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Rumpfwirtschaftsjahr vs. Jahressteuer

Verfasst: 08.02.2010, 11:23
von frari66
Hallo Experten,

ich bin relativ sicher, dass schon einige Selbständige vor diesem Problem gestanden sind. Ich bin selbständig (Freiberufler) seit 2007 und war in 2007 2,5 Monate arbeitslos (Jan, Feb, Mar). Damals habe ich mich freiwillig gesetzlich weiterversichert. Die Beiträge galten unter Vorbehalt. Jetzt in 2010 habe ich den Einkommensteuerbescheid von 2007 vorgelegt und traue meinen Augen kaum. Ich soll über 4000 Euro nachzahlen. Die Krankenkasse legt in 2007 ein sogenanntes "Rumpfwirtschaftsjahr" zugrunde, dh. berechnet den auf meinem Ek-Steuerbescheid ausgewiesenen Betrag bezogen auf 9,5 Monate. Dadurch kommt es zu dieser hohen Nachzahlung. Lt. Einkommensteuergesetz ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer. Auf Nachfrage bei der Kasse, teilte man mir mit, dass man nicht an das Einkommensteuergesetz gebunden sei. Stimmt das ?
Zum Glück habe ich mich letztes Jahr schon privat versichert sonst wäre die Nachzahlung noch höher ausgefallen. Aufgrund dieses Sachverhalts teilt man mir mit, dass die Einkommensteuerbescheide der Nachfolgejahre (2008, 2009) irrelevant seien, dh. ich den hohen Betrag von 2007 "durchzahlen" muss. Keine Diskussion - weil kein Mitglied mehr . . . ich empfinde das als ungerecht
:? Vielen Dank für Antwort im Voraus, frari66

Verfasst: 08.02.2010, 21:55
von heinrich
Der Beitrag im ersten Bescheid 2007 (Begrüßungsschreiben) wurde „vorläufig“ berechnet (auch: unter Vorbehalt oder einweilig“ genannt), bis dass der erste Einkommensteuerbescheid aus der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird.
Mit dem ersten Einkommensteuerbescheid (2007) wird dies berichtigt
UND was immer erfolgt, auch ü b e r den 31.12. des ersten Jahres hinaus (bei Dir dann über den 31.12.2007) angesetzt.

Nämlich so lange bis der Einkommensteuerbescheid für das zweite Jahr (2008) kommt.
Wenn der zweite Einkommensteuerbescheid kommt, gilt folgend Regelung.

A)
Dieser führt dann bei niedrigeren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus dem ersten Jahr zu einer Senkung ab dem ersten des Monats nach Einreichung bei der Krankenkasse (betone: nicht rückwirkend). Wenn zu diesem Zeitpunkt (Einreichung des Einkommensteuerbescheides für das zweite Jahr) die Mitgliedschaft schon beendet ist, kann logischerweise ein Berücksichtigung nicht mehr stattfinden.

B)
Bei höheren Einnahmen gegenüber den Einnahmen aus ersten Jahr auch nicht rückwirkend ab 01.01 dieses (zweiten) Wirtschaftsjahres (bei Dir 01.01.2008), sondern ab ersten des Monats nach Erstellung durch das Finanzamt.


Diese Regelung

gilt im Guten (erstes Jahr wenig, zweites Jahr viel) => B

als auch im Bösen (erstes Jahr viel , zweites Jahr wenig) => A

Bei denen, die davon profitieren (B) hat sich übrigens noch niemand nicht never überhaupt einmal beschwert. Ist ja logisch.

Die Personen, die unter A fallen und Pech haben, stellen jetzt normal die Frage, ob dies denn gerecht ist und ob dies schon mal ein Gericht überprüft hat.

Ja: Wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht, dem Bundessozialgericht am 22.03.2006 so als richtig anerkannt.

Hier der Link. http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... =14&anz=37

Wenn Du diese Zeilen gelesen (mit meinen hoffentlich einfachen Worten) hast und dann noch das Urteil des Bundessozialgericht (mit komplizierteren aber gleichen Worten) studiert hast, kannst Du sicherlich verstehen, warum die Krankenkasse so handeln musste.

