts.
Glückwunsch. Ist ja auch nicht schlecht.
Verfasst: 10.02.2010, 22:54
von cloudy
Ja, mein Mann ist in C2 eingruppiert. Ist sicher "nicht schlecht", aber darum geht es hier ja eigentlich nicht.
Was mir echt stinkt, ist folgendes:
Nehmen wir an, es gäbe 2 Nachbarinnen, deren Männer beide den gleichen Verdienst über der JAEG haben und die beide in der PKV sind. Die eine Nachbarin verdient knapp unterhalb der BBG und ist pflichtversichert, die andere verdient knapp darüber und ist freiwillig versichert. Zwischen den beiden Nachbarinnen gibt es womöglich nur einen Einkommensunterschied von 100,- Euro. Nun bekommen beide gleichzeitig ihr erstes Kind und bleiben je 3 Jahre in Elternzeit zuhause. Durch den geringen Einkommensunterschied fällt das Elterngeld vergleichbar hoch aus.
Die pflichtversicherte Nachbarin hat aber den entscheidenden finanziellen Vorteil, beitragsfrei weiterversichert bleiben zu können. Die freiwillig versicherte Nachbarin muss dagegen in derselben Situation fast das komplette Elterngeld (verteilt auf die 3 Jahre Elternzeit) für ihre Krankenkassenbeiträge "opfern", obwohl das sicher beim Baby besser investiert wäre.
Da hat man nun zugunsten des Babys vor, 3 Jahre auf einen vollen Verdienst zu verzichten und muss trotzdem mehr bezahlen als mit 2 vollen Verdiensten? Das ist in meinen Augen paradox. Ist zwar so, aber eben paradox. Und diesen Umstand übersehen die "armen Pflichtversicherten" leider gerne.
Euch erstmal vielen Dank für die Antworten.
Mal sehen, wie es weitergeht.
cloudy
Verfasst: 11.02.2010, 09:34
von cloudy
So, jetzt habe ich noch etwas Neues gefunden. Im SGB 5 steht im §224 (1) folgendes:
"Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld."
Ich habe dort keine Einchränkung auf Pflichtversicherte gefunden.
Wie muss ich diesen § werten?
Danke,
cloudy
Verfasst: 11.02.2010, 11:55
von Nemesis
cloudy hat geschrieben:So, jetzt habe ich noch etwas Neues gefunden. Im SGB 5 steht im §224 (1) folgendes:
"Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld."
Ich habe dort keine Einchränkung auf Pflichtversicherte gefunden.
Wie muss ich diesen § werten?
Danke,
cloudy
Bitte auch Satz 2 dieses Absatzes lesen und nicht einfach Rechtsgrundlagen aus deren Kontext herausreißen.
"Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen."
Verfasst: 11.02.2010, 16:08
von heinrich
und wegen dieses Satzes 2 ist nur das Elterngeld beitragsfrei.
Nicht aber die freiwillige Versicherung Deiner Frau insgesamt.
Den Vergleich zwischen Pflicht und freiwilliger Versicherung ist gut angestellt.
Über viele Jahre (ich glaub so bis 1998) wurde dies auch so praktiziert.
Jedoch hat dann einmal das Bundessozialgericht entschieden, dass ein solcher Unterschied zwischen Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Ich persönlich finde dies auch "ungerecht". Aber es ist nun mal so entschieden worden.
Verfasst: 11.02.2010, 19:46
von dresdner
sehr interessante aufstellung. man sollte jedoch bedenken, dass es sich bei diesem beispiel ganz sicher um wenige fälle handelt, die so verlaufen. vielmehr liegen die gehälter der pflichtversicherten deutlich tiefer, was in der summe gesehen dann höhere schmerzen bereiten würde, wenn diese pflichtversicherten wie du beiträge weiterzahlen müssten.
dazu kommt ein entscheidender vorteil, den du ganz persönlich genießt: dein verdienst über der bemessungsgrenze ist beitragsfrei. pflichtversicherte hingegen zahlen im regelfall von ihrem vollen brutto.
es gibt also vor- und nachteile für beide seiten.