Wahrscheinlich kein Zusatzbeitrag für Bezieher von ALG II

Informationen zu Fusionen, Zusatzbeiträgen und Beitragsausschüttungen der gesetzlichen Krankenkassen

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robbyugo
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Wahrscheinlich kein Zusatzbeitrag für Bezieher von ALG II

Beitrag von robbyugo » 04.02.2010, 23:31

ALG II-Bezieher sowie Sozialhilfe-Empfänger brauchen wahrscheinlich keinen Zusatzbeitrag der Krankenkassen aus eigener Tasche bezahlen.

Bezieher von ALG II und Sozialhilfe-Empfänger könnten durch die Zusatzbeiträge der Krankenkassen stark finanziell unter Druck geraten und das wolle das Bundesarbeitsministerium mit einer zeitnahen Lösung verhindern.
Es könne nicht darum gehen, ein Kassen-Karussell in Gang zu setzen, das sich immer schneller drehe, so das Bundesarbeitsministerium.
In der Übergangszeit, bis eine Lösung gefunden ist, wolle man die ARGE anweisen, bei der Übernahme der Zusatzbeiträge der Krankenkassen großzügig zu verfahren.
Längerfristig ist geplant, dass die Bundesagentur für Arbeit, stellvertretend für die Sozialleistungs-Bezieher, in den Gesundheitsfond eine Pauschale einzahlt.
Erste Gespräche hat es offensichtlich schon gegeben.-

Man darf gespannt sein, wie schnell man dort reagiert und ALG II-Bezieher sowie Sozialhilfe-Empfänger von den angekündigten Zusatzbeiträge der Krankenkassen befreit.

Das war heute in verschiedenen Medien online zu lesen.

Czauderna
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Beitrag von Czauderna » 06.02.2010, 14:34

Hallo,
dazu dürfte es schon zu spät sein - Härtefallregelung sieht der Gesetzgeber nicht vor und der ALG II - Empfänger kann seine Kasse wechseln um den Zusatzbeitrag zu verhindern - nur, es muss es dann auch tun und sich nicht auf den Staat verlassen.
Erst wenn alle Kassen einen Zusatzbeitrag erheben dann kann man über eine Änderung (Härtefall_Regelung) nachdenken.
Gruß
Czauderna

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 06.02.2010, 15:51

7.2.2 Personen mit pauschalen beitragspflichtigen Einnahmen

[1] Soweit die beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedergruppen heranzuziehen sind, für die die gesamten beitragspflichtigen Einnahmen als gesetzlich normierter Pauschalbetrag feststehen, ist dieser Betrag ohne weitere Einkommensermittlungen bei der Prüfung der finanziellen Überforderung zu Grunde zu legen. Hiervon erfasst sind folgende Mitgliedergruppen:

* Bezieher von Arbeitslosengeld II (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V)
* Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V)
* Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
* Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V)

[2] Soweit in diesem Versicherungsverhältnis weitere beitragspflichtige Einnahmen (z. B. Rente, Versorgungsbezüge) vorhanden sind, ist zur Prüfung der finanziellen Überforderung eine individuelle

Einkommensermittlung anzustellen.

9.1 Bezieher von Leistungen nach dem SGB II

[1] Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) haben, wenn sie Mitglieder einer Krankenkasse sind, den Zusatzbeitrag zu tragen und an die Krankenkasse zu zahlen. Der Zusatzbeitrag wird im Regelfall nicht von dem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II übernommen, denn den betroffenen Leistungsbeziehern ist es grundsätzlich zumutbar, die Krankenkasse zu wechseln, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Über das Sonderkündigungsrecht ist sichergestellt, dass eine finanzielle (Mehr-)Belastung für das Mitglied in diesen Fällen nicht entsteht (§ 242 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB V).

[2] Für die Fälle, in denen der Wechsel der Krankenkasse jedoch "eine besondere Härte" bedeuten würde, kann die Bundesagentur für Arbeit den Zusatzbeitrag für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen (§ 26 Abs. 4 SGB II). Nach der Gesetzesbegründung ist dabei an Konstellationen gedacht worden, in denen den Leistungsbeziehern ein Wechsel der Krankenkasse nicht zugemutet werden kann, weil z. B. ein Mitglied aufgrund eines speziellen Behandlungsprogramms oder einer besonderen Versorgungsform, die nur seine Krankenkasse anbietet, ein nachvollziehbares Interesse hat, bei dieser Krankenkasse Mitglied zu bleiben.

[3] Im Zusammenhang mit dem Hinweis nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V haben die Krankenkassen die gemeldeten Bezieher von Arbeitslosengeld II gleichzeitig auf die Möglichkeit einer Übernahme des Zusatzbeitrags bzw. erhöhten Zusatzbeitrags hinzuweisen.