Verfasst: 08.02.2010, 22:11
von frari66
Hallo heinrich,

vielen Dank für Deine ausführlichen Informationen !
Es geht mir ja nicht um die Nachforderung an sich, sondern um die Art der Berechnung, d.h. das "Teilen" meines im Einkommensteuerbescheids ausgewiesenen Gewinns durch weniger als ein Jahr. Natürlich klingt das zunächst logisch, weil ja "Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit" davorsteht, aber durch diese Vorgehensweise der Krankenkasse entstehen natürlich horrend hohe Beiträge, wenn ein Selbständiger in kurzer Zeit viel verdient hat. Das ist, finde ich, sehr ungerecht. Begründet wird diese Berechnung mit einem sog. Begriff des "Rumpfwirtschafsjahres". Alles schön und gut, aber meiner Meinung nach evtl. nicht auf den Einkommensteuerbescheid anwendbar, weil dieser grundsätzlich für ein Jahr gilt. Es steht im Einkommensteuergesetz, dass diese Steuer eine Jahressteuer ist. Auf Nachfragen bei der Krankenkasse erhielt ich die Antwort, diese sei nicht an das Einkommensteuergesetz gebunden :?: Stimmt das ? Das kann doch eigentlich nicht sein. Viele Grüße und Dank für Antwort im Voraus, frari66

Verfasst: 09.02.2010, 00:36
von heinrich
die "Übertragung" der Werte des ersten (Rumpf-)jahres auf das
nächste Jahr hast Du also verstanden. ok.

Viele haben dies nicht verstanden. Daher die ausführliche Erklärung und der Hinweis auf das BSG-Urteil vom 22.03.2006.
In diesem Urteil begann die Selbstständigkeit am 01.01. eines Jahres.

Dir geht es jetzt anscheinend darum, dass die Einkünfte aus Gewerbe aus dem ersten Einkommensteuerbescheid NICHT durch 9,5 sondern durch 12 zu teilen sind.
Nach dem Motto: Je höher der Divisor desto niedriger die Beitragsbemessungsgrundlage und desto niedriger daraus die Beiträge.

Ich versuche es wieder mit einfachen Worten aber unmissverständlich auszudrücken:
Deine Auffassung ist FALSCH.

Entscheidend für Beitragsberechnung ist die w i r t s c h a f t l i c h e Leistungsfähigkeit, welche zugegeben für Dich evt unglücklich (aber lt. BSG rechtens) dann auch noch in das zweite Jahr übertragen wird.

Nun stell man sich einen Gewinn von 6.000 EUR vor.

Für 12 Monate der Selbstständigkeit wäre dies eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von durchschnittlich 500 EUR; nennen wir ihn mal "Herrn Arm", weil er ja nun in 12 Monaten wenig verdient hat und 12 Monaten davon leben muss.

Herr "Reich" hingegen machte sich erst am 01.11. selbstständig.
Gewinn in lt. diesem ersten Einkommensteuerbescheid auch eben 6.000 EUR. Davon musste er 2 Monate (und nicht 12 Monate) leben.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit war bedeutend höher.


FAZIT: es ist durch die Monate der Selbstständigkeit zu teilen, sonst ergibt sich daraus ja keine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Wenn ein längerer Zeitraum zur Division angesetzt würde (was ja wie beschrieben nicht der Fall ist) dann müssten ja auch die Bezüge daraus (also auch dem Zeitraum, der noch nicht mit Selbstständigkeit belegt ist)
mit herangezogen werden, obwohl diese ja schon einmal mit Beiträge belegt wurden.
Z.B. , wenn vor der Selbstständigkeit eine Beschäftigung mit hohen Bezügen gelegen hat oder eben ein Arbeitslosengeldbezug mit hohem Arbeitslosengeld.
Diese Personen würden dann sicher (auch mit Recht) wünschen, dass nuuur die Monate der Selbstständigkeit mit in die Berechnung einfließen.

