Speziel-FAMI-Frage
Frau Mitglied der GKV in Deutschland.
Mann arbeitet in Belgien irgendwie für ein amerikanisches Unternehmen oder Nato (mehr weiß ich leider nicht). Wird in US-Dollar gezahlt und beträgt umgerechnet mtl. 2000 EUR, also weit über 365 EUR.
Mir wird erzählt, dass dieses Einkommen NICHT steuerpflichtig ist.
§ 10 SGB V und § 16 SGB IV sind bekannt.
Und § 16 SGB V mit Hinweis auf das Steuerrecht ist eben die Frage.
Wenn nicht steuerpflichtig, dann trotzdem FAMI.
Hat jemand so einen Fall schon einmal gehabt.
Gibt es speziell irgendwo eine Fundstelle (WENN JA, WELCHE), die so einen Geldbezug gleichstellt (mit dem deutschen) und damit die FAMI ausschließt
oder
die gerade sagt, dass FAMI besteht, weil es ja nicht steuerpflichtig ist.
FAMI für Frau mit Einkommen über 365 EUR ?, für Nato tätig
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Hallo Heinrich,
der Ehemann soll in der GKV mitversichert werden - das geht in diesem Falle nicht. Es zählen für die Familienversicherung grundsätzlich alle Einnahmen, unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung.
Es mag zwar sein dass sein Einkommen in Deutschland nicht versteuert werden muss aber für die Familienversicherung zählt es als Einnahme und deshlab geht da nix.
Gruß
Czauderna
der Ehemann soll in der GKV mitversichert werden - das geht in diesem Falle nicht. Es zählen für die Familienversicherung grundsätzlich alle Einnahmen, unabhängig von ihrer steuerlichen Behandlung.
Es mag zwar sein dass sein Einkommen in Deutschland nicht versteuert werden muss aber für die Familienversicherung zählt es als Einnahme und deshlab geht da nix.
Gruß
Czauderna
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- Registriert: 13.08.2008, 14:12
Es gibt nichts, was es nicht gibt. Ich hatte einen ähnlichen Fall im Zusammenhang mit der teilweisen Befreiung. Da ging es um einen EU-Beamten und die Ehefrau erzählte mir, er habe eine Bescheinigung, dass sein Einkommen nirgendwo in der EU für irgendeine Sozialleistung angerechnet werden darf. Natürlich auf englisch. Wir haben das an unsere Hauptverwaltung weitergegeben und tatsächlich musste die Belastungsgrenze nur von ihrem geringen Einkommen berechnet werden . Ich würde mir was Schriftliches geben lassen und die Hauptverwaltung einschalten. Da scheint es irgendwelche Sonderregelungen zu geben, von denen der Ottonormalverbraucher nur träumen kann.
P. S. Falls er Beamter ist, kann man vielleicht mit dem § 10 Abs. 3 SGB V argumentieren?!? Oder mit einer ggf. in Belgien vorhandenen Versicherungspflicht?
P. S. Falls er Beamter ist, kann man vielleicht mit dem § 10 Abs. 3 SGB V argumentieren?!? Oder mit einer ggf. in Belgien vorhandenen Versicherungspflicht?