[4] Bei der Übernahme des Zusatzbeitrags handelt es sich um eine Ermessensleistung der Bundesagentur für Arbeit, die von den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles abhängt.

[5] Für den Fall, dass Personen allein durch die Tragung eines erstmalig erhobenen Zusatzbeitrags oder erhöhten Zusatzbeitrags hilfebedürftig würden, sieht § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine entsprechende Anwendung der beschriebenen Regelung vor.

[6] Auch wenn § 26 Abs. 4 SGB II nur die Bundesagentur für Arbeit erwähnt, wird davon ausgegangen, dass diese Vorschrift gleichermaßen auf die Optionskommunen nach § 6b SGB II zutrifft, soweit sie die zuständigen Leistungsträger sind.

3. Hinweispflicht der Krankenkasse

[1] Nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V hat die Krankenkasse ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit (des erstmalig erhobenen bzw. des erhöhten Zusatzbeitrags oder der verringerten Prämienzahlung) hinzuweisen. In dieser Vorschrift wird nicht näher bestimmt, wie die Hinweispflicht konkret auszugestalten ist. Der Hinweis kann in Form von mitgliederindividualisierten Schreiben erfolgen. In diesem Fall wird der Hinweis in der Regel mit dem Bescheid über die erstmalige Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags bzw. Verringerung der Prämienzahlung verbunden werden. Informationen in Mitgliederzeitschriften sind als Hinweis im Sinne des § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V ebenfalls zulässig, sofern diese deutlich und (nachweisbar) rechtzeitig erfolgen.

[2] Eine Hinweispflicht besteht auch, wenn es im Zusammenhang mit einer Fusion von Krankenkassen für einen Teil der Mitglieder der neu entstandenen Krankenkasse zur Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrags oder zur Verringerung bzw. zum Wegfall der Prämienzahlung kommt.

Rundschreiben v. 27.11.09 zu Zusatzbeitrag

robbyugo
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Beitrag von robbyugo » 24.02.2010, 00:58

Ein Bekannter, dem die Zusatzbeitrags-Forderung als HARTZ IV-Bezieher per Post zugegangen war, hatte sich daraufhin erkundigt .
Nach Auskunft durch die zuständige ARGE vor ORT hätte er ja in eine andere Krankenkasse ohne Zusatzbeiträg die Möglichkeit zu wechseln oder den Zusatzbeitrag der Krankenkasse selbst zu zahlen.
Zuletzt geändert von robbyugo am 24.02.2010, 13:53, insgesamt 1-mal geändert.

Bo_
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Beitrag von Bo_ » 24.02.2010, 11:40

Sehe ich genauso wie "robbyugo"! Auch ein HARTZ IV Empfänger hat das Recht, seine Kasse frei wählen zu dürfen. Das Jobcenter darf ihm nicht vorschreiben, wo er sich zu versichern hat. Und wenn er mit seiner Kasse zufrieden, die einen Zusatzbeitrag fordert, dann muß er auch den ZB selber zahlen.

MarcellosWallos
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Beitrag von MarcellosWallos » 27.02.2010, 21:21

Da wir zum 01.03.10 auch einen Zusatzbeitrag erheben werden, hat unser Fachausschuss bereits bekannt gegeben, dass wir nähere Informationen zu ALG II Empfänger bekommen werden. Nach meiner Recherche sollen die ARGE´s diese aber zahlen. Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass diese großzügig entscheiden sollen.
Das wäre ja auch die Härte, wenn ich diese alle mahnen muss. Dann brauche ich bald die doppelte Arbeitszeit

Paule
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Beitrag von Paule » 27.02.2010, 23:53

MarcellosWallos hat geschrieben:Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass diese großzügig entscheiden sollen.
Kann ja nicht der Sinn dieser (von der Politik gewollten) Zusatzbeiträge sein, dss die ganzen Hartz-IV-Bezieher dann in den Kassen sind, die als letzte Zusatzbeiträge verlangen...

Bo_
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Beitrag von Bo_ » 02.03.2010, 11:00

Paule hat geschrieben:
MarcellosWallos hat geschrieben:Die Bundesregierung hat bekannt gegeben, dass diese großzügig entscheiden sollen.
Kann ja nicht der Sinn dieser (von der Politik gewollten) Zusatzbeiträge sein, dss die ganzen Hartz-IV-Bezieher dann in den Kassen sind, die als letzte Zusatzbeiträge verlangen...
Wieso nicht? Ich glaube die AOKn würden sich freuen :lol: !

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