Es ist eben so, dass jeder immer wünscht, was für ihn die günstigste Lösung ist. Dies meint man dann immer als Recht für sich verbuchen zu wollen.

Ich hoffe, dass diese einfachen Worte verständlich genug waren.


Juristisch wäre noch anzumerken:
Nach dem Urteil des BSG vom 22.03.2006 sind auch noch Leute wegen der "Übertragung vom ersten auf das zweite Jahr" zum Gericht gelaufen.

Dabei ging es nicht immer um Fälle, bei denen die Selbstständigkeit zum 01.01. begann, sondern eben im Laufe eines Jahres begann. Die Gerichte (Sozialgerichte und Landessozialgerichte) haben wegen der "Übertragung" dann immer auf das Grundsatzurteil des BSG vom 22.03.2006 verwiesen UND in KEINEM Fall wurde dabei beanstandet, dass die jeweilige Krankenkasse NICHT durch 12, sondern durch die Anzahl der Monate der Selbstständigkeit teilte.

Verfasst: 09.02.2010, 10:30
von frari66
Hallo heinrich,

vielen Dank für Deine Antwort. Wie gesagt, ich war in diesem Jahr ja 2,5 Monate arbeitslos und daraus resultieren die hohen Beiträge. Diese werden in 2008 und 2009 weitergeführt. Ich empfinde das als ungerecht. Rückerstattet bekomme ich auch nichts, weil der Einkommensteuerbescheid 2008 erst ab dem Zeitpunkt gilt, ab dem er eingereicht wird und dann nur in die Zukunft gerichtet. In meinem Fall ist dieser z.B. noch gar nicht vorhanden.
In 2008 habe ich deutlich weniger verdient als in 2007 und in 2009 noch weniger. So habe ich nur durch die 2,5 Monate Arbeitslosigkeit in 2007 einen Beitrag zu zahlen (rückwirkend !), der sehr deutlich über dem einer "guten" privaten Versicherung liegt <- bei dem ich alle zwei Jahre eine Brille f. 250 Euro bekomme und keine Zuzahlungen oder Praxisgebühren tragen muss.

Letztendlich geht es mir aber nur um die Frage, ob die Krankenkasse überhaupt durch einen anderen Faktor als 12 teilen darf ! Denn laut Einkommensteuergesetz ist die Einkommensteuer eine Jahressteuer und dieses hat nunmal 12 Monate. Da nach diesem Gesetz besteuert wird und der Gewinn aus dieser Ermittlung resultiert meine ich, dass die Krankenkasse keine andere Berechnung anwenden darf.

Daher meine Frage nochmal: Ist die Krankenkasse nun an das Einkommensteuergesetz gebunden oder nicht ?

Viele Grüße,
frari66

Verfasst: 09.02.2010, 12:13
von frari66
Die o.a. Frage konnte mir ein gut befreundeter Rechtsanwalt nicht aus dem Stehgreif beantworten. Er wird sich diesbezüglich aber erkundigen (kostenlos :D). Das Ergebnis teile ich dann hier mit.

Bevor ich einen Widerspruch formuliere muss ich mir sicher sein eine eventuelle Klage auch "durchzubekommen". Denn die Versicherungen haben GROSSE Rechtsabteilungen. Das Urteil von 2006 war auch ein längerer Weg - zunächst hatte der Rechtsanwalt in Mainz wohl rechtbekommen - aber das wird dann ja immer weitergetrieben . . . bis zum BSG . . . und dann verlieren ist natürlich nicht gut - aber ob das dann gerecht ist oder nicht, weiss sowieso kein Mensch mehr . . . bei mir entscheidet das "Bauchgefühl" und in meinem Fall steht das auf UNGERECHT.

