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Muss ich Zahlen?

Verfasst: 08.02.2010, 11:01
von cantalop
Halloin de Runde,

ich bin selbstständig und freiwillig gesetzlich bei dr dak versichert.

durch shlecht auftragslage und andre hohe finanzielle vrpflichtungen habe ich seit August keine Beiträge mehr bezahlen können.

Eine ekannte erzählte mir, dass ich zwar noch versichert bin,aber ohne anspruch auf leistungen:

Meine Frage:

Kann ich mich einach bei einer andeen KK anmelden,so dass ich die letzten Beiträge bei der DAK nicht nachzahlen muss???

Wenn ich mich Arbeitlos melde,alsotemporär ins Hartz 4 gehe,wie sieht es dann mit den säumigen Beträgen aus?


besten Dank für eure Hilfe,da ich jezt Handeln und die Weichen stellen muss,bin ich über jeden Rat erfreut..

LG,cantalp

Re: Muss ich Zahlen?

Verfasst: 08.02.2010, 15:26
von Bully
cantalop hat geschrieben:Halloin de Runde,

ich bin selbstständig und freiwillig gesetzlich bei dr dak versichert.

durch shlecht auftragslage und andre hohe finanzielle vrpflichtungen habe ich seit August keine Beiträge mehr bezahlen können.

Eine ekannte erzählte mir, dass ich zwar noch versichert bin,aber ohne anspruch auf leistungen:
Versichert ja , Anspruch auf Notfallbehandlung
Meine Frage:

Kann ich mich einach bei einer andeen KK anmelden,so dass ich die letzten Beiträge bei der DAK nicht nachzahlen muss???

Wenn ich mich Arbeitlos melde,alsotemporär ins Hartz 4 gehe,wie sieht es dann mit den säumigen Beträgen aus?


besten Dank für eure Hilfe,da ich jezt Handeln und die Weichen stellen muss,bin ich über jeden Rat erfreut..

LG,cantalp
ich kenne Deine hohen Verpflichtungen nicht
aber spielen wir mal 2 Möglichkeiten durch

1) ist eine änderung Deiner schlechte Auftragslage in Sicht und zwar so das Du auf lange Sicht Deinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen kannst, dann würde ich mit der Kasse wegen dem Beitragsrückstand eine Ratenzahlung vereinbaren, und das schnellstens, den die können Säumniszuschläge (60 % p.a. )geltend machen,und das haut rein.
plus den mtl Beiträgen, muß die Zahlung gesichert sein

2) kommt Hartz IV in Betracht bedarf es eine Gewerbeabmeldung
dann stellt sich die Frage, wann steh ich wieder auf eigenen Füßen, was bei hohen finanziellen Verpflichtungen halt dauern kann.
Wenn man die Möglichkeit in einer absehbaren Zeit, nicht sieht, um wieder vernüftig Fuß zu fassen, sollte man über eine Privatinsolvenz nachdenken
Denn von HartzIV ist es in der Regel nicht möglich hohe Schulden zu tilgen, und es wird dann leider immer mehr

siehe es als eine Anregung, nur handel und das schnell.

Gruß Bully

Re: Muss ich Zahlen?

Verfasst: 08.02.2010, 17:54
von Gast
Bully hat geschrieben:kommt Hartz IV in Betracht bedarf es eine Gewerbeabmeldung
das stimmt so nicht ganz. man kann als Selbständiger durchaus HarztIV beantragen, als Grundsicherung. das Gewerbe muss dann nicht abgemeldet werden.

Verfasst: 08.02.2010, 18:21
von windkom
Die Beiträge musst Du zahlen.
Die DAK beauftragt das Hauptzollamt, um die Forderung einzutreiben.

Die DAK darf Dir aber eine Kündigung nicht verwehren.
Sie muss innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung ausstellen, mit welcher Du dann bei einer neuen Kasse die Mitgliedschaft begründen kannst.

Im Regelfall wird die neue Kasse von den Beitragsschulden nichts mitbekommen und Dir so den vollständigen Versicherungsschutz bieten.

Verfasst: 08.02.2010, 18:40
von dresdner
@ windkom

wieder daneben! im regelfall muss auf der kündigungsbestätigung der alten kasse stehen, dass leistungsanspruch ruht.

im regelfall weiß dann die neue kasse davon.

im regelfall nämlich will man dadurch verhindern, dass beitragsschuldner kassenhopping betreiben und sich dadurch leistungen erschleichen.

Verfasst: 08.02.2010, 18:57
von windkom
@dresdner

Das ist mir neu.
Ich würde mich gern über diese Regelung bei einer Kündigungsbestätigung näher informieren. Wie ist die Norm?

Verfasst: 08.02.2010, 19:23
von dresdner
das ruhen von leistungsansprüchen gibt es bei künstlern in der ksk schon ewig. hier gab es bereits im gemeinsamen rundschreiben (nr. 96a) eindeutige aussagen zu ruhenstatbeständen und deren meldungen an die folgekasse.

die notwendigkeit dieser information ergibt sich allein aus dem § 16 sgb v, der besagt, dass leistungen nach dem sgb ruhen. dort steht nicht, das leistungen bei einer kasse ruhen.

Verfasst: 08.02.2010, 21:38
von heinrich
völlig richtig was "dresdner" hier schreibt.


Es gibt Dinge, die sind so logisch, dass sie nicht irgenwo stehen müssen.

Das Leistungsruhen besteht bei Kassenwechsel natürlich fort.

Sonst könnte sich ein Versicherter doch mit Kassenhopping diesem Ruhen entziehen.