Viele Grüße,
frari66

Verfasst: 09.02.2010, 16:48
von Czauderna
Hallo,
unabhängig vom geschilderten Fall - die Berechnung und Anrechnung von Einkommen der Krankenkasse orientieren sich nicht an der steuerlichen Behandlung dieser Einnahmen.
Bestes Beispiel dafür - bei der Steuer sind meine Gesamtzinseinkünfte von 120,00 € im Jahr unherheblich - bei der Krankenversicherung muesste ich für 10,00 € pro Monat Beiträge zahlen als freiwillig Versicherter.
Gruß
Czauderna

Verfasst: 09.02.2010, 17:12
von frari66
Hallo Czauderna,

ich habe das nicht ganz verstanden: Sie hatten Zinseinkünfte aus Kapitalertrag von 120 Euro, oder ? Darauf müssen Sie doch Kapitalertragssteuer bezahlen, falls Sie keinen Freistellungsauftrag gestellt haben. Ich verstehe den Vergleich nicht :oops:

Das Dumme in meinem Fall ist ja, dass ich von Anfang an nicht wusste, dass dieses "Rumpfwirtschaftsjahr" zugrundegelegt würde. Sonst hätte ich mich gleich privat versichert. Da hätte ich jede Menge Arztgebühr - habe ein chronische Krankheit - bzw. Zuzahlungen bei den Medikamenten gespart. Aber wie auch immer - jetzt warte ich mal die Recherche meines Bekannten ab . . . zum Glück hat der "Kahlschlag" der Gesetzlichen ja seit Mitte letztem Jahr ein Ende. Bin jetzt privat versichert und habe schon eine schöne "kostenlose" neue Brille :D Ausserdem, und das ist vielleicht noch viel Wichtiger -> ich kann jetzt auch ein besseres Medikament nehmen, das von der Gesetzlichen nicht übernommen wird <- wusste ich gar nicht. Mein behandelnder Arzt meinte: "Du bist jetzt ja privat versichert, da kannst Du ja ein besseres Medikament haben". Unglaublich aber wahr :evil: Viele Grüße, frari66

Verfasst: 09.02.2010, 17:40
von Czauderna
Hallo,

ich habe das nicht ganz verstanden: Sie hatten Zinseinkünfte aus Kapitalertrag von 120 Euro, oder ? Darauf müssen Sie doch Kapitalertragssteuer bezahlen, falls Sie keinen Freistellungsauftrag gestellt haben. Ich verstehe den Vergleich nicht

Ich meinte damit, dass ich für 120,00 € Kapitalerträge keine Einkommensteuer zahlen muss (wenn ich sonst nix anderes habe), ob mit Freistellungsauftrag oder nicht, aber sehr wohl Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Steuer = nein / Krankenversicherung = ja.

Eine Frage hätte ich auch noch - was sind den "bessere" Medikamente ??
oder meinte Ihr Arzt evtl. teurere Medikamente ?
Gruß
Czauderna

Verfasst: 09.02.2010, 18:06
von frari66
Hallo Czauderna,

dh. Krankenkasse muss gezahlt werden auch wenn Einkünfte weniger als ca. 7000 Euro (Einkommensteuerfrei glaube ich) vorhanden sind. Das ist logisch, die Einkommensteuer ist dann eben Null. Krankenkasse zahlt man den Mindestbeitrag, also < ca. 18000 Euro/Jahr. Meinen Beitrag zum Modellflugverein muss ich auch nicht an der Steuer orientieren, dieser verlangt auch nicht, dass ich den Bescheid vorlege. Der Krankenkassenbeitrag orientiert sich also schon an der Einkommensteuererklärung <- und die gilt für ein Jahr, so steht es im Einkommensteuergesetz.

Zum Medikament: tatsächlich ist es so, dass dieses Medikament eines der am längsten und erprobtesten am Markt ist - es handelt sich um ein Statin. Dieses aber nicht von der gesetzlichen Kasse bezahlt wird. Nach dem neuesten Stand schafft es dieses Medikament meinen Cholesterinspiegel in den gleichen Grenzen zu halten wie ein Kombinationspräparat vorher, das aber mittlerweile im Verdacht steht Krebs zu verschlimmern - eventuell. Dieses war sogar teurer ! Alles sehr seltsam . . . Viele Grüße, frari66

Verfasst: 09.02.2010, 18:20
von heinrich
Hallo frari66,

den Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe ich ja nicht frei erfunden. Er steht in § 240 SGB V.

Wie man bei einem Rumpfjahr teilt, habe ich, so glaube ich, mehr als ausführlich erklärt.

Es gibt jedenfalls bereits jetzt schon mehrere Urteile von Sozialgerichten und Landessozialgerichten, die in Fällen, bei denen es um die "Übertragung" auf das nächste Jahr ging, die Teilung durch die entpsrechenden Monate des Rumpfjahres nicht beanstandet haben.

Aber Du kannst ja mal mitteilen, was Dein befreundetet Anwalt rausfindet.
Wenn er was "auf der Pfanne" hat, wird er dies hier bestätigen.

Verfasst: 09.02.2010, 18:26
von frari66
Hallo heinrich,

dass es soviele Urteile diesbezüglich gibt zeigt mir, dass es ein strittiges Thema ist und das aus gutem Grund.
Mal sehen, was der Freund noch sagt -> auf eine Klage werde ich es nicht ankommen lassen. Dazu sind mir die Krankenkassen zu "mächtig". Ich habe selbst schuld, weil ich mich nicht genau informiert habe :oops:
Jetzt weiss ich es ja und bin privat versichert - mit einem wohligen Gefühl im Bauch :wink:

Verfasst: 14.02.2010, 22:47
von frari66
Ich bin noch dabei mein Problem zu lösen. Der Anwalt-Freund recherchiert noch -> bis jetzt konnte er noch nichts herausbekommen -> wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vs. Jahressteuer (Einkommensteuergesetz). Aber er ist dran -> vielleicht springt ja ein Prozess für Ihn raus :mrgreen:

Grüße, frari66

Verfasst: 14.02.2010, 23:51
von Paule
frari66 hat geschrieben:Da hätte ich jede Menge Arztgebühr - habe ein chronische Krankheit - bzw. Zuzahlungen bei den Medikamenten gespart. ... Bin jetzt privat versichert und habe schon eine schöne "kostenlose" neue Brille Ausserdem, und das ist vielleicht noch viel Wichtiger -> ich kann jetzt auch ein besseres Medikament nehmen, das von der Gesetzlichen nicht übernommen wird <- wusste ich gar nicht. Mein behandelnder Arzt meinte: "Du bist jetzt ja privat versichert, da kannst Du ja ein besseres Medikament haben".
Na, dann bleibt nur zu hoffen, dass du die chronischen Erkrankungen im Aufnahmeantrag für die PKV angegeben hast...

Verfasst: 15.02.2010, 04:28
von frari66
@paule, den zu hohen Cholesterinwert - das ist eine Erbkrankheit - hatte meine Oma und mein Vater zumindest nachweislich - Oma wurde 84 (war noch höher als bei mir) ohne Medikamente, mein Vater ist 72 und fährt ab und zu noch 1000 Höhenmeter Fahrrad am Tag . . . hat auch nie Medikamente genommen.
Meine Wenigkeit ist auch nicht gerade typisch für diese Krankheit, fahre jeden Tag MTB und mache Krafttraining.
Aber ich habe es angegeben, klar <- nehme ja Medikamente, das wurde ausgehandelt.
Übrigens war das auch der Grund warum ich mich damals gesetzlich freiwillig versichert habe, der Risikozuschlag der Privaten damals recherchierten Vers. war gemessen am vermuteten Beitrag der Gesetzlichen meiner Ansicht nach höher. Das stellte sich aufgrund der jetzt erfolgenden Nachforderungen aber etwas anders dar.
Der Beitrag der Gesetzlichen ist nun in 2006 (!) schon höher als der der PKV in 2010. Und die PKV hat kein Primärarztprinzip oder sowas <- freie Arztwahl, 100% Erstattungen, keine Zuzahlungen / 10EURO Eintrittsgeld usw. 2 Bettz., Chefarztbeh. usw. usw.
Aber die Gesetzliche kann froh sein, dass sie mich los ist <- fahre nämlich auch Motorrad und nicht von der langsamen Sorte :D <- dafür gibts zum Glück keinen "Risikozuschlag" :